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Krypto-Cash-out in Georgien: die Reihenfolge entscheidet

Georgien besteuert private Krypto-Gewinne mit 0 %. Ob Sie davon profitieren, entscheidet sich vorher: Österreich rechnet beim Wegzug mit 27,5 % ab, Deutschland lässt die Coins ziehen — greift seit 2025 aber auf Fonds und ETFs zu.

Eine Zeitachse mit einer Schnittkante: links die Wertentwicklung unter dem alten Steuerregime, rechts dieselbe Kurve unbesteuert

Der Satz „In Georgien sind Krypto-Gewinne steuerfrei“ stimmt — und ist trotzdem die Hälfte der Antwort. Ob Sie von den 0 % profitieren, entscheidet sich nicht in Tiflis, sondern in dem Land, das Sie verlassen, und zwar vor dem Verkauf. Deutschland und Österreich behandeln denselben Vorgang dabei gegensätzlich: Österreich rechnet beim Grenzübertritt ab, Deutschland lässt die Coins ziehen — greift seit 2025 aber auf das Fondsdepot daneben zu. Dieser Beitrag beschreibt beide Ausgangslagen, die Reihenfolge, die den Unterschied macht, und die Bankseite, ohne die der ganze Vorgang an der ersten Überweisung scheitert.

0 % auf private Krypto-Gewinne in Georgien territoriale Besteuerung nach Art. 82 des georgischen Steuergesetzbuchs, zudem mehrwertsteuerfrei
27,5 % sofort fällig beim Wegzug aus Österreich § 27 Abs. 6 EStG — Nichtfestsetzung nur bei Wegzug in EU/EWR
183 Tage bis zur georgischen Ansässigkeit in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum — oder über das HNWI-Programm

Was Georgien besteuert — und was nicht

Die georgische Seite ist schnell erzählt, weil sie kein Sonderregime für Krypto enthält, sondern schlicht die allgemeine Systematik anwendet. Georgien besteuert ansässige Privatpersonen territorial: Einkünfte ohne georgische Quelle bleiben nach Art. 82 des Steuergesetzbuchs steuerfrei. Der Verkauf von Kryptowährungen über eine ausländische Börse hat keine georgische Quelle. Damit liegt der Steuersatz bei null, und zwar unabhängig von Haltedauer, Volumen und Anzahl der Transaktionen. Mehrwertsteuer fällt ebenfalls nicht an.

Zwei Abgrenzungen gehören dazu, damit der Satz belastbar bleibt. Er gilt für die Privatperson, nicht für gewerblichen Handel und nicht für Gesellschaften — wer als Dienstleister für Dritte tätig wird, landet in der VASP-Regulierung der georgischen Nationalbank. Und er gilt für den Steuerresidenten; wer die Ansässigkeit nicht erfüllt, hat kein georgisches Besteuerungsrecht auf seiner Seite, sondern nur einen Aufenthaltsort. Die vollständige Einordnung einschließlich VASP-Regulierung und Bankenpraxis steht in Krypto in Georgien.

Der deutsche Ausgangspunkt: eine Haltefrist, die fallen soll

Für in Deutschland Ansässige ist die Ausgangslage komfortabler, als die Werbung dieser Branche nahelegt — und genau deshalb muss man ehrlich rechnen.

Kryptowährungen im Privatvermögen sind „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 EStG. Der Gewinn aus dem Verkauf ist nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei; innerhalb des Jahres gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres zusammen, angehoben von zuvor 600 Euro durch das Wachstumschancengesetz. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat zugleich die Diskussion um eine Verlängerung auf zehn Jahre bei Staking und Lending beendet — es bleibt bei einem Jahr — und die Dokumentationsanforderungen deutlich verschärft.

Eine Wegzugsbesteuerung auf Krypto gibt es derzeit nicht. § 6 AStG erfasst Anteile im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen ab einem Prozent an Kapitalgesellschaften; Coins im Privatvermögen fallen nicht darunter. Dieser Satz ist allerdings enger, als er klingt — und wer ihn auf sein gesamtes Depot überträgt, zahlt drauf.

