„Territorialprinzip“ klingt nach einer einfachen Regel: Was von außen kommt, bleibt frei. In der Anwendung ist es eine Reihe von Anknüpfungspunkten, und mindestens zwei davon werden regelmäßig übersehen. Statt die Regel noch einmal abstrakt zu wiederholen, rechnen wir sie an sechs Fällen durch.
Was tatsächlich zählt
Über die Quelle entscheidet der Sachverhalt: wo eine Leistung erbracht wird, wer sie bezahlt, und woraus die Zahlung stammt. Die Kontoverbindung kommt in dieser Aufzählung nicht vor — sie ist für die Einordnung ohne Bedeutung.
Sechs Fälle
| Fall | Einordnung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Dividende einer US-LLC an eine in Georgien ansässige Person | spricht für ausländische Quelle | Der zahlende Rechtsträger ist ausländisch, die Wertschöpfung findet außerhalb statt. |
| Softwareentwicklung, ausgeführt in Tiflis, Kunde in Deutschland der meistunterschätzte Fall | spricht für georgische Quelle | Die Leistung wird körperlich in Georgien erbracht. Der Sitz des Kunden ändert daran nichts. |
| Kursgewinn aus einem ausländischen Wertpapierdepot | spricht für ausländische Quelle | Kein georgischer Anknüpfungspunkt — weder Emittent noch Verwahrung noch Tätigkeit. |
| Zinsen einer georgischen Bank auf demselben Konto wie ausländische Erträge, steuerlich aber ein anderer Fall | spricht für georgische Quelle | Bei Zinsen ist die Ansässigkeit des Zahlenden ein Anknüpfungspunkt. |
| Miete aus einer Wohnung in Batumi | georgische Quelle | Unbewegliches Vermögen im Land — der eindeutigste Fall überhaupt. |
| Beratungshonorar, erbracht auf Reisen außerhalb Georgiens | spricht für ausländische Quelle | Weder Leistungsort noch Zahlender haben georgischen Bezug — die Dokumentation der Reisezeiten trägt hier die Einordnung. |
Warum die Formulierung „spricht für“ gewählt ist
Weil die Einordnung am Einzelfall hängt und die Praxis der Behörde Teil der Antwort ist. Wer eine dieser Konstellationen als gesichert behandelt, weil sie hier in einer Tabelle steht, hat die Tabelle falsch gelesen. Was sie leistet: Sie zeigt, welche Frage in Ihrem Fall zu stellen ist — und dass es nie die Frage nach dem Konto ist.
Für die Fälle, in denen es auf die Antwort ankommt, gibt es die verbindliche Auskunft; wie sie funktioniert und was sie kostet, steht in Verbindliche Auskunft in Georgien.
Die Voraussetzung, die alles trägt
Alle sechs Fälle setzen voraus, dass Sie in Georgien steuerlich ansässig sind. Ohne diese Ansässigkeit ist die Quellenfrage für Georgien zweitrangig — dann entscheidet der Staat, in dem Sie ansässig sind, und der kennt das Territorialprinzip in aller Regel nicht.
Territorialprinzip — häufige Fragen
Entscheidet das Konto über die Quelle?
Nein, und das ist der verbreitetste Irrtum. Wo eine Zahlung eingeht, ist für die Quelle unerheblich. Maßgeblich sind der zugrunde liegende Sachverhalt und die gesetzlichen Anknüpfungspunkte — bei Dienstleistungen vor allem der Ort der Leistungserbringung.
Ich arbeite in Tiflis für Kunden im Ausland. Ist das ausländische Quelle?
Hier wird es eng. Wird die Leistung körperlich in Georgien erbracht, spricht viel für eine georgische Quelle, auch wenn der Kunde im Ausland sitzt und in Fremdwährung zahlt. Diese Konstellation gehört geprüft und nicht unterstellt — sie ist der häufigste Streitpunkt.
Was ist mit Zinsen von einer georgischen Bank?
Bei Zinsen ist die Ansässigkeit des Zahlenden ein Anknüpfungspunkt. Zinsen einer georgischen Bank sind deshalb nicht ohne Weiteres mit ausländischen Zinsen gleichzusetzen, auch wenn beide auf demselben Konto landen.
Kann ich die Einordnung verbindlich klären lassen?
Ja, über die verbindliche Auskunft. Sie bindet die Behörde an die erteilte Beurteilung, solange der verwirklichte Sachverhalt dem angefragten entspricht — und sie ist der einzige Weg, eine strittige Einordnung vorab abzusichern.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Einordnung von Einkünften nach ihrer Quelle hängt vom Einzelfall und von der Verwaltungspraxis ab. Stand: August 2026.
Quellen
Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.
- Steuerkodex Georgiens, Art. 82 (steuerfreie Einkünfte) und Art. 104 (Einkünfte aus georgischer Quelle) — georgische Urfassung mit Versionsauswahl
- Revenue Service Georgia — verbindliche Auskunft und Erklärungspraxis