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Georgien-Verträge: Der Schiedsspruch reist, das Urteil nicht

Rechtswahl ist in Georgien freier als erwartet und an einer Stelle schärfer begrenzt. Beim Gerichtsstand entscheidet eine Klausel, die viele falsch setzen — und beim Vollstrecken trennt sich Schiedsspruch von Urteil.

In Verträgen mit Georgien-Bezug stehen drei Klauseln, über die selten gestritten wird, bevor gestritten wird: anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitbeilegung. Zwei davon sind meist richtig gesetzt. Die dritte entscheidet, ob ein gewonnener Streit am Ende etwas wert ist.

Rechtswahl: frei — mit einer schärferen Grenze

Das georgische IPR-Gesetz erlaubt den Parteien, das auf ihre vertraglichen Beziehungen anwendbare Recht zu wählen, und erfasst dabei ausdrücklich Auslegung, Erfüllung, Beendigung, die Folgen der Nichtigkeit sowie Pflichtverletzungen einschließlich vor- und nachvertraglicher Pflichten. Die Wahl kann auch nach Vertragsschluss noch geändert werden.

Der dritte Absatz derselben Vorschrift zieht die Grenze, und er tut es strenger, als ein europäischer Leser erwartet: Die Rechtswahl ist nichtig, soweit sie zwingende Normen des Landes missachtet, das mit dem Vertrag am engsten verbunden ist. Der Wortlaut enthält keine Beschränkung auf reine Inlandssachverhalte, wie sie das europäische Kollisionsrecht kennt, und er beschränkt die Rechtsfolge auch nicht auf die betroffenen Einzelnormen.

Daneben stehen zwei weitere Schranken: Zwingende Normen des georgischen Rechts bleiben unberührt, gleich welches Recht gewählt wurde, und für Verbraucher- sowie Arbeitsverhältnisse gilt eine eigene Schutzvorschrift, wenn der Vertrag im Wohnsitzland der geschützten Partei geschlossen wurde und dort entsprechende Normen bestehen.

Gerichtsstand: was Sie nicht vereinbaren können

Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines ausländischen Gerichts ist zulässig, wenn eine Partei Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Bei deutsch- oder österreichisch-georgischen Verträgen ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Form ist schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung; im internationalen Handelsverkehr genügt eine Form, die den einschlägigen Handelsbräuchen entspricht.

Entscheidend ist die Gegenausnahme. Wo Georgien ausschließlich zuständig ist, ist jede abweichende Vereinbarung nichtig:

  • Immobilien in Georgien
  • Wirksamkeit oder Beendigung von Beschlüssen einer georgischen Gesellschaft oder ihres Organs
  • Registrierung juristischer Personen
  • Registrierung von Patenten, Marken und vergleichbaren Rechten
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in Georgien beantragt oder durchgeführt werden

Der zweite Punkt trifft die Praxis am häufigsten und wird am häufigsten übersehen: Ein Gesellschafterstreit über Beschlüsse einer georgischen LLC gehört zwingend nach Georgien. Eine Satzung, die dafür ein deutsches Gericht vorsieht, sieht nichts vor.

Das Urteil bleibt an der Grenze

Hier liegt der Punkt, um dessentwillen dieser Beitrag existiert. Auf georgischer Seite regelt nicht die Zivilprozessordnung, sondern das IPR-Gesetz die Anerkennung ausländischer Urteile. Es sieht sie ausdrücklich vor — rechtskräftige Urteile ausländischer Gerichte werden anerkannt — und zählt die Versagungsgründe abschließend auf. Einer davon lautet: der ausländische Staat erkennt georgische Urteile nicht an. Zuständig für die Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof Georgiens.

Die Gegenrichtung ist spiegelbildlich gebaut. Deutschland macht die Anerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO davon abhängig, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Österreich geht weiter und verlangt in § 406 der Exekutionsordnung, dass die Gegenseitigkeit „durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist“ — also ein förmliches Instrument, nicht bloß eine tatsächliche Übung.

Der Schiedsspruch reist

Für Schiedssprüche existiert das Instrument, das für Urteile fehlt. Georgien ist dem New Yorker Übereinkommen von 1958 am 2. Juni 1994 beigetreten; in Kraft seit dem 31. August 1994, und ausweislich der amtlichen Statusliste ohne Vorbehalte — weder Gegenseitigkeits- noch Handelssachenvorbehalt.

Das georgische Schiedsgesetz zieht daraus die Konsequenz: Ein Schiedsspruch ist unabhängig vom Land seines Erlasses verbindlich und auf schriftlichen Antrag zu vollstrecken. Für außerhalb Georgiens ergangene Sprüche entscheidet der Oberste Gerichtshof; vorzulegen sind das ordnungsgemäß beglaubigte Original des Spruchs, die Schiedsvereinbarung und eine beglaubigte georgische Übersetzung. Die Versagungsgründe entsprechen dem Muster des Übereinkommens.

Merkmal Staatliches Urteil Schiedsspruch
Grundlage der Anerkennung Gegenseitigkeit, beiderseits vorausgesetzt New Yorker Übereinkommen, seit 1994 in Kraft
Vorbehalte Georgiens nicht einschlägig keine
Zuständig in Georgien Oberster Gerichtshof Oberster Gerichtshof
Planbarkeit im Vertrag hängt an einer Frage, die der Normtext offenlässt benanntes Instrument, abschließende Versagungsgründe

Die Formfalle in der Schiedsklausel

Das Schiedsgesetz verlangt Schriftform, versteht sie aber weit: Es genügt, dass der Inhalt in beliebiger Form festgehalten ist, eine elektronische Mitteilung reicht, ebenso der Austausch von Schiedsklage und Erwiderung ohne Bestreiten oder die Einbeziehung durch Verweis.