Die Haltefrist selbst steht ebenfalls zur Disposition, und der Stand ist präziser, als die Schlagzeilen nahelegen. Bei der Koalitionsklausur am 12. April 2026 haben sich Bundeskanzler und Bundesfinanzminister auf die Reform verständigt; die Eckwerte zum Haushalt 2027 hat das Kabinett am 6. Juli 2026 beschlossen. Danach sollen im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte den Kapitaleinkünften zugeordnet und mit der Kapitalertragsteuer belegt werden — rund 26,375 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag statt des persönlichen Satzes —, geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Verabschiedet ist davon nichts. Im Jahressteuergesetz 2026, das das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, fehlt die Änderung des § 23 EStG; ein Referentenentwurf zur Krypto-Besteuerung lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Damit ist der Termin 1. Januar 2027 nicht mehr gesichert — die Reform bräuchte einen eigenen Gesetzgebungsweg. Konkurrierend im Verfahren war der Entwurf der Grünen (BT-Drs. 21/5752 vom 6. Mai 2026), der die Kryptowerte in § 23 EStG belassen und mit dem persönlichen Satz bis 45 Prozent belegen wollte; er fand keine Mehrheit. Eine Wegzugsbesteuerung für Kryptowerte fordert bislang allein die Linksfraktion in einem Antrag (BT-Drs. 21/05824 vom 7. Mai 2026) — ein Regierungsentwurf ist das nicht.

Der österreichische Ausgangspunkt: die Uhr läuft rückwärts

Für in Österreich Ansässige ist die Lage grundlegend anders, und sie wird in der Diskussion regelmäßig mit der deutschen verwechselt.

Seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz zählen Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27b EStG). Für ab dem 1. März 2021 angeschaffte Coins — den sogenannten Neubestand — gilt der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent, und zwar ohne jede Haltefrist und ab dem ersten Euro. Nur Altbestand, der vor diesem Datum angeschafft wurde, bleibt nach der abgelaufenen Spekulationsfrist steuerfrei.

Entscheidend ist die zweite Norm: § 27 Abs. 6 EStG behandelt den Wegzug als Realisierung. Die stillen Reserven im Kapitalvermögen — Aktien, Fondsanteile, Derivate und eben Kryptowährungen — werden zum Wert im Wegzugszeitpunkt bewertet und den Anschaffungskosten gegenübergestellt. Beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuer auf Antrag zunächst nicht festgesetzt werden. Beim Wegzug in einen Drittstaat wie Georgien gibt es diese Option nicht — die Steuer auf den gesamten bis dahin aufgelaufenen Wertzuwachs wird sofort fällig.

Zwei Ausgangslagen, zwei völlig unterschiedliche Rechnungen — dieselbe Zielstruktur.
Deutschland Österreich
Steuersatz auf private Krypto-Gewinne persönlicher Satz bis 45 % innerhalb der Haltefrist 27,5 % Sondersteuersatz
Haltefrist österreichischer Altbestand vor dem 1.3.2021 bleibt steuerfrei 1 Jahr, danach steuerfrei (§ 23 EStG) keine — für Anschaffungen ab 1.3.2021
Freigrenze 1.000 € pro Kalenderjahr keine für Neubestand
Wegzugsbesteuerung auf Krypto § 6 AStG erfasst nur Anteile i. S. d. § 17 EStG; § 27 Abs. 6 EStG erfasst Kapitalvermögen einschließlich Krypto
Wegzugsbesteuerung auf Fonds und ETFs im Privatvermögen in Deutschland ab 500.000 € Anschaffungskosten je Fonds oder ≥ 1 % der ausgegebenen Anteile in den letzten fünf Jahren ja — seit 1.1.2025 (§ 19 Abs. 3 InvStG) ja — § 27 Abs. 6 EStG
Aufschub beim Wegzug nach Georgien in Deutschland analog § 6 Abs. 4 AStG, in der Regel gegen Sicherheitsleistung; ohne Unterschied zwischen EU/EWR und Drittstaat für Fondsanteile: sieben Jahresraten auf Antrag nein — Nichtfestsetzung nur bei EU/EWR
Was der Umzug bewirkt sichert künftige Gewinne gegen die geplante Reform deckelt die Altlast, befreit alles Künftige

Für den österreichischen Halter heißt das nüchtern: Der Umzug macht die historischen Gewinne nicht steuerfrei. Er zieht einen Schlussstrich unter sie — zu 27,5 Prozent, sofort — und stellt alles frei, was danach an Wert entsteht. Ob sich das rechnet, ist eine reine Zeit- und Erwartungsfrage: Je größer der noch erwartete Zuwachs im Verhältnis zur bereits aufgelaufenen stillen Reserve, desto klarer die Antwort. Wer bereits mit hohen Buchgewinnen sitzt und nicht mit weiterem Zuwachs rechnet, spart durch den Wegzug nichts.

