Alle Beiträge

Perpetual Traveler: 183 Tage zählen reicht nicht

Dauerreisende zählen die Tage im Gastland — und übersehen die zwei Zähler, die in Deutschland und Österreich weiterlaufen. Was nach dem Wegzug noch greift und warum die Rotation ohne belegten Steuerwohnsitz nicht trägt.

Drei parallel laufende Zähler — Gastland, Herkunftsland, Zehnjahresfrist — von denen nur einer durch einen festen Anker zum Stillstand kommt

Das Modell klingt schlüssig: nirgends länger als ein halbes Jahr bleiben, also nirgends steuerpflichtig werden. In der Praxis scheitert es selten am Gastland — dort geht die Rechnung meistens auf. Es scheitert an den zwei Zählern, die im Herkunftsland weiterlaufen, während man die Tage in Bangkok und Tiflis addiert. Dieser Beitrag zeigt, welche Anknüpfungen Deutschland und Österreich nach dem Wegzug behalten, warum die Rotation ohne belegten Steuerwohnsitz nicht trägt, und welches Vehikel — 1 % oder 0 % — zu welchem Reisemodell passt.

0 Tage bis zur deutschen Steuerpflicht der Wohnsitz nach § 8 AO kennt keine Mindestaufenthaltsdauer
70 Tage Zweitwohnsitz in Österreich Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003 — nur mit Verzeichnis
10 Jahre erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG, gerechnet ab dem Ende des Wegzugsjahres

Drei Zähler, nicht einer

Wer ortsunabhängig lebt, führt in aller Regel eine Tabelle: Land, Einreise, Ausreise, Summe. Diese Tabelle bildet genau einen von drei Zählern ab — und zwar den, der am seltensten das Problem ist.

  1. Zähler eins — das Gastland

    Jedes Land, in dem Sie sich aufhalten, hat eigene Schwellen. 183 Tage sind der häufigste Wert, aber weder der einzige noch der niedrigste: Manche Staaten knüpfen an eine gemietete Wohnung an, andere an den Mittelpunkt der Lebensinteressen, wieder andere zählen im Kalenderjahr statt im rollierenden Zwölfmonatszeitraum. Dieser Zähler ist planbar — er steht in Ihrer Tabelle.

  2. Zähler zwei — das Herkunftsland

    Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und Österreich endet nicht durch Abwesenheit, sondern durch das Wegfallen der Anknüpfung. Solange eine Wohnung verfügbar bleibt, läuft dieser Zähler weiter — unabhängig davon, wie wenige Tage Sie im Land waren. Er steht in keiner Reisetabelle, weil er nicht von Tagen abhängt.

  3. Zähler drei — die Frist nach dem Wegzug

    Nach dem sauberen Wegzug bleiben Nachwirkungen: die Wegzugsbesteuerung auf Kapitalgesellschaftsanteile (§ 6 AStG), seit 2025 auch auf Fonds- und ETF-Anteile im Privatvermögen (§ 19 Abs. 3 InvStG), und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre (§ 2 AStG). Keine davon knüpft an Aufenthalt an, sondern an Beteiligungen, Depotwerte, Einkunftsquellen und Vermögen. Auch dieser Zähler ist tageszahl-blind.

Die Reihenfolge der Arbeit ergibt sich daraus von selbst, und sie ist genau umgekehrt zu der, die die meisten wählen: Zähler zwei und drei gehören abgeräumt, bevor die Rotation beginnt. Zähler eins ist danach reine Kalenderpflege.

Zähler zwei: was Deutschland und Österreich behalten

Deutschland — die Wohnung ist die Anknüpfung

Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 EStG über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) ist die bekannte Größe: mehr als sechs Monate zusammenhängend, kurzfristige Unterbrechungen unschädlich. Der Wohnsitz (§ 8 AO) ist die gefährlichere Anknüpfung, weil er keine Zeitschwelle kennt. Er verlangt nur, dass Sie eine Wohnung innehaben unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass Sie sie beibehalten und benutzen werden.

