Wer in Deutschland „Steuerberater“ liest, weiß, was dahintersteht: eine Prüfung, eine Kammer, eine Berufshaftpflicht. In Georgien steht hinter demselben Wort zunächst gar nichts. Das ist kein Missstand, sondern eine andere Systementscheidung — und sie verschiebt die Frage, die Sie vor einer Beauftragung stellen sollten.
Was in Georgien frei ist
Georgien reguliert wirtschaftliche Tätigkeit über einen abschließenden Katalog. Das Gesetz über Lizenzen und Genehmigungen zählt auf, was einer staatlichen Erlaubnis bedarf, und ordnet zugleich an, dass andere als die dort genannten Tätigkeiten keiner Lizenz unterliegen. Steuerberatung steht in diesem Katalog nicht. Rechtsberatung außerhalb eines Gerichtsverfahrens ebenso wenig.
Dazu kommt: Es gibt keine geschützte Berufsbezeichnung für Steuerberater. Niemand muss eine Prüfung ablegen, um sich so zu nennen, und niemand kann es einem verbieten.
Beides zusammen heißt für die Praxis etwas Unbequemes. Die Bezeichnung trägt in Georgien keine Information. Sie sagt weder, dass jemand qualifiziert ist, noch dass er es nicht ist — sie sagt schlicht nichts. Was ein Anbieter kann, müssen Sie an anderen Merkmalen prüfen, nicht am Titel.
Was den Advokaten vorbehalten bleibt
Scharf reguliert ist dagegen die Vertretung vor Gericht, und zwar gestuft nach Instanz. Die georgische Zivilprozessordnung lässt in Art. 94 Abs. 1 „sonstige geschäftsfähige Personen“ als Vertreter zu — ausdrücklich nur im erstinstanzlichen Gericht. Art. 440 zieht die Gegenprobe: Wer die Anwaltsprüfung nicht abgelegt hat und nicht Mitglied der Georgischen Anwaltsvereinigung ist, darf oberhalb der ersten Instanz nicht als Vertreter auftreten. Dieselbe Grenze steht ein zweites Mal in den Übergangsbestimmungen des Advokatengesetzes.
Zwei Einschränkungen gehören dazu, damit das Bild stimmt. Erstens entscheidet über die Zulassung im Einzelfall das Gericht; ein Anspruch besteht nicht. Zweitens kann eine Gesellschaft nie selbst Advokat sein — die Zulassung ist an eine natürliche Person gebunden. Wenn also eine Beratungsgesellschaft „Vertretung“ anbietet, kann damit nur ein namentlich bevollmächtigter Mensch gemeint sein, nicht die Firma.
Die Ausnahme, die überrascht: Buchhaltung
Ausgerechnet der Bereich, den man für den unkritischsten hält, ist der einzige mit einer Registrierungspflicht. Mit der Rechnungslegungsreform hat Georgien angeordnet, dass professionelle Buchführung und die Erstellung von Finanzberichten für Auftraggeber eine Eintragung in ein staatliches Register der SARAS voraussetzen — natürliche Personen in das Register der Buchhalter, Gesellschaften in das der Buchhaltungsfirmen.
Die Abgrenzung ist präziser, als sie zunächst klingt, und sie ist praktisch relevant: Führt ein angestellter Buchhalter die Bücher der eigenen Gesellschaft, entsteht keine Eintragungspflicht. Das Gesetz stellt ausdrücklich beide Wege nebeneinander — Buchführung durch einen angestellten Buchhalter oder durch einen Buchhalter, der professionelle Dienstleistungen erbringt. Erst der zweite Weg löst die Registrierung aus.
Für Sie als Auftraggeber ist das das eine harte Merkmal in einem sonst unregulierten Markt: Ein Anbieter, der Ihre Bücher führt, gehört in dieses Register, und das Register ist öffentlich.
Wo die Zuständigkeit endet
Die georgische Freiheit endet an der Grenze — nicht geografisch, sondern beim Gegenstand. Das deutsche Steuerberatungsgesetz erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Hilfeleistung bei Steuern, die durch Bundesrecht oder Unionsrecht geregelt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Beratung, deren Gegenstand ausschließlich georgisches Steuerrecht ist, fällt darunter nicht. Beratung zur deutschen Wegzugsbesteuerung fällt darunter sehr wohl, ganz gleich, von wo aus sie erbracht wird.
Österreich zieht die Linie enger. § 2 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 behält „die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts“ den Steuerberatern vor — ohne den Vorbehalt im Wortlaut auf österreichische Abgaben zu beschränken. Für das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt Vergleichbares: Es nimmt eine Leistung nur dann aus, wenn sie ausschließlich aus dem Ausland heraus erbracht wird und keinen Bezug zu deutschem Recht hat. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen.
| Tätigkeit | In Georgien | Für DACH-Recht |
|---|---|---|
| Beratung zu georgischem Steuerrecht | nicht einschlägig | |
| Beratung zu deutschem oder österreichischem Abgabenrecht dort den Berufsträgern vorbehalten | nicht einschlägig | |
| Verträge nach georgischem Recht | nicht einschlägig | |
| Vertretung, erste Instanz (Zivil- und Verwaltungssachen) | bevollmächtigte Person, das Gericht entscheidet | nicht einschlägig |
| Vertretung ab der Berufung nur zugelassene Advokaten | nicht einschlägig | |
| Strafverteidigung Advokat bereits im Ermittlungsverfahren | nicht einschlägig | |
| Buchführung für Auftraggeber | nur mit SARAS-Eintragung | nicht einschlägig |
Was Sie einen Anbieter fragen sollten
- Sind Sie im SARAS-Register eingetragen — und unter welcher Nummer? nur relevant, wenn er Ihre Bücher führen soll
- Wer genau vertritt mich vor Gericht — und ab welcher Instanz nicht mehr Sie?