Die Reihenfolge

Aus beidem folgt eine Abfolge, die sich nicht umstellen lässt, ohne den Effekt zu verlieren.

  1. Anknüpfungen im Herkunftsland belegbar auflösen

    Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt enden nicht durch Abmeldung, sondern durch die Aufgabe der Verfügungsmacht über eine Wohnung. Kündigung, Übergabeprotokoll und Abmeldung bei Versorgern gehören in die Akte. Österreicher, die eine Wohnung behalten, brauchen zusätzlich das Verzeichnis nach der Zweitwohnsitzverordnung.

  2. Österreich: Wegzugsbesteuerung berechnen, nicht entdecken

    Die stillen Reserven im Neubestand werden zum Wegzugsstichtag bewertet. Wer den Stichtag kennt, kann ihn in ein Jahr mit niedrigem Kursniveau oder in eine Phase nach realisierten Verlusten legen und Altbestand vorher separat behandeln. Wer ihn nicht plant, bekommt ihn zugewiesen.

  3. Georgische Ansässigkeit erwerben und bescheinigen lassen

    183 Tage in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, danach Antrag auf die Ansässigkeitsbescheinigung beim Revenue Service — pro Steuerjahr. Rund 95 Nationalitäten dürfen dafür 365 Tage visumfrei bleiben; ein Aufenthaltstitel ist nicht erforderlich.

  4. Bankverbindung und Source-of-Funds vorbereiten

    Vor dem ersten Off-Ramp, nicht danach. Die Bank prüft die Mittelherkunft über die gesamte Kette: Ersterwerb, Börsenauszüge, Wallet-Adressen, Transaktionshistorie. Eine lückenhafte Kette führt nicht zu Rückfragen, sondern zur abgelehnten Gutschrift.

  5. Verkaufen — und den Zeitpunkt dokumentieren

    Erst jetzt. Der Verkaufszeitpunkt, die Ansässigkeitsbescheinigung des betreffenden Steuerjahres und der Nachweis der beendeten Anknüpfung im Herkunftsland bilden zusammen den Beleg, den Sie Jahre später brauchen — gegenüber einer Behörde, die die Beweislast nicht trägt.

Das Konto ist die andere Hälfte

Ein steuerfreier Verkauf, der auf keinem Konto ankommt, ist kein steuerfreier Verkauf. Genau hier scheitern die meisten Vorhaben — nicht am Steuerrecht, sondern an einer europäischen Bank, die eine sechsstellige Gutschrift mit Krypto-Bezug entweder ablehnt oder das Konto vorsorglich schließt.

Georgische Banken verhalten sich hier anders, und zwar nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Nationalbank seit 2023 einen regulierten Rahmen für Krypto-Dienstleister geschaffen hat. TBC und BasisBank arbeiten regelmäßig mit On- und Off-Ramps über lizenzierte Börsen; HashBank, seit 2024 mit Digital-Banking-Lizenz, integriert Kauf, Verkauf und Verwahrung gängiger Assets direkt ins Bankkonto. Ein Privatkonto eröffnen Sie mit Pass und einem Wohnsitznachweis aus Ihrem Heimatland, der nicht älter als drei Monate ist — ein georgischer Wohnsitz ist dafür nicht erforderlich, ein Geschäftsbezug ebenso wenig. EUR, USD und GEL laufen parallel auf demselben Konto; ein Multiwährungskonto ist dort Standard, kein Zusatzprodukt.

  • Erlaubt: On- und Off-Ramps über lizenzierte Börsen, Eingänge aus Trading-Gewinnen, Überweisungen über lizenzierte Verwahrer
  • Nicht erlaubt: Direktüberweisungen aus Wallets ohne KYC-Spur, Coins mