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Jahresabschluss in Georgien: Wer einreicht, wer veröffentlicht wird

Jede georgische Kapitalgesellschaft reicht ihren Jahresabschluss bis zum 1. Oktober bei SARAS ein — auch die kleinste. Veröffentlicht wird erst ab Kategorie III. Was das Gesetz verlangt, was reportal.ge wirklich zeigt und warum die Rechtsform über den ganzen Pflichtenkreis entscheidet.

Vier gestapelte Balken, nach unten kleiner werdend: durch die oberen drei fällt ein Lichtkegel hindurch, der unterste ist massiv geschlossen und blockt ihn ab

Georgien hat seine Rechnungslegungspublizität seit 2016 nach dem Vorbild der EU-Bilanzrichtlinie aufgebaut, und das Ergebnis ist für die Region bemerkenswert: ein zentrales Portal, vier Größenkategorien, gesetzliche Veröffentlichungspflicht. Wer daraus schließt, seine kleine georgische LLC sei zu klein, um gemeint zu sein, irrt — und wer umgekehrt erwartet, die Zahlen seines georgischen Geschäftspartners frei nachlesen zu können, wird in neun von zehn Fällen enttäuscht. Beides steht im selben Gesetz.

Die Rechtsform entscheidet, nicht die Größe

Bevor irgendeine Schwelle interessant wird, ist eine andere Frage zu klären: Fallen Sie überhaupt unter das Gesetz? Artikel 2 Absatz 1 lit. ე definiert den Begriff des „Subjekts“ — und er behandelt Rechtsformen unterschiedlich:

  • Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts — immer Subjekt, unabhängig von der Größe. Die georgische LLC ist damit erfasst, auch als Ein-Mann-Gesellschaft ohne Umsatz
  • Ausgenommen sind nur Haushaltsorganisationen nach dem georgischen Haushaltskodex und die Nationalbank Georgiens
  • Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens und Einzelunternehmer — nur, wenn sie die Kriterien der Kategorien III bis I erfüllen

Die Verweisung in lit. ე nennt ausdrücklich die Buchstaben „უ“ bis „ქ“ — das sind die Kategorien III, II und I. Der Buchstabe „ტ“, die Kategorie IV, ist nicht genannt. Wer als Einzelunternehmer unterhalb der Kategorie-III-Größe bleibt, ist danach schlicht kein Subjekt dieses Gesetzes: keine Abschluss-, keine Einreichungs-, keine Aufbewahrungspflicht nach diesem Gesetz. Die Gegenprobe steht in Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, der einem Einzelunternehmer, der kein Subjekt nach lit. ე ist, den Kategorie-IV-Standard nur als Recht einräumt, nicht als Pflicht. Es muss solche Einzelunternehmer also geben.

Für unsere Mandantschaft ist das die eigentliche Nachricht: dieselbe Tätigkeit, derselbe Umsatz, zwei völlig verschiedene Pflichtenkreise — je nachdem, ob Sie als LLC oder als Einzelunternehmer aufgestellt sind. Wer noch vor der Entscheidung steht, findet die übrigen Abwägungen unter I/E oder LLC; die steuerliche Seite steht in Georgien und die 1 %-Steuer.

Vier Kategorien — und warum Sie vermutlich in der untersten bleiben

Die Einteilung folgt drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatz und durchschnittliche Beschäftigtenzahl. Maßgeblich ist, ob mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sind. Bilanzsumme und Umsatz werden zum Ende der Berichtsperiode gemessen, die Beschäftigtenzahl dagegen als Durchschnitt während der Periode — kein Stichtagswert.