- Beraten Sie zu georgischem Recht oder auch zu meinem Wohnsitzstaat? die zweite Antwort sollte Nein lauten
- Mit welchem Berufsträger in Deutschland oder Österreich arbeiten Sie zusammen?
- Steht der Leistungsgegenstand im Vertrag — Recht, Ort, Gerichtsstand?
Die dritte Frage ist die aussagekräftigste. Ein Anbieter, der Ihnen zusagt, auch die deutsche oder österreichische Seite zu beurteilen, verspricht entweder etwas, das er nicht darf, oder er hat die Frage nicht verstanden. Beides ist ein Grund, weiterzusuchen.
Wie die georgische Seite konkret aussieht, wenn sie sauber getrennt wird, steht in unserem Beitrag zur verbindlichen Auskunft nach Art. 47; was auf der deutschen Seite parallel zu klären ist, in Georgische Firma, deutsche Behörden.
Beratung in Georgien — häufige Fragen
Braucht ein Steuerberater in Georgien eine Zulassung?
Nein. Das georgische Gesetz über Lizenzen und Genehmigungen führt einen abschließenden Katalog lizenzpflichtiger Tätigkeiten, und Steuerberatung steht nicht darin. Es gibt auch keine geschützte Berufsbezeichnung. Wer in Georgien zu georgischem Steuerrecht berät, braucht dafür keine staatliche Erlaubnis — was zugleich heißt, dass eine Bezeichnung allein nichts über die Qualifikation aussagt.
Darf mich eine Beratungsgesellschaft vor Gericht vertreten?
In Zivil- und Verwaltungssachen kann eine namentlich bevollmächtigte geschäftsfähige Person in erster Instanz auftreten; über die Zulassung entscheidet das Gericht. Ab der Berufung ist ein bei der Georgischen Anwaltsvereinigung zugelassener Advokat erforderlich. Eine Gesellschaft selbst kann nie Advokat sein — das ist an eine natürliche Person gebunden.
Gilt die Erst-Instanz-Regel auch in Strafsachen?
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. In Strafsachen kann Verteidiger nur ein zugelassener Advokat sein, und zwar bereits im Ermittlungsverfahren. Wer die Faustregel vom Anwalt ab der zweiten Instanz auf ein Strafverfahren überträgt, liegt falsch.
Warum ist ausgerechnet die Buchhaltung reguliert?
Weil Georgien mit der Rechnungslegungsreform die Verlässlichkeit von Abschlüssen absichern wollte. Wer für Auftraggeber Bücher führt oder Finanzberichte erstellt, muss im staatlichen Register der SARAS eingetragen sein. Führt dagegen ein angestellter Buchhalter die Bücher der eigenen Gesellschaft, entsteht diese Pflicht nicht.
Kann mein georgischer Berater meine deutsche Steuererklärung übernehmen?
Nein. Das deutsche Steuerberatungsgesetz erfasst die Hilfeleistung bei Steuern, die von deutschen Finanzbehörden verwaltet werden; wer dabei hilft, braucht die dortige Befugnis. In Österreich ist der Vorbehalt sogar weiter gefasst. Die georgische Seite und die Seite Ihres Wohnsitzstaats gehören deshalb in unterschiedliche Hände.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Belegt sind die zitierten georgischen Normen in ihrer georgischen Fassung sowie § 2 WTBG 2017; die deutschen Vorschriften sind nach Norm und Absatz benannt, aber ohne Verweis auf den amtlichen Volltext, der zum Redaktionszeitpunkt nicht erreichbar war. Ob eine Kammer den österreichischen Vorbehalt auf ausländisches Abgabenrecht erstreckt, ist bislang nicht gerichtlich geklärt. Stand: August 2026.
Quellen
Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.
- Gesetz Georgiens über Lizenzen und Genehmigungen, Nr. 1775-რს, Art. 4 und Art. 6 — abschließender Katalog der lizenz- und genehmigungspflichtigen Tätigkeiten
- Zivilprozessordnung Georgiens, Art. 94 Abs. 1 und Art. 440 — Vertretungsbefugnis und Instanzgrenze; georgische Fassung, Publikation 178
- Gesetz Georgiens über die Advokaten, Nr. 976, Art. 40 Abs. 4 — gleichlautende Instanzgrenze in den Übergangsbestimmungen
- Strafprozessordnung Georgiens, Legaldefinition des Verteidigers — Verteidiger kann nur ein zugelassener Advokat sein
- Gesetz Georgiens über Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung, Nr. 5386-IIს, Art. 4 Abs. 3 und Art. 13¹ Abs. 3 — Registrierungspflicht für Buchführung gegenüber Auftraggebern
- Anordnung des Leiters der SARAS Nr. ნ-3 vom 02.05.2023 — Führung der staatlichen Register der Buchhalter und Buchhaltungsfirmen
- Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (Österreich), § 2 Abs. 1 — Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater; Fassung BGBl. I Nr. 6/2026