Das ist eine tatsächliche Feststellung, keine formale. Weder die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt noch ein neuer Pass-Eintrag beenden sie. Was sie beendet, ist die belegbare Aufgabe der Verfügungsmacht: Kündigung, Rückgabeprotokoll, Schlüsselübergabe, gegebenenfalls ein Mietvertrag mit Dritten ohne Rückbehaltsrecht. Die Restanknüpfungen, die im Beratungsalltag am häufigsten auffallen, sind immer dieselben drei — das Zimmer im Elternhaus, das „noch da ist“; die Ferienwohnung, die nur wochenweise vermietet wird; die dem Partner überlassene Wohnung, die mietvertraglich weiter auf Ihren Namen läuft.

Österreich — 70 Tage und ein Verzeichnis

Österreich knüpft über § 26 BAO ebenfalls an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt an, kennt aber eine ausdrückliche Ausnahme, die Deutschland so nicht hat: die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003). Danach begründet eine inländische Wohnung nur dann einen Wohnsitz, wenn drei Bedingungen zugleich erfüllt sind — der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt seit mehr als fünf Kalenderjahren im Ausland, die inländischen Wohnungen werden zusammen an nicht mehr als 70 Tagen im Kalenderjahr genutzt, und über diese Nutzung wird ein Verzeichnis geführt.

Der dritte Punkt ist der, an dem es in der Praxis scheitert. Das Verzeichnis ist keine Formalie, sondern Tatbestandsmerkmal: Wird es nicht geführt, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein — auch dann, wenn die 70 Tage tatsächlich eingehalten wurden. Wer die österreichische Wohnung behalten will, führt also ab Tag eins eine Liste, nicht ab dem Tag, an dem das Finanzamt fragt.

Zähler drei: die zehn Jahre danach

Zwei Regelungen wirken über den Wegzug hinaus, und beide sind unabhängig davon, wo Sie sich anschließend aufhalten.

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG behandelt Anteile im Sinne des § 17 EStG — also Beteiligungen ab einem Prozent an Kapitalgesellschaften — bei Wegzug als veräußert. Ausgelöst wird sie, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren. Es gibt eine Rückkehrerregelung von sieben Jahren, auf Antrag verlängerbar, und eine Ratenzahlung in sieben gleichen Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Für den typischen Dauerreisenden ohne GmbH-Anteile läuft das ins Leere — für den, der eine deutsche GmbH hält, ist es der teuerste Einzelposten des gesamten Vorhabens und gehört Jahre vorher geplant.

Die Norm steht seit 2025 allerdings nicht mehr allein. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19 Abs. 3 InvStG eingeführt: Die Aufgabe des Wohnsitzes gilt seither auch als fiktive Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen, Publikumsfonds und ETFs eingeschlossen. Erfasst wird, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile gehalten hat oder Anteile mit Anschaffungskosten ab 500.000 Euro je Fonds hält; die Steuer ist auf Antrag in sieben Jahresraten zu entrichten. Wer ein ETF-Depot mitnimmt, prüft diese Schwelle vor dem Wegzug, nicht danach.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG wirkt zehn Jahre über das Ende des Wegzugsjahres hinaus. Sie greift nur kumulativ: deutsche Staatsangehörigkeit, mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zehn Jahren davor, Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet — gemessen an einer Vergleichsrechnung mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen — und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Letztere liegen etwa vor, wenn mehr als 30 Prozent Ihrer Einkünfte oder mehr als 62.000 Euro aus deutschen Quellen stammen, oder wenn Ihr Inlandsvermögen 30 Prozent des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro übersteigt. Die Freigrenze der erfassten Einkünfte liegt bei 16.500 Euro.

Diese Aufzählung ist die eigentliche Handlungsanweisung. § 2 AStG ist kein Schicksal, sondern eine Liste von Anknüpfungen — und jede einzelne davon lässt sich vor dem Wegzug auflösen. Was der Wegzug insgesamt kostet und in welcher Reihenfolge er zu planen ist, steht in Nicht das Bleiben wird günstiger. Das Gehen wird teurer.

Der Anker macht die Rotation erst tragfähig

Damit ist die zentrale Frage gestellt: Wenn Zähler zwei und drei abgeräumt sind — reicht es dann nicht, einfach zu reisen?

Rechtlich vielleicht. Praktisch nein, und zwar aus einem Grund, der mit Steuern wenig zu tun hat. Jeder institutionelle Gegenüber im Wirtschaftsleben fragt nach einem Ansässigkeitsland, nicht nach einer Reiseroute: die Bank im Onboarding, die CRS-Selbstauskunft, der Zahlungsdienstleister, der Broker, die Versicherung. Ein Formularfeld, das keine leere Antwort zulässt, wird irgendwann ausgefüllt — entweder von Ihnen mit einem belegbaren Land, oder von der Gegenseite mit einer Annahme. Die vier Bruchstellen dieses Modells sind ausführlich beschrieben in „Staatenlos“ ist keine Lösung — sondern ein Bankproblem.

Georgien beantwortet diese Frage aus zwei Gründen gut. Erstens besteuert es ansässige Privatpersonen territorial: Einkommen ohne georgische Quelle bleibt nach Art. 82 des georgischen Steuergesetzbuchs steuerfrei. Ein Anker, der selbst keine Steuerlast erzeugt, ist der einzige, der für dieses Lebensmodell überhaupt in Frage kommt. Zweitens ist der Zugang niedrigschwellig: rund 95 Nationalitäten dürfen 365 Tage visumfrei bleiben, und die Ansässigkeit entsteht nach 183 Tagen in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum — nicht im Kalenderjahr, nicht am Stück.

Die beiden Wege zur georgischen Ansässigkeit — 183 Tage oder HNWI-Programm mit Vermögens- und Immobilienschwellen — sind mit allen Voraussetzungen beschrieben in Steuerresidenz Georgien.

Das Vehikel: 1 % oder 0 %

Die Struktur folgt dem Reisemodell, nicht umgekehrt. Für ortsunabhängige Einzelunternehmer stehen zwei Vehikel zur Wahl, und sie unterscheiden sich weniger im Steuersatz als im Weg zur Ansässigkeit.

Der Unterschied beträgt einen Prozentpunkt. Der Unterschied im Aufwand ist erheblich.
Individual Entrepreneur (1 %) US LLC, direkt gehalten (0 %)
Steuersatz jeweils bei erfüllter Ansässigkeit und vollständiger Deklaration 1 % auf den Umsatz bis 500.000 GEL 0 % auf ausländische Einkünfte des Residenten
Weg zur georgischen Ansässigkeit 183 Tage — ergibt sich aus dem Aufenthalt nur HNWI-Programm, wenn Sie nie in Georgien sind
Materielle Einstiegshürde keine 500.000 USD Immobilie plus Vermögens- oder Einkommensnachweis
Passendes Reisemodell Georgien als Basis, Rotation dazwischen dauerhaft unterwegs, Georgien nur auf dem Papier
Stripe, US-PayPal-Business, US-Routing
Rechnung im eigenen Namen
Form 5472 + Pro-forma 1120 25.000 USD Sanktion je Formular und Jahr — auch bei null US-Steuer
Ausgeschlossene Tätigkeiten Dekret #415, u. a. Beratung/Consulting keine georgische Einschränkung
Laufender Aufwand monatliche Erklärung, eine Jurisdiktion zwei Jurisdiktionen plus lückenloses Reiseprotokoll

Für die überwiegende Mehrheit der Dauerreisenden ist die linke Spalte die richtige — nicht weil sie günstiger wäre, sondern weil sie die Ansässigkeit aus dem Aufenthalt selbst erzeugt statt aus einer halben Million Dollar in Immobilien. Die Rotation läuft dann nicht gegen Georgien, sondern um Georgien herum: ein halbes Jahr Basis, ein halbes Jahr Welt.

Ein praktischer Punkt, der oft falsch verstanden wird: Beim Individual Entrepreneur ist das Unternehmen rechtlich an Sie als Privatperson gebunden. Einnahmen dürfen auf jedes Konto fließen, das Ihnen gehört, auch auf ein ausländisches — Wise, Revolut und Payoneer sind zulässig, solange sämtliche Einnahmen deklariert werden. Die Details zum Status, einschließlich der Tätigkeitsausschlüsse und der seit dem 7. März 2026 auch bei Null-Umsatz verpflichtenden Monatserklärung, stehen in Georgien: 1 % Steuer mit Small Business Status. Wer das 0-%-Modell trotzdem rechnen will, findet die vollständige Mechanik in Ortsunabhängig zu 0 %.

Der Kalender, der einer Prüfung standhält

Ein Modell, das auf Aufenthaltstagen beruht, steht und fällt mit der Beweisbarkeit dieser Tage — und zwar Jahre später, gegenüber einer Behörde, die die Beweislast nicht trägt. Die folgende Liste ist die Kurzfassung dessen, was im Prüfungsfall tatsächlich vorgelegt werden muss.

  • Reiseprotokoll mit Ein- und Ausreisedatum je Land, laufend geführt — nicht rückwirkend aus dem Kalender rekonstruiert
  • Ein- und Ausreisetag werden im Zweifel beide mitgezählt; prüfen Sie je Land, ob Kalenderjahr oder rollierender Zwölfmonatszeitraum gilt
  • Boardingpässe, Stempelseiten und Unterkunftsbelege als Belegkette zum Protokoll
  • Nachweis der Wohnungsaufgabe im Herkunftsland: Kündigung, Übergabeprotokoll, Abmeldung bei Versorgern
  • Bei Wohnung in Österreich: Verzeichnis der Nutzungstage nach der Zweitwohnsitzverordnung, ab Tag eins
  • Georgische Ansässigkeitsbescheinigung je Steuerjahr beantragt und archiviert — nicht nur die TIN
  • Eine Zweitwohnung im Herkunftsland „für den Notfall" behalten — der häufigste Grund, warum ein Wegzug steuerlich nicht anerkannt wird
  • In einem Gastland aus dem Reisen ein Bleiben werden lassen: Jahresmietvertrag, fester Coworking-Platz, lokale Auftraggeber
  • Deutsche Einkunftsquellen und Inlandsvermögen unverändert lassen und darauf hoffen, dass § 2 AStG nicht geprüft wird

Was daraus folgt

Das Dauerreisemodell funktioniert — aber nicht deshalb, weil man nirgends 183 Tage bleibt. Es funktioniert, wenn drei Dinge gleichzeitig stimmen: Die Anknüpfungen im Herkunftsland sind belegbar aufgelöst, es gibt eine dokumentierte Ansässigkeit, die selbst keine Steuerlast erzeugt, und das Vehikel passt zum tatsächlichen Reiseverhalten statt zum Wunschsteuersatz.

Die Reihenfolge ist dabei nicht verhandelbar. Wer zuerst die Firma gründet und sich danach um den Wegzug kümmert, hat im ungünstigen Fall eine ausländische Gesellschaft, die von einer deutschen Wohnung aus geleitet wird — und damit genau das Problem geschaffen, das die Struktur vermeiden sollte. Wie Georgien als Basis praktisch aufgesetzt wird, beschreibt der Zwölf-Monats-Fahrplan in Auswandern nach Georgien; was speziell für Remote-Arbeitende gilt, steht in Digitale Nomaden in Georgien.

Häufige Fragen

Wenn ich nirgendwo 183 Tage bleibe, bin ich dann nirgendwo steuerpflichtig?

Nein. Die 183 Tage sind eine von mehreren Anknüpfungen, nicht die einzige. Deutschland begründet die unbeschränkte Steuerpflicht bereits über einen Wohnsitz nach § 8 AO — das ist eine Wohnung, die Ihnen zur Verfügung steht, ganz ohne Tageszählung. Österreich knüpft nach § 26 BAO ebenso an. Umgekehrt endet die Steuerpflicht im Herkunftsland nicht dadurch, dass Sie anderswo keine begründen. Wer nirgends ansässig ist, hat deshalb regelmäßig nicht null Steuerpflichten, sondern eine ungeklärte — und die klärt im Zweifel die Behörde, die zuerst fragt.

Reicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, um die deutsche Steuerpflicht zu beenden?

Nein. Die Abmeldung ist ein melderechtlicher Vorgang, die unbeschränkte Steuerpflicht ein steuerrechtlicher. Maßgeblich sind § 8 AO (Wohnsitz) und § 9 AO (gewöhnlicher Aufenthalt) — und für den Wohnsitz genügt eine Wohnung, die Sie innehaben und beibehalten. Ein Zimmer im Elternhaus mit eigenem Schlüssel, die nur wochenweise vermietete Ferienwohnung oder die dem Partner überlassene Wohnung, die mietvertraglich weiter auf Ihren Namen läuft, können die Steuerpflicht erhalten, obwohl die Abmeldung längst erfolgt ist. Kündigungs- und Übergabenachweis gehören deshalb zu den ersten Dokumenten Ihrer Akte.

Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht — und trifft sie mich als Dauerreisenden?

§ 2 AStG erweitert die beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre nach dem Ende des Wegzugsjahres. Sie greift nur kumulativ: deutsche Staatsangehörigkeit, in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland — Letzteres etwa bei mehr als 30 Prozent der Einkünfte oder über 62.000 Euro aus deutschen Quellen beziehungsweise Inlandsvermögen über 30 Prozent oder über 154.000 Euro. Die Freigrenze der erfassten Einkünfte liegt bei 16.500 Euro. Wer nach dem Wegzug keine deutschen Einkunftsquellen und kein nennenswertes Inlandsvermögen mehr hat, läuft regelmäßig ins Leere — genau deshalb ist der saubere Schnitt bei den Inlandsanknüpfungen wichtiger als die Tageszählung.

Darf ich als Österreicher eine Wohnung in Österreich behalten?

Ja, aber nur unter den Bedingungen der Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003). Sie verlangt drei Dinge gleichzeitig: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt seit mehr als fünf Kalenderjahren im Ausland, die inländischen Wohnungen werden zusammen an nicht mehr als 70 Tagen im Kalenderjahr genutzt, und über diese Nutzung wird ein Verzeichnis geführt. Fehlt das Verzeichnis, greift die unbeschränkte Steuerpflicht — auch dann, wenn die 70 Tage tatsächlich eingehalten wurden. Die Verordnung ist damit weniger eine Erlaubnis als eine Dokumentationspflicht.

Wozu brauche ich eine Ansässigkeitsbescheinigung, wenn ich ohnehin nirgends Steuern zahle?

Weil praktisch jeder institutionelle Gegenüber danach fragt und keiner Ihre Reiseroute akzeptiert. Banken verlangen im Onboarding und in der CRS-Selbstauskunft ein Ansässigkeitsland samt Steuernummer, Zahlungsdienstleister verlangen dieselbe Angabe, und jedes Doppelbesteuerungsabkommen setzt eine Ansässigkeit voraus, bevor es überhaupt anwendbar wird. Ohne diesen Nachweis tragen Sie später gegenüber Ihrem Wegzugsland eine Beweislast, die mit Boardingpässen allein nicht zu tragen ist. Achtung: Die georgische Steuernummer (TIN) ist keine Ansässigkeitsbescheinigung — die stellt der Revenue Service erst bei erfüllten 183 Tagen oder HNWI-Status aus.

Individual Entrepreneur mit 1 % oder US LLC mit 0 % — was passt zum Dauerreisen?

Das entscheidet nicht der Steuersatz, sondern der Weg zur Ansässigkeit. Der Individual Entrepreneur setzt voraus, dass Sie Georgien tatsächlich als Basis nutzen — dann ergeben sich die 183 Tage von selbst und Sie zahlen 1 % auf den Umsatz bis 500.000 GEL. Das reine LLC-Modell mit 0 % verlangt die Ansässigkeit ohne Anwesenheit, und die gibt es nur über das HNWI-Programm mit seiner Immobilienschwelle von 500.000 USD. Bei 200.000 Euro Umsatz beträgt der Unterschied 2.000 Euro Steuer — dafür eine zweite Jurisdiktion samt Form 5472 und 25.000 USD Sanktionsrisiko. Die LLC lohnt sich, wenn Sie Stripe und den US-Markt brauchen, nicht wegen des einen Prozentpunkts.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die deutschen Angaben beziehen sich auf § 1 EStG, §§ 8 und 9 AO sowie §§ 2 und 6 AStG, die österreichischen auf § 26 BAO und die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003), jeweils in der zum Redaktionsschluss geltenden Fassung; die georgischen auf das Steuergesetzbuch (Art. 82) und die Regelungen zur Steuerresidenz einschließlich HNWI-Programm. Schwellen und Anknüpfungen in Drittstaaten geben den Stand August 2026 wieder und sind vor jedem längeren Aufenthalt lokal zu prüfen. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerpflichtig ist oder bleibt, muss ausländische Gesellschaften, Konten und Einkünfte dort vollständig deklarieren — binden Sie vor Wegzug und Strukturierung immer einen Steuerberater in Ihrem Heimatland ein. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.