Kategorie Bilanzsumme Umsatz Beschäftigte (Ø)
IV ≤ 1 Mio. GEL ≤ 2 Mio. GEL ≤ 10
III ≤ 10 Mio. GEL ≤ 20 Mio. GEL ≤ 50
II ≤ 50 Mio. GEL ≤ 100 Mio. GEL ≤ 250
I > 50 Mio. GEL > 100 Mio. GEL > 250

Die Schwellen stehen im Gesetz in Lari, und nur der Wechselkurs wandert. Zum amtlichen Kurs der Nationalbank vom 22. August 2026 (1 EUR = 3,0585 GEL) entsprechen die Kategorie-IV-Grenzen rund 327.000 € Bilanzsumme und 654.000 € Umsatz; Kategorie I beginnt oberhalb von rund 16,3 Mio. € beziehungsweise 32,7 Mio. €. Über die letzten anderthalb Jahre lag der Kurs zwischen 0,32 und 0,34 € je Lari — rechnen Sie die Euro-Werte als Bandbreite, nicht als feste Zahl.

Der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen falsch werden: Die Kategorien sind nicht vier gleichrangige Schubladen, sondern gestaffelt. Kategorie III setzt voraus, dass das Unternehmen „nicht Kategorie IV ist“; Kategorie II, dass es „nicht Kategorie III oder IV ist“. Geprüft wird also von unten nach oben — und wer unten hängen bleibt, kommt nicht mehr hoch.

Und selbst wer herauswächst, wechselt nicht sofort: Die Kategorie ändert sich erst, wenn am Ende von zwei ununterbrochenen Berichtsperioden mindestens zwei der drei Kriterien nicht mehr erfüllt sind (Artikel 3 Absatz 11). Ausnahme: Springt die Kategorie gegenüber der Vorperiode um zwei oder mehr Stufen, greift die neue Einstufung ohne Übergangsjahr (Absatz 12). Für Gruppen gelten dieselben Schwellen auf konsolidierter Basis, also nach Eliminierung konzerninterner Salden — eine Brutto-Variante mit erhöhten Schwellen, wie sie die EU-Richtlinie als Wahlrecht zulässt, hat Georgien nicht übernommen (Artikel 3 Absatz 14 und 15).

Kategorie IV heißt nicht „keine Pflichten“

Hier liegt das teuerste Missverständnis. Was die unterste Kategorie erspart, ist ausschließlich die obere Etage. Der Unterbau gilt größenunabhängig:

  • Doppelte Buchführung, zwingend (Art. 4 Abs. 8)
  • Rechnungslegungspolitik, Kontenplan, internes Kontrollsystem — skalierbar nach Komplexität, aber nicht entbehrlich (Art. 4 Abs. 5)
  • Abschluss mindestens einmal jährlich (Art. 5 Abs. 2)
  • Nach dem von SARAS für Kategorie IV festgelegten Standard, dessen Anwendung verpflichtend ist (Art. 3 Abs. 6)
  • Aufbewahrung sechs Jahre, und zwar beim Subjekt (Art. 4 Abs. 18)
  • Einreichung bis 1. Oktober — ohne größenbezogene Ausnahme (Art. 9 Abs. 2)
  • Abschlussprüfung (Art. 6 Abs. 3)
  • Lagebericht (Art. 7 Abs. 1)
  • Veröffentlichung durch die Behörde (Art. 9 Abs. 3)

Eine Pflicht wird dabei regelmäßig übersehen: Wer die Buchführung machen darf, ist gesetzlich begrenzt. Artikel 4 Absatz 3 zählt vier zulässige Wege abschließend auf — angestellter Buchhalter, professioneller Dienstleistungs-Buchhalter, Buchhaltungsfirma oder Prüfungsgesellschaft. Die mittleren beiden sind über die Registrierung definiert: Wer im Rahmen professioneller Dienstleistung Buchführung übernimmt, muss sich binnen eines Monats nach Tätigkeitsbeginn im staatlichen Register eintragen (Artikel 13¹ Absatz 3); die Übergangsfrist für Altanbieter lief am 1. Juli 2023 ab. Ein nicht registrierter Freelancer ist keiner dieser vier Wege.

Ehrlich dazugesagt: Die Sanktion trifft den Dienstleister, nicht Sie — Artikel 26 nennt Artikel 4 gerade nicht. Ihr Risiko ist kein Bußgeld, sondern ein Abschluss aus unzulässiger Quelle und ein Dienstleister, der jederzeit aus dem Register fallen kann. Sanktionsakte gegen Buchhalter veröffentlicht SARAS mindestens fünf Jahre auf der eigenen Website — ein brauchbares Prüfwerkzeug bei der Auswahl.

Was oberhalb der Kategorie IV dazukommt

Rechnungslegungsstandard. Unternehmen von öffentlichem Interesse und Kategorie I bilanzieren nach vollen IFRS; Kategorien II und III nach IFRS for SMEs, mit dem Recht, freiwillig auf volle IFRS zu gehen; Kategorie IV nach dem SARAS-Standard (Artikel 3 Absatz 8). Kategorie III darf den Abschluss zudem in vereinfachter Form einreichen (Artikel 9 Absatz 7) — eine echte Erleichterung, die selten erwähnt wird. Ob Kategorie IV freiwillig aufsteigen darf, ist nicht eindeutig: Artikel 3 Absatz 10 räumt das Wahlrecht ein, Artikel 5 Absatz 1 ist enger formuliert. Wer das für eine deutsche Muttergesellschaft oder eine Bank braucht, sollte es vorab klären.

Abschlussprüfung. Pflichtgeprüft werden Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie Unternehmen und Gruppen der Kategorien I und II (Artikel 6 Absatz 1). Kategorien III und IV sowie nichtunternehmerische juristische Personen sind befreit (Absatz 3). Beide Sätze stehen unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen — praktisch relevant vor allem im Aufsichtsrecht für Banken und Versicherer; für kleine Gesellschaften haben wir keine solche Gegennorm gefunden.

Lagebericht. Hier lohnt der genaue Blick, weil fast jede kursierende Zusammenfassung an dieser Stelle kippt. Der Lagebericht ist modular: Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie die Kategorien I und II, ihn vorzulegen — die drei Bestandteile haben aber je eigene Adressaten.

  1. Geschäftsüberblick — für alle drei Gruppen

    Analyse von Entwicklung, Ergebnis und Lage, wesentliche Risiken und Unsicherheiten, dazu Entwicklungspläne, Forschung, Filialen und Risikomanagement (Art. 7 Abs. 3 und 6).

  2. Corporate-Governance-Erklärung — nur für börsennotierte Emittenten

    Artikel 7 Absatz 4 verweist ausschließlich auf Artikel 2 Absatz 1 lit. ყ.ა. Eine nicht börsennotierte Bank, ein Versicherer oder ein Unternehmen der Kategorie I schuldet sie nicht.

  3. Nichtfinanzielle Berichterstattung — nur für die größten

    Nur das Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Größenkategorie I entspricht und im Berichtszeitraum durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigte hat (Art. 7 Abs. 5).

Die nichtfinanzielle Berichterstattung folgt dem aus der EU bekannten Muster „comply or explain“: Fehlt eine Politik zu Umwelt, Sozialem, Beschäftigung, Menschenrechten oder Korruptionsbekämpfung, ist das im Bericht klar und begründet zu erklären (Artikel 7 Absatz 8). Inhaltlich testiert wird sie nicht — der Prüfer stellt nur fest, ob die Informationen enthalten sind (Absatz 10).

Zahlungsbericht. Selten erwähnt, für Rohstoffmandate aber zentral: Unternehmen von öffentlichem Interesse und Kategorie-I-Unternehmen, deren Tätigkeit die Nutzung von Bodenschätzen oder den Holzeinschlag in Naturwäldern umfasst, berichten über Zahlungen an den Staat — Schwelle 100.000 GEL je Zahlungsart, einzeln oder kumuliert, und der Empfängerbegriff schließt ausländische staatliche Stellen ein (Artikel 8).

