“Ich gründe in Georgien, dann sind die deutschen Behörden nicht mehr zuständig.” Diesen Satz hören wir in Tiflis seit Jahren — und er ist die teuerste Fehlannahme in unserem Geschäft. Nicht, weil an georgischen Strukturen etwas faul wäre, sondern weil er den falschen Hebel benennt. Dieser Beitrag prüft vier Rechtsgebiete einzeln durch und zeigt, woran deutsche Zuständigkeit tatsächlich anknüpft: fast nie an der Registeradresse.
Vier Regime, vier Anknüpfungspunkte
Der zentrale Denkfehler ist die Annahme, es gebe die Zuständigkeit. Jedes Rechtsgebiet hat seinen eigenen Anknüpfungspunkt — und keines davon ist der Registereintrag:
| Rechtsgebiet | Woran es anknüpft | |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | Sitz **oder** Ort der Geschäftsleitung (§ 1 KStG, § 10 AO) | Wo die maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich fallen |
| Einkommensteuer (Person) | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 1 EStG, §§ 8, 9 AO) | Wo Sie tatsächlich leben — unabhängig von jeder Gesellschaft |
| Medienaufsicht | Tatsächliche Niederlassung des Anbieters (MStV) | Wo die redaktionelle Tätigkeit stattfindet |
| Lauterkeitsrecht Anwendbares Recht, Ausrichten und Vollstreckbarkeit sind drei getrennte Fragen — siehe Abschnitt 3 | Marktortprinzip (Art. 6 Rom-II-VO) | Welchen Markt das Angebot gezielt adressiert |
| Datenschutz | Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2 DSGVO) | Wessen Daten Sie verarbeiten — plus Vertreterpflicht |
1. Steuerrecht: der Ort der Geschäftsleitung entscheidet
Das ist der Punkt, an dem Strukturen am häufigsten scheitern — und der teuerste, weil er rückwirkend greift.
Nach § 1 Abs. 1 KStG ist eine Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat. Das “oder” trägt die ganze Last: Der ausländische Sitz schließt die deutsche Steuerpflicht nicht aus, wenn die Geschäftsleitung im Inland liegt.
Wo diese liegt, bestimmt § 10 AO: am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung — dort, wo die für das Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Nicht dort, wo sie protokolliert werden.
Zwei weitere Normen greifen unabhängig davon:
§ 42 AO — Gestaltungsmissbrauch
Eine rechtliche Gestaltung, die allein der Steuerumgehung dient und keinen außersteuerlichen Grund hat, wird steuerlich nicht anerkannt. Besteuert wird dann so, als hätte man die angemessene Gestaltung gewählt. Eine Gesellschaft ohne eigene Tätigkeit, ohne Personal und ohne wirtschaftliche Funktion ist hierfür der Musterfall.
§§ 7 ff. AStG — Hinzurechnungsbesteuerung
Erzielt eine beherrschte ausländische Gesellschaft passive Einkünfte, die niedrig besteuert werden, rechnet Deutschland diese Einkünfte dem inländischen Gesellschafter unmittelbar zu — unabhängig davon, ob ausgeschüttet wurde. Der Steuerstundungseffekt der Zwischengesellschaft entfällt damit. Aktive, operative Tätigkeit mit echter Substanz ist der entscheidende Unterschied.
Und schließlich: Ihre persönliche Steuerpflicht hängt gar nicht an der Gesellschaft. Nach § 1 EStG sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, solange Sie in Deutschland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Keine Struktur der Welt ändert das. Hinzu kommt: Georgien nimmt seit 2024 am automatischen Informationsaustausch (CRS) teil — Konten werden ohnehin gemeldet. Details dazu in CRS und Georgien.
2. Medienaufsicht: die tatsächliche Niederlassung
Hier ist der verbreitete Gedanke am ehesten anschlussfähig — die Aufsichtszuständigkeit knüpft tatsächlich an die Niederlassung des Anbieters an, und die Medienanstalten bestimmen die zuständige Landesanstalt danach, in welchem Bundesland der Anbieter sitzt.
Nur entscheidet auch hier die tatsächliche Niederlassung, nicht die eingetragene: der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt und die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. Wer in Deutschland wohnt, hier produziert und hier veröffentlicht, verlagert diesen Ort nicht durch einen Registereintrag. Und selbst wenn die medienrechtliche Zuständigkeit entfiele, bliebe das Lauterkeitsrecht vollständig anwendbar — der praktisch relevantere Kanal, wie der Fall im Beitrag Werbekennzeichnung: 37.803,50 € Bußgeld zeigt.
3. Lauterkeitsrecht: drei Fragen, die regelmäßig vermischt werden
Hier lohnt Präzision, denn in der Beratungspraxis verschmelzen drei voneinander unabhängige Fragen zu einer einzigen — und genau dadurch entstehen sowohl übertriebene Warnungen als auch übertriebene Hoffnungen:
Anwendbares Recht, Ausrichtung, Vollstreckung
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1 — Welches Recht gilt?
Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO knüpft an den Marktort an: Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt werden. Das ist aber nur die Rechtswahlfrage — sie setzt voraus, dass der deutsche Markt überhaupt betroffen ist.
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2 — Ist der deutsche Markt überhaupt adressiert?
Genau hier ist die Grundlage dünner, als oft behauptet wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Ausrichten (Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09) genügen die bloße Abrufbarkeit einer Website und die Verwendung einer Sprache oder Währung, die im Sitzstaat des Anbieters ohnehin üblich ist, ausdrücklich nicht. Deutsch ist Amtssprache in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg — ein deutschsprachiges Angebot in Euro deutet für sich genommen ebenso gut auf Österreich.
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3 — Lässt sich ein Titel durchsetzen?
Gegen eine georgische Gesellschaft ohne Vermögen in der EU praktisch kaum. Die europäischen Vollstreckungsregime (Brüssel Ia, Lugano) gelten für Georgien nicht, und ein bilaterales deutsch-georgisches Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen existiert nicht. Ein deutscher Titel müsste in Georgien ein Exequaturverfahren durchlaufen, dessen Erfolg an der Gegenseitigkeit hängt.
Die zweite Stufe verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie in der Abmahnpraxis gern übersprungen wird. Aus der bloßen Erreichbarkeit eines Angebots aus Deutschland folgt kein Ausrichten auf den deutschen Markt — sonst könnte jeder Staat für jedes Angebot im Netz weltweite Geltung seines Rechts beanspruchen. Es braucht zusätzliche, nach außen erkennbare Indizien:
- Lieferung oder Leistungserbringung nach Deutschland
- Deutsche Top-Level-Domain (.de) oder deutsche Rufnummer
- Preise, Versandoptionen oder Referenzen speziell für Deutschland
- Bezahlte Werbung mit Geo-Targeting auf Deutschland
- Deutschsprachige Inhalte für sich genommen
- Preisauszeichnung in Euro für sich genommen
- Bloße Abrufbarkeit der Website aus Deutschland
- Ein deutschsprachiger Social-Media-Kanal ohne Deutschlandbezug
4. Datenschutz: mehr Pflichten, nicht weniger
Der am häufigsten übersehene Punkt kehrt die Erwartung sogar um. Nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO gilt die Verordnung auch für Verantwortliche ohne Niederlassung in der EU, sofern sie Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten. Die DSGVO gilt also unverändert.
Zusätzlich verlangt Art. 27 DSGVO von Verantwortlichen aus Drittstaaten die schriftliche Benennung eines Vertreters in der Union. Eine georgische Gesellschaft, die deutsche Kunden bedient, hat damit im Ergebnis eine Verpflichtung mehr als eine deutsche GmbH — nicht weniger.
Was tatsächlich trägt
Damit ist der wirksame Hebel klar benannt. Er heißt nicht Firmensitz, sondern Verlagerung des eigenen Lebens- und Entscheidungsmittelpunkts, unterlegt mit Substanz:
Die belastbare Reihenfolge
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1 — Persönliche Ansässigkeit verlagern
Wohnsitz in Deutschland tatsächlich aufgeben (§ 8 AO), Lebensmittelpunkt verlegen, georgische Steuerresidenz begründen — über die 183-Tage-Regel oder das HNWI-Programm. Vorher greift keine Struktur.
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2 — Wegzug steuerlich vorbereiten
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG mit dem Steuerberater im Heimatland durchrechnen — vor dem Umzug, nicht danach.
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3 — Geschäftsleitung tatsächlich verlagern
Die Entscheidungen müssen in Georgien fallen und dort dokumentiert sein. Ein Direktor vor Ort, eigene Räume, eigenes Personal, eigene Infrastruktur — das ist der Unterschied zwischen Substanz und Behauptung.
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4 — Inlandsinteressen abbauen
Solange wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland fortbestehen, bleibt § 2 AStG für bis zu zehn Jahre im Spiel. Erst der tatsächliche Abbau beendet die Anknüpfung.
Vertiefend: Steuerresidenz in Georgien, Substanz aufbauen, Auswanderung: 8,2 Mio. Deutsche und — für die Standortbilanz samt Baukasten aus georgischer Gesellschaft und US LLC — Deutschland zerfällt leise.
