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Werbekennzeichnung: 37.803,50 € Bußgeld — dann die Insolvenz

36.000 € Bußgeld der LFK, 37.803,50 € Gesamtsumme, danach Insolvenz: Was der Fall über Werbekennzeichnung nach § 22 MStV und § 5a Abs. 4 UWG lehrt.

Werbekennzeichnung — drei Story-Frames mit kaum wahrnehmbarem Werbe-Label und Warnsymbol

Ein Bußgeld von 36.000 Euro, mit Verfahrenskosten 37.803,50 Euro — und anschließend ein Insolvenzverfahren. Der Fall der Stuttgarter Influencerin Hanadi Diab ist kein Ausreißer, sondern die vorhersehbare Eskalationsstufe eines Aufsichtsregimes, das seit Jahren schärfer wird. Dieser Beitrag ordnet ein, was genau sanktioniert wurde, welche zwei Rechtswege parallel greifen — und wo die verbreitete Hoffnung “Firma ins Ausland, Problem gelöst” trägt und wo nicht.

Was passiert ist

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) verhängte gegen eine Stuttgarter Beauty- und Lifestyle-Influencerin mit über 760.000 Instagram-Followern eine Geldbuße von 36.000 Euro. Gegenstand waren mehrere bezahlte Kooperationen in Instagram-Stories zwischen Mai und Juli 2025: Ein Teil trug gar keine Werbekennzeichnung, ein anderer Teil war zwar gekennzeichnet, aber durch die grafische Gestaltung kaum wahrnehmbar.

  1. 2020 & 2022

    Vorherige Hinweise der LFK

    Die Aufsicht wies die Betroffene bereits zweimal auf die Kennzeichnungspflichten hin — der spätere Bußgeldrahmen bewegte sich damit nicht mehr im Bereich des Erstverstoßes.

  2. Mai – Juli 2025

    Die sanktionierten Kooperationen

    Mehrere bezahlte Partnerschaften in Instagram-Stories ohne bzw. mit kaum wahrnehmbarer Kennzeichnung.

  3. ZAK-Beschluss

    Bundesweit abgestimmte Entscheidung

    Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) fasste den Beschluss; die LFK setzte ihn als zuständige Landesmedienanstalt um.

  4. 3. Juli 2026

    Insolvenzverfahren eröffnet

    Das Amtsgericht Stuttgart eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betroffenen.

  5. 28. Juli 2026

    LFK macht den Fall öffentlich

    Der Bußgeldbescheid ist rechts- und bestandskräftig; Gesamtsumme inklusive Verfahrensgebühren und Auslagen 37.803,50 Euro.

37.803,50 € Gesamtsumme 36.000 € Geldbuße + 1.803,50 € Gebühren und Auslagen
500.000 € Gesetzlicher Rahmen Höchstbetrag je Ordnungswidrigkeit nach § 115 MStV
83 Verstöße 2025 von den Medienanstalten festgestellt — Instagram, YouTube, TikTok, Facebook

Zur Einordnung der Größenordnung: Bis dahin bewegten sich veröffentlichte Bußgelder der Medienanstalten gegen Creator im Bereich von rund 9.000 bis 12.500 Euro. Die 36.000 Euro sind damit keine Fortschreibung, sondern eine deutliche Eskalation — und der gesetzliche Rahmen von 500.000 Euro je Ordnungswidrigkeit ist noch längst nicht ausgereizt.

Zwei Rechtswege, ein einziger Post

Der teuerste Irrtum im Influencer- und Content-Marketing ist die Annahme, es gebe eine Kennzeichnungsregel. Tatsächlich laufen zwei voneinander unabhängige Regime parallel — mit unterschiedlichen Akteuren, unterschiedlichen Auslösern und unterschiedlichen Kostenfolgen:

Zwei parallele Regime — ein nicht gekennzeichneter Post kann beide gleichzeitig auslösen
Medienrecht (MStV) Lauterkeitsrecht (UWG)
Norm § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV — Werbung muss klar erkennbar und eindeutig vom übrigen Inhalt getrennt sein § 5a Abs. 4 UWG — Verschleierung des kommerziellen Zwecks
Wer verfolgt Landesmedienanstalt von Amts wegen (§ 106 MStV), bundesweit abgestimmt über die ZAK Wettbewerber, Wettbewerbszentrale, Verbände — auf eigene Initiative
Sanktion Bußgeld bis 500.000 € je Ordnungswidrigkeit (§ 115 MStV) Abmahnkosten, Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, einstweilige Verfügung
Beweislast Behörde ermittelt Kommerzieller Zweck wird vermutet (§ 5a Abs. 4 Satz 3 UWG) — der Creator muss entkräften
Wiederholung Erhöht das Bußgeld erheblich Löst die Vertragsstrafe aus — pro Verstoß, kumulierend
Auslöser Eigene Beobachtung, Beschwerden, Monitoring Ein einziger aufmerksamer Mitbewerber genügt

Die Beweislastumkehr in § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG ist dabei der praktisch unterschätzte Punkt: Der kommerzielle Zweck wird vermutet. Wer einen Post nicht kennzeichnet, steht zunächst unter Verdacht und muss aktiv darlegen, dass keine Gegenleistung geflossen ist — nicht umgekehrt.