Wer veröffentlicht wird — und was reportal.ge tatsächlich zeigt

Artikel 9 Absatz 3 ist als Regel-Ausnahme-Satz gebaut, und das ist stärker, als es zunächst klingt: Das Amt ist verpflichtet, die eingereichten Berichte und Bestätigungsvermerke zu veröffentlichen — ausgenommen die Abschlüsse der Kategorie IV. Kategorie III ist von der Ausnahme nicht erfasst und unterliegt damit derselben gesetzlichen Veröffentlichungspflicht wie I, II und die Unternehmen von öffentlichem Interesse. Das ist keine Verwaltungspraxis und kein Ermessen, sondern zwingendes Recht.

Zwei Details, die in kaum einer Darstellung stehen:

  • Die Frist läuft ab Einreichung, nicht ab Fristablauf — ein Monat. Wer im März einreicht, ist Anfang April online, nicht erst im Oktober.
  • Kategorie IV ist nicht ausnahmslos gesperrt. Artikel 9 Absatz 3² nimmt Prüfungsgesellschaften, die selbst der Kategorie IV angehören, von der Nichtveröffentlichung aus. Ihre Abschlüsse werden veröffentlicht.

Unternehmen von öffentlichem Interesse trifft zusätzlich eine Selbstveröffentlichungspflicht auf der eigenen Website oder in einer Druckausgabe (Artikel 9 Absatz 5) — ein Wahlrecht, keine Kumulation, und ohne gesetzliche Frist. Umgekehrt kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit SARAS die Veröffentlichung der Lagebericht-Angaben beschränken, wenn sie die Finanzstabilität des Unternehmens oder der Branche gefährdet (Artikel 7 Absatz 13).

Wie dünn die veröffentlichte Schicht tatsächlich ist, zeigt die Portalstatistik für das Berichtsjahr 2024:

~83.900 einreichende Unternehmen Berichtsjahr 2024
~76.900 davon Kategorie IV nicht veröffentlicht
91,7 % Anteil Kategorie IV Portalstatistik reportal.ge

Das Register ist also breit, die publizierte Ebene schmal. Wer einen typischen georgischen Mittelständler prüfen will, findet ihn — aber nicht seine Zahlen. Aufschlussreich ist auch die Termintreue: Laut SARAS-Jahresbericht 2025 reichten Kategorie IV 94 % und Kategorie III 88 % fristgerecht ein, Kategorie I dagegen nur 73 % und Kategorie II 60 %. Die größten Gesellschaften sind die säumigsten. Diese Werte sind Behördenangaben; den Nenner der ebenfalls genannten Gesamtquote von 95 % weist der Bericht nicht aus, weshalb wir sie hier nicht als Beleg verwenden.

Fristen: der 1. Oktober — und was er nicht ist

Einzureichen ist bis zum 1. Oktober des Folgejahres, und zwar nicht als Zielmarke, sondern als Ausschlussfrist: Der Text verlangt die Einreichung „unverzüglich, spätestens jedoch“ zu diesem Termin (Artikel 9 Absatz 2). Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, gilt stattdessen eine Frist von neun Monaten ab Ende des Berichtszeitraums (Absatz 4) — für Töchter ausländischer Konzerne mit abweichendem Bilanzstichtag der praktisch maßgebliche Termin.

Einzureichen ist, was das Gesetz dem jeweiligen Subjekt auferlegt, und zwar gemeinsam in einem Zug. Für Kategorie III und IV ist das im Regelfall nur der Finanzabschluss; Lagebericht, Zahlungsbericht und Bestätigungsvermerk kommen erst weiter oben hinzu.

Wenn nicht eingereicht wird

Die Bußgeldstaffel des Artikels 26 Absatz 1 richtet sich nach der Kategorie und kennt keine getrennten Tarife für verspätete und für unterbliebene Einreichung — beides fällt in denselben Tatbestandsblock:

Kategorie Grundbetrag entspricht rund
IV 500 GEL 163 €
III 1.000 GEL 327 €
II 5.000 GEL 1.635 €
I und Unternehmen von öffentlichem Interesse 10.000 GEL 3.270 €

Diese Beträge sind Grundbeträge, keine Obergrenzen. Der Weg dorthin ist gestuft: SARAS kann statt der Buße zunächst schriftlich verwarnen und setzt dabei eine Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf; erst deren fruchtloser Ablauf führt zur Buße. Wird die mit der Buße gesetzte Auflage nicht erfüllt, kann sich der Betrag verdoppeln. Und bleibt die Einreichung in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden aus, kann SARAS zusätzlich das Fünffache des Kategoriesatzes verhängen (Artikel 26 Absatz 2). Ob die Stufen kumulieren oder einander ersetzen, lässt der Wortlaut offen — wir beschreiben die Leiter deshalb, ohne eine Endsumme zu behaupten. Für die Prüfungspflicht gilt ein eigener Weg mit gesetzlich gedeckelter Nachfrist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten (Absatz 3).

Drei Punkte, die die geringe Höhe relativieren:

  1. Die Buße befreit nicht von der Pflicht (Artikel 23 Absatz 3). Sie zahlen und reichen trotzdem ein.
  2. Das Schonzeit-Privileg für Kategorie IV ist abgelaufen. Bis einschließlich Berichtsperiode 2023 durfte das Amt gegen Kategorie IV nur schriftlich verwarnen (Artikel 28 Absatz 23). Seit der Periode 2024 gilt das nicht mehr.
  3. Ausgewählt wird risikobasiert, gespeist auch mit Daten des Revenue Service (Artikel 26 Absatz 4). Die Hoffnung, bei über 80.000 Gesellschaften falle das nicht auf, trägt nicht — die Steuerdaten sind die Auswahlgrundlage.

Persönlich haften Geschäftsführer nach diesem Gesetz übrigens nicht: Artikel 26 sanktioniert ausschließlich die Gesellschaft. Die einzige personenbezogene Sanktion — ein Funktionsverbot von höchstens drei Jahren — gilt nur bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Die Gegenprobe: einen georgischen Partner prüfen

Was Sie über eine georgische Gesellschaft ohne Anmeldung und ohne Gebühr herausfinden können, ist mehr, als die meisten erwarten — nur eben selten die Zahlen:

  1. Identität und Status im Unternehmensregister

    Die Basissuche auf enreg.reestri.gov.ge nach Identifikationskode, Bezeichnung oder Rechtsform liefert kostenlos Name, Rechtsform und Status. Der beweiskräftige Auszug kostet nach amtlichem Katalog gestaffelt zwischen 13 und 75 GEL, je nach Kanal und Bearbeitungsfrist; eine englische Fassung schlägt pauschal mit 26 GEL zu Buche.

  2. Größenklasse, Prüfer und Konzernstruktur über reportal.ge

    Ohne Anmeldung: Kategorie, Rechtsform, Haupttätigkeit, verfügbare Berichtsjahre, Prüfungsgesellschaft samt verantwortlichem Partner und SARAS-Registernummer sowie Mutter- und Tochtergesellschaften mit Beteiligungsquoten.

  3. Steuerliche Lage über rs.ge

    Abfragbar sind über die Identifikationsnummer unter anderem MwSt-Registrierung, Steuerpfandrecht und Vorzugsbesteuerungsregime. Beide Dienste sind durch Captcha geschützt; wir haben ihre Erreichbarkeit geprüft, nicht die Ergebnisse.

  4. Die Zahlen — falls die Kategorie es hergibt

    Ab Kategorie III liegt der Abschluss im Portal, lesbar mit Portalkonto. Bei Kategorie IV gibt Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 jeder Person ein Anforderungsrecht nach dem vom Amt festgelegten Verfahren — begründet oder schriftlich verlangt das Gesetz gerade nicht.