Diese Erleichterungen fallen an einer Stelle weg. Ist eine Partei des Vertrags oder der Schiedsvereinbarung eine natürliche Person oder ein Verwaltungsorgan, muss die Schiedsvereinbarung schriftlich in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument geschlossen werden. Sobald also ein Gesellschafter, ein Bürge oder ein Geschäftsführer persönlich mit im Vertrag steht, genügt der E-Mail-Wechsel nicht mehr.

Zwei Dinge kommen hinzu, die den Weg praktisch machen: Schiedsfähig sind private vermögensrechtliche Streitigkeiten, über die die Parteien verfügen können. Und ein staatliches Gericht muss das Verfahren auf Antrag einstellen und auf das Schiedsgericht verweisen, sofern die Vereinbarung nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

Wer wissen will, wer eine solche Klausel in Georgien überhaupt verhandeln und vor Gericht vertreten darf, findet das in Wer darf Sie in Georgien beraten; die arbeitsvertragliche Seite steht in Arbeitsvertrag in Georgien.

Rechtswahl und Gerichtsstand — häufige Fragen

Kann ich in einem Vertrag mit georgischem Bezug deutsches Recht wählen?

Grundsätzlich ja. Das georgische IPR-Gesetz lässt die Rechtswahl für vertragliche Schuldverhältnisse zu und erlaubt sogar, sie nachträglich zu ändern. Die Grenze ist allerdings schärfer formuliert als im europäischen Kollisionsrecht: Die Rechtswahl ist nichtig, soweit sie zwingende Normen des mit dem Vertrag am engsten verbundenen Landes missachtet.

Darf ich einen Gerichtsstand außerhalb Georgiens vereinbaren?

Ja, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat — bei deutsch- oder österreichisch-georgischen Verträgen ist das erfüllt. Nichtig ist die Vereinbarung aber dort, wo Georgien ausschließlich zuständig ist: bei georgischen Immobilien, bei Beschlüssen georgischer Gesellschaften, bei Registrierungen und bei Vollstreckungsmaßnahmen im Land.

Warum ist die Schiedsklausel der sicherere Weg?

Weil dahinter ein benanntes Instrument steht. Georgien ist seit 1994 vorbehaltlos Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens, und das georgische Schiedsgesetz erklärt Schiedssprüche unabhängig vom Erlassland für verbindlich. Für staatliche Urteile gibt es kein vergleichbares Abkommen; die Anerkennung hängt an Gegenseitigkeit.

Was ist die häufigste Formfalle bei der Schiedsklausel?

Ist eine natürliche Person Partei des Vertrags oder der Schiedsvereinbarung, verlangt das georgische Schiedsgesetz ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument; die sonst geltenden Erleichterungen — E-Mail, Verweis, Schriftwechsel — gelten dann nicht. Sobald ein Gesellschafter oder Bürge persönlich mitzeichnet, greift die strengere Form.

Heißt das, ein deutsches Urteil ist in Georgien wertlos?

Das wäre zu weit gegriffen. Das georgische IPR-Gesetz sieht die Anerkennung ausländischer rechtskräftiger Urteile ausdrücklich vor und nennt die Versagungsgründe abschließend — einer davon ist die fehlende Gegenseitigkeit. Ob die Gerichte sie im Verhältnis zu Deutschland als gegeben ansehen, ist eine Frage der Rechtsprechung und nicht aus dem Normtext zu beantworten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Belegt sind die georgischen Normen in ihrer georgischen Fassung, § 406 EO über das RIS und der Status Georgiens im New Yorker Übereinkommen über die amtliche Statusliste. Die deutschen Vorschriften sind nach Paragraph benannt, aber ohne Verweis auf den amtlichen Volltext, der zum Redaktionszeitpunkt nicht erreichbar war. Ob im Verhältnis zu Deutschland oder Österreich ein Abkommen über die Anerkennung von Zivilurteilen besteht, haben wir nicht abschließend prüfen können; uns ist keines bekannt, und der Beitrag behandelt das Fehlen deshalb als offene Frage, nicht als belegte Tatsache. Stand: August 2026.

Quellen

Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.

  1. Gesetz Georgiens über Internationales Privatrecht Nr. 1361, Art. 6, 10, 18, 35, 38 und 68 — georgische Fassung, Publikation 6, Stand 15.12.2023
  2. Gesetz Georgiens über die Schiedsgerichtsbarkeit Nr. 1280, Art. 8, 44 und 45 — georgische Fassung, Publikation 8
  3. Zivilprozessordnung Georgiens, Art. 12 und Art. 21 — Schiedsfähigkeit und Gerichtsstandsvereinbarung; Publikation 178
  4. New Yorker Übereinkommen 1958 — Status der Vertragsstaaten (UNCITRAL) — Georgien: Beitritt 02.06.1994, in Kraft 31.08.1994, ohne Vorbehalte
  5. Exekutionsordnung (Österreich), § 406 — Gegenseitigkeit „durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt"