Wenn Menschen und Kapital ein Land verlassen, gibt es zwei mögliche Reaktionen: den Standort attraktiver machen oder den Austritt verteuern. Deutschland und Österreich haben sich für die zweite entschieden — und zwar schon vor Jahren. Dieser Beitrag erklärt die beiden Vorschriften, die den Wegzug besteuern, warum sie mit jedem Wachstumsjahr teurer werden und in welcher Reihenfolge man deshalb vorgehen sollte.
Was besteuert wird — und was daran ungewöhnlich ist
Die Wegzugsbesteuerung greift auf etwas zu, das es noch nicht gibt: einen Gewinn, der nicht realisiert wurde.
Nach § 6 AStG gilt der Wegzug einer natürlichen Person als fiktive Veräußerung ihrer Anteile an Kapitalgesellschaften. Erfasst sind Beteiligungen ab einem Prozent, die innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten wurden. Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert im Wegzugszeitpunkt — obwohl kein Verkauf stattgefunden hat und kein Geld geflossen ist.
Österreich regelt dasselbe in § 27 Abs. 6 EStG, mit einem entscheidenden Unterschied: Bei einem Wegzug innerhalb der EU oder des EWR kann die Steuer auf Antrag in Raten entrichtet werden. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat — und Georgien ist einer — wird sie sofort fällig.
| Deutschland | Österreich | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage jeweils fiktive Veräußerung im Wegzugszeitpunkt | § 6 AStG | § 27 Abs. 6 EStG |
| Wegzug in die EU oder den EWR die Unionsrechtslage erzwingt eine Erleichterung | Stundung unter Voraussetzungen | Ratenzahlung auf Antrag |
| Wegzug in einen Drittstaat Georgien, die Schweiz, die VAE und die USA sind Drittstaaten | Ratenzahlung unter Voraussetzungen | Sofort fällig |
| Bemessungsgrundlage wächst mit dem Unternehmenswert, nicht mit dem Einkommen | Wert im Wegzugszeitpunkt | Wert im Wegzugszeitpunkt |
| Nachwirkung erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Niedrigsteuergebieten | § 2 AStG, bis zu zehn Jahre | Eigene Regelungen |
Warum das Zeitfenster sich schließt
Die entscheidende Eigenschaft dieser Vorschriften ist nicht ihre Höhe, sondern ihre Dynamik.
Die Bemessungsgrundlage ist der Unternehmenswert im Wegzugszeitpunkt. Sie wächst also mit jedem erfolgreichen Jahr — unabhängig davon, ob jemals Geld zufließt. Ein Unternehmen, das heute mit 500.000 Euro bewertet wird und in fünf Jahren mit zwei Millionen, hat in diesen fünf Jahren keine Steuerersparnis erwirtschaftet, sondern eine vervierfachte Austrittsschwelle.
Hinzu kommt die Erweiterung des erfassten Vermögens: Seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind auch Anteile an Investmentfonds und ETFs von der Wegzugsbesteuerung betroffen. Der Kreis der Betroffenen ist damit erheblich größer als der klassische Fall des Gesellschafters einer GmbH.
Die Reihenfolge entscheidet über die Kosten
Aus der Dynamik folgt eine praktische Konsequenz, die dem üblichen Vorgehen genau entgegengesetzt ist. Die meisten denken: erst auswandern, dann strukturieren. Richtig ist die andere Reihenfolge.
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Bewertung feststellen, bevor irgendetwas passiert
Der erste Schritt ist keine Gründung, sondern eine Zahl: Was wäre heute die Bemessungsgrundlage? Ohne diese Zahl ist jede weitere Entscheidung eine Schätzung. Sie gehört in die Hand eines Steuerberaters im Heimatland, nicht eines Auslandsdienstleisters.
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Struktur aufbauen, solange die Bewertung niedrig ist
Alles, was den Unternehmenswert im Heimatland erhöht, erhöht die spätere Austrittsschwelle. Wer den Aufbau von Anfang an in der Zieljurisdiktion vornimmt, vermeidet die Verlagerung eines bereits gewachsenen Werts.
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Ansässigkeit zuletzt verlagern — aber vollständig
Wohnsitzaufgabe, Lebensmittelpunkt, tatsächliche Geschäftsleitung. Ein halber Wegzug ist der teuerste: Er löst die Wegzugsbesteuerung aus, ohne den steuerlichen Vorteil zu bringen, weil die Ansässigkeit im Streitfall nicht anerkannt wird.
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Nachwirkungsfristen einplanen
§ 2 AStG erfasst deutsche Staatsangehörige nach einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet für bis zu zehn Jahre, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland bleiben. Wer diese Interessen kennt und plant, kann sie gestalten.
Die Konsequenz für Gründer ist unbequem, aber eindeutig: Der günstigste Zeitpunkt für eine internationale Struktur ist der Anfang. Wer bei null startet, verlagert nichts und löst nichts aus. Wer mit einem bewerteten Unternehmen startet, kauft sich frei.
Was auf der anderen Seite steht
Georgien ist als Zielstaat aus einem nüchternen Grund geeignet: Die Struktur lässt sich aufbauen, bevor der Wegzug stattfindet, und sie funktioniert danach ohne Anwesenheitszwang.
Für Einzelunternehmer gilt der Small Business Status mit 1 Prozent auf den Umsatz bis 500.000 GEL, für Gesellschaften das estnische Modell mit Besteuerung erst bei Ausschüttung. Ausländische Kapitaleinkünfte sind für Privatpersonen mit georgischer Steuerresidenz nach Art. 82 GTC steuerfrei. Steuerresidenz entsteht nach 183 Tagen, alternativ über das HNWI-Programm.
Was Georgien nicht leistet: die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Sie fällt im Herkunftsstaat an, und kein Zielstaat ändert daran etwas. Wer das anders verkauft bekommt, sollte den Anbieter wechseln. Warum eine Struktur ohne tatsächlichen Wohnsitzwechsel gar nichts bewirkt, steht in Kontopfändung: Wie weit der Zugriff wirklich reicht und Georgische Firma, deutsche Behörden; warum eine Ansässigkeit gebraucht wird statt keiner, in „Staatenlos“ ist keine Lösung. Aus der Schweiz heraus liegt die Ausgangslage anders — dazu Schweiz: Niedrige Abgaben, hohe Abhängigkeit.
Häufige Fragen
Wer ist von der deutschen Wegzugsbesteuerung betroffen?
Natürliche Personen, die Anteile an Kapitalgesellschaften ab einem Prozent halten oder innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten haben. Der Wegzug gilt nach § 6 AStG als fiktive Veräußerung; besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert im Wegzugszeitpunkt. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 sind zusätzlich Anteile an Investmentfonds und ETFs erfasst, wodurch der Kreis der Betroffenen deutlich größer geworden ist.
Was ist bei einem Wegzug aus Österreich anders?
Die Grundkonstruktion ist dieselbe, geregelt in § 27 Abs. 6 EStG. Der Unterschied liegt in der Fälligkeit: Bei einem Wegzug innerhalb der EU oder des EWR kann die Steuer auf Antrag in Raten entrichtet werden. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat — Georgien, die Schweiz, die VAE oder die USA — wird sie sofort fällig. Das ist bei der Liquiditätsplanung der entscheidende Punkt.
Warum wird der Wegzug mit der Zeit teurer?
Weil die Bemessungsgrundlage der Unternehmenswert im Wegzugszeitpunkt ist. Sie wächst mit jedem erfolgreichen Jahr, unabhängig davon, ob jemals Geld zufließt. Ein Unternehmen, das heute mit 500.000 Euro und in fünf Jahren mit zwei Millionen bewertet wird, hat in dieser Zeit eine vervierfachte Austrittsschwelle aufgebaut. Handlungsspielraum nimmt hier mit der Zeit ab, nicht zu.
Vermeidet eine georgische Struktur die Wegzugsbesteuerung?
Nein. Die Steuer entsteht im Herkunftsstaat und knüpft an den Wegzug der Person an; der Zielstaat ändert daran nichts. Was sich gestalten lässt, ist der Zeitpunkt und die Ausgangsbewertung — nicht die Steuerpflicht selbst. Anbieter, die etwas anderes versprechen, verkaufen ein Risiko.
In welcher Reihenfolge sollte man vorgehen?
Erst die Bemessungsgrundlage feststellen lassen, dann die Struktur aufbauen, dann die Ansässigkeit vollständig verlagern. Der häufigste und teuerste Fehler ist der halbe Wegzug: Er löst die Wegzugsbesteuerung aus, bringt aber den steuerlichen Vorteil nicht, weil die neue Ansässigkeit im Streitfall nicht anerkannt wird. Für Gründer heißt das: Der günstigste Zeitpunkt für eine internationale Struktur ist der Anfang.
Bin ich als Freiberufler ohne GmbH betroffen?
Von § 6 AStG in der Regel nicht, solange keine Beteiligung ab einem Prozent und keine nennenswerten Fonds- oder ETF-Anteile bestehen. Für diese Gruppe ist der Wegzug tatsächlich unkompliziert. Zu prüfen bleiben die allgemeinen Folgen der Wohnsitzaufgabe und, bei deutschen Staatsangehörigen mit fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen im Inland, § 2 AStG mit einer Nachwirkung von bis zu zehn Jahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen Angaben beziehen sich auf § 6 und § 2 des deutschen Außensteuergesetzes, § 27 Abs. 6 des österreichischen Einkommensteuergesetzes und das konsolidierte georgische Steuergesetzbuch (Art. 82 und 90) in der zum Redaktionsschluss geltenden Fassung. Die Feststellung der Bemessungsgrundlage im Einzelfall gehört in die Hand eines Steuerberaters im Herkunftsstaat. Stand: Juli 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.