Was Kennzeichnung praktisch verlangt

Der Leitfaden “Werbekennzeichnung bei Online-Medien” der Medienanstalten (zuletzt im Mai 2025 aktualisiert) beschreibt eine bundesweit einheitliche Praxis. Auf den Kern reduziert:

  • Kennzeichnung am Anfang des Beitrags, nicht am Ende
  • Ohne Interaktion lesbar — kein "mehr anzeigen", kein Wisch, kein Klick
  • Ausreichender Kontrast zum Hintergrund und zu Bewegtbild
  • Eindeutige Begriffe: "Werbung" oder "Anzeige"
  • In der Sprache des Beitrags — deutscher Content, deutsches Label
  • Auch bei Gratis-Produkten, Reisen und Rabattcodes
  • Label in Story-Grafik einbauen, wo es der Gestaltung untergeht
  • Auf Plattform-Tools allein vertrauen ("Bezahlte Partnerschaft")
  • Hashtag-Wolke am Textende mit #ad dazwischen
  • "sponsored by", "powered by", "in friendly collaboration"

Der zitierte Kernsatz des LFK-Präsidenten Wolfgang Kreißig fasst den Maßstab zusammen: Werbung dürfe nicht erst auf den zweiten Blick erkennbar sein — gerade reichweitenstarke Content-Creator trügen eine besondere Verantwortung für Transparenz. Der Vorwurf war hier ausdrücklich nicht nur das Fehlen des Labels, sondern auch dessen gestalterische Unauffälligkeit.

Und die Auslandsstruktur?

Der naheliegende Reflex lautet: Firma raus aus Deutschland, dann ist die Landesmedienanstalt nicht mehr zuständig. Der Gedanke ist nicht völlig falsch — die Aufsichtszuständigkeit knüpft tatsächlich an die Niederlassung des Anbieters an, und die Medienanstalten bestimmen die zuständige Anstalt danach, in welchem Bundesland der Anbieter sitzt. Nur trägt die Verkürzung nicht:

Was tatsächlich etwas verändert, ist keine Briefkastenadresse, sondern die Verlagerung des Lebens- und Tätigkeitsmittelpunkts — mit allem, was steuerlich daran hängt. Diese Unterscheidung ist so zentral, dass wir sie in einem eigenen Beitrag durchdeklinieren: Georgische Firma, deutsche Behörden — was wirklich zählt.

Bis dahin gilt die unromantische, aber billigste Erkenntnis aus dem Fall: Korrekte Kennzeichnung kostet nichts. Sie ist kein Wettbewerbsnachteil, sie verlangt keine Struktur, keinen Berater und keinen Umzug — nur ein sauberes Label an der richtigen Stelle. Der Fall Diab ist deshalb weniger eine Geschichte über einen überharten Staat als eine über zwei ignorierte Vorwarnungen aus 2020 und 2022.

Häufige Fragen

FAQ

Reicht das Instagram-Tool "Bezahlte Partnerschaft" als Kennzeichnung?

Nicht verlässlich. Die Medienanstalten und die Wettbewerbszentrale bewerten plattformeigene Hinweise als ergänzend, nicht als ausreichend — sie sind je nach Ansicht, Gerätegröße und Darstellung unterschiedlich prominent. Empfohlen wird die zusätzliche, eigene Kennzeichnung mit "Werbung" oder "Anzeige" am Beitragsanfang.

Muss ich auch kennzeichnen, wenn ich kein Geld bekommen habe?

Ja, wenn ein geldwerter Vorteil geflossen ist: kostenlose Produkte, Reisen, Rabatt- oder Affiliate-Codes lösen die Kennzeichnungspflicht ebenfalls aus. Nach § 5a Abs. 4 Satz 3 UWG wird der kommerzielle Zweck zudem vermutet — die Darlegungslast, dass keine Gegenleistung vorlag, liegt bei Ihnen.

Wie hoch kann ein Bußgeld maximal werden?

Nach § 115 MStV bis zu 500.000 Euro je Ordnungswidrigkeit. Die 36.000 Euro im Stuttgarter Fall sind also weit vom Rahmen entfernt — sie zeigen aber die Richtung: Zuvor veröffentlichte Fälle lagen bei rund 9.000 bis 12.500 Euro.

Ist ein Bußgeld steuerlich absetzbar oder versicherbar?

Nein. Geldbußen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, und eine Betriebshaftpflicht deckt Ordnungswidrigkeiten der eigenen Person nicht ab. Die Summe ist aus versteuertem Privatvermögen zu tragen — der Grund, warum solche Beträge existenzbedrohend wirken.

Schützt mich eine ausländische Gesellschaft vor Abmahnungen?

Nicht solange Sie selbst in Deutschland wohnen und hier veröffentlichen — dann ist die handelnde Person unmittelbar greifbar. Bei einer echten Auslandsstruktur sieht es anders aus: Das Marktortprinzip nach Art. 6 Rom-II-VO setzt voraus, dass der deutsche Markt gezielt adressiert wird, und deutschsprachige Inhalte allein genügen dafür nach der EuGH-Rechtsprechung nicht. Zudem ist ein deutscher Titel gegen eine Gesellschaft ohne EU-Vermögen praktisch kaum vollstreckbar. Ausführlich im Beitrag zur georgischen Struktur.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Darstellung des Falls beruht auf der Pressemitteilung der LFK vom 28. Juli 2026 und der Berichterstattung von heise online. Für die Bewertung eigener Werbeauftritte und für Fragen der Kennzeichnungspflicht ziehen Sie bitte einen im Medien- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzu. Stand: Juli 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.