Was eine georgische Gesellschaft auch ohne Wegzug leistet
Damit kein falscher Eindruck entsteht — die ehrliche Gegenrechnung. Auch während Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, ist eine georgische Struktur sinnvoll einsetzbar, solange sie vollständig deklariert wird:
- Jurisdiktions- und Währungsdiversifikation außerhalb des Euroraums
- Operative Basis für Märkte in der Kaukasus- und Schwarzmeerregion
- Beschäftigung georgischer Fachkräfte zu wettbewerbsfähigen Kosten
- Vorbereitete Struktur für einen späteren, geordneten Wechsel
- Multiwährungskonten bei stabilen Banken (BoG, TBC, Liberty)
- Werkzeug zur Verschleierung von Einkünften vor dem Finanzamt
- Abschirmung gegen Abmahnungen aus dem deutschen Markt
- Ersatz für die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes
Der Vorteil Georgiens war nie Geheimhaltung — das Land ist seit 2024 CRS-Teilnehmer. Der Vorteil ist ein einfaches, niedriges und stabiles Steuerregime für Menschen, die tatsächlich dorthin gehen, und eine belastbare Basis für alle, die sich diese Option offenhalten wollen. Genau deshalb ist die ehrliche Antwort auf “Bin ich damit raus?” ein klares Nein — und die deutlich bessere Frage lautet: “Was müsste ich verändern, damit es trägt?”
Häufige Fragen
FAQ
Bin ich mit einer georgischen Firma raus aus der deutschen Zuständigkeit?
Nein, solange Sie in Deutschland wohnen und von dort aus entscheiden. Nach § 1 KStG in Verbindung mit § 10 AO ist eine Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt — unabhängig vom eingetragenen Sitz. Ihre persönliche Steuerpflicht hängt nach § 1 EStG ohnehin am Wohnsitz, nicht an der Gesellschaft.
Was ist der Ort der Geschäftsleitung genau?
Nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung: der Ort, an dem die für das Tagesgeschäft maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht der Ort der Protokollierung. Wer eine georgische Gesellschaft aus Deutschland steuert, begründet dort eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
Schützt eine georgische Gesellschaft vor UWG-Abmahnungen?
Das hängt davon ab und zerfällt in drei Fragen. Erstens das anwendbare Recht: Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO knüpft an den Marktort an. Zweitens das Ausrichten: Nach der EuGH-Rechtsprechung (Pammer und Hotel Alpenhof) genügen bloße Abrufbarkeit sowie eine Sprache oder Währung, die im Sitzstaat ohnehin üblich ist, gerade nicht — Deutsch und Euro deuten ebenso auf Österreich. Drittens die Vollstreckung: Gegen eine georgische Gesellschaft ohne EU-Vermögen ist ein deutscher Titel praktisch kaum durchsetzbar, da weder Brüssel Ia noch ein bilaterales Abkommen greift. All das trägt aber nur, wenn Sie selbst nicht mehr in Deutschland greifbar sind.
Gilt die DSGVO für meine georgische Gesellschaft?
Ja, sobald Sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Zusätzlich müssen Verantwortliche aus Drittstaaten nach Art. 27 DSGVO einen Vertreter in der Union benennen. Unter dem Strich entsteht mehr Compliance-Aufwand als bei einer deutschen Gesellschaft, nicht weniger.
Wann bringt eine georgische Struktur dann überhaupt etwas?
Wenn sie mit echter Verlagerung verbunden ist: aufgegebener deutscher Wohnsitz, georgische Steuerresidenz, tatsächlich in Georgien getroffene Entscheidungen und abgebaute Inlandsinteressen. Und auch ohne Wegzug ist sie legal sinnvoll — für Jurisdiktions- und Währungsdiversifikation, Personal vor Ort und als vorbereitete Option — solange alles vollständig deklariert wird.
Ist das nicht alles Gestaltungsmissbrauch?
Eine Struktur mit echter wirtschaftlicher Funktion, eigener Substanz und außersteuerlichen Gründen ist es nicht. Problematisch wird es bei Gesellschaften ohne Tätigkeit, Personal und Funktion — genau darauf zielt § 42 AO, und bei passiven, niedrig besteuerten Einkünften greift zusätzlich die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Der Unterschied ist Substanz, nicht Formulierung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Beurteilung von Geschäftsleitung, Substanz, Hinzurechnungsbesteuerung und Wegzug ist immer eine Einzelfallfrage mit erheblichen finanziellen Folgen. Binden Sie dafür zwingend einen Steuerberater in Ihrem Heimatland und — bei werblichen Auftritten — einen im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.