Was das für Ihre georgische Gesellschaft heißt

Für die typische Struktur unserer Mandantschaft — eine LLC mit sechsstelligem Euro-Umsatz, ohne Personal in Georgien — lautet die Antwort: Sie sind Kategorie IV, Sie bleiben es voraussichtlich, und das bedeutet alle Grundpflichten ohne Publizität. Buchführung nach dem SARAS-Standard, doppelte Erfassung, Aufbewahrung über sechs Jahre, Einreichung bis zum 1. Oktober — aber keine Prüfung, kein Lagebericht, und Ihre Zahlen erscheinen nicht im Portal.

Sichtbar bleiben trotzdem: Existenz, Identifikationsnummer, Größenklasse, Rechtsform, Tätigkeit und die handelnden Personen. Wer „meine Zahlen sind nicht öffentlich“ mit „über mich ist nichts zu finden“ verwechselt, täuscht sich.

Offen lässt das Gesetz zwei Fragen, die jeder Neugründer hat. Es definiert den Begriff der Berichtsperiode nicht, sodass sich der erste Berichtszeitraum einer unterjährig gegründeten Gesellschaft aus diesem Gesetz nicht ableiten lässt. Und es kennt keine Norm, die die Einreichungspflicht bei Ruhen oder Liquidation beendet — Artikel 5 Absatz 8 spricht sogar dagegen, weil er die Offenlegung eines laufenden Liquidationsverfahrens im Abschluss verlangt. Wer eine Gesellschaft nicht mehr braucht, sollte sie deshalb geordnet liquidieren statt sie liegen zu lassen.

Häufige Fragen

Muss meine kleine georgische LLC wirklich einen Jahresabschluss einreichen?

Ja, ohne größenbezogene Ausnahme. Artikel 9 Absatz 2 verpflichtet jedes „Subjekt" zur Einreichung bis zum 1. Oktober des Folgejahres, und juristische Personen sind unabhängig von ihrer Größe Subjekt. Die einzige Befreiung in Artikel 9 gilt nichtunternehmerischen (nichtkommerziellen) juristischen Personen — nicht kleinen Gesellschaften. Was der kleinsten Kategorie erspart bleibt, ist nur das Obere: keine Abschlussprüfung, kein Lagebericht, keine Veröffentlichung durch die Behörde. Die Einreichung selbst bleibt.

Gilt das auch für mich als Einzelunternehmer mit 1-%-Status?

Nach dem Wortlaut nein. Artikel 2 Absatz 1 lit. ე zählt Einzelunternehmer und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen nur dann zu den Subjekten, wenn sie die Kriterien der Kategorien III bis I erfüllen — die Kategorie IV ist in dieser Verweisung ausdrücklich nicht genannt. Bestätigt wird das durch Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, der einem Einzelunternehmer, der kein Subjekt nach Artikel 2 Absatz 1 lit. ე ist, den Kategorie-IV-Standard nur als Wahlrecht einräumt. Ihre Buchführungspflichten folgen dann allein dem Steuerrecht. Wichtig: Das ist eine begründete Auslegung des Wortlauts, keine amtliche Auskunft — und für Zweigniederlassungen ist sie weniger sicher als für Einzelunternehmer, weil im Portal auch Zweigniederlassungen als Kategorie IV geführt werden.

Kann ich den Jahresabschluss meines georgischen Geschäftspartners einsehen?

Das hängt an seiner Kategorie, und die Antwort ist für die meisten Partner ernüchternd. Ab Kategorie III veröffentlicht SARAS den Abschluss von Gesetzes wegen binnen eines Monats nach Einreichung. Kategorie IV ist davon ausgenommen — und das sind rund neun von zehn Einreichern. Hinzu kommt eine Hürde, die im Register nicht sichtbar ist: Auf reportal.ge ist die Suche ohne Anmeldung nutzbar, die Abschlussdokumente selbst liegen aber hinter einer Anmeldeschranke. Ohne Portalkonto sehen Sie Existenz, Kategorie, Rechtsform, Prüfer und Konzernstruktur — nicht die Zahlen.

Was kostet es, wenn ich die Frist versäume?

Der Grundbetrag richtet sich nach der Kategorie: 500 GEL für Kategorie IV, 1.000 für Kategorie III, 5.000 für Kategorie II, 10.000 für Kategorie I und für Unternehmen von öffentlichem Interesse (Artikel 26 Absatz 1). Das ist keine Drohkulisse — 500 GEL sind rund 163 Euro. Ernst zu nehmen ist die Eskalation: Die Behörde kann zunächst schriftlich verwarnen, mit einer Frist von mindestens einem Monat, dann die Buße verhängen, bei fortgesetzter Nichterfüllung verdoppeln, und bei Nichteinreichung in zwei aufeinanderfolgenden Perioden zusätzlich das Fünffache des Kategoriesatzes verhängen. Und die Buße befreit nicht von der Pflicht (Artikel 23 Absatz 3).

Ist der 1. Oktober dieselbe Frist wie meine Steuererklärung?

Nein, und das ist eine häufige Verwechslung. Der 1. Oktober ist die Frist gegenüber SARAS, der Aufsichtsbehörde für Rechnungslegung, nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes. Ihre Steuererklärungen laufen davon unabhängig über den Revenue Service und rs.ge, mit eigenen Fristen und eigenem Rhythmus. Zwei Adressaten, zwei Fristenkalender. Weicht Ihr Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, tritt an die Stelle des 1. Oktober eine Frist von neun Monaten ab Ende des Berichtszeitraums (Artikel 9 Absatz 4).

Wir legen die Firma still. Endet die Einreichungspflicht dann?

Das Gesetz kennt keine Norm, die die Pflicht beim Ruhen oder in der Liquidation beendet — und Artikel 5 Absatz 8 spricht dagegen: Er verlangt, ein laufendes Liquidationsverfahren im Abschluss selbst offenzulegen. Diese Angabe wäre sinnlos, wenn in der Liquidation nichts mehr einzureichen wäre. Wer eine georgische Gesellschaft dauerhaft nicht mehr nutzt, sollte sie deshalb geordnet abwickeln statt liegen lassen.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand der konsolidierten georgischen Urfassung des Gesetzes Nr. 5386-IIს wieder (letzte Änderung: Gesetz Nr. 1464 vom 1. April 2026) und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich ist allein der georgische Gesetzestext; die im Umlauf befindliche englische Übersetzung ist mehrere Jahre alt und in Teilen überholt. Wo dieser Beitrag auslegt statt zu zitieren, ist das gekennzeichnet. Stand: 22. August 2026.

Quellen

Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.

  1. Gesetz Nr. 5386-IIს „Über Rechnungslegung, Berichterstattung und Audit" vom 8. Juni 2016 — georgische Urfassung auf matsne, konsolidiert; letzte Änderung Gesetz Nr. 1464 vom 1. April 2026
  2. Dasselbe Gesetz, konsolidierte Fassung Nr. 18 (Stand 1. April 2026) als PDF — die Fassung, auf der alle Zitate dieses Beitrags beruhen
  3. reportal.ge — Einreichungsportal und öffentliches Berichtsregister — Register anonym durchsuchbar, Abschlussdokumente hinter Anmeldung; Portalstatistik abgerufen am 22. August 2026
  4. SARAS — Aufsichtsdienst für Rechnungslegung, Berichterstattung und Audit — setzt den Standard für Kategorie IV und die Verfahren, die das Gesetz an sie delegiert
  5. SARAS-Jahresbericht 2025 (georgisch) — Quelle der Quoten- und Mengenangaben; Behördenangabe, siehe Vorbehalt im Text
  6. Nationalbank Georgiens — amtlicher Referenzkurs — Kurs vom 22. August 2026: 1 EUR = 3,0585 GEL
  7. Unternehmensregister Georgiens — kostenlose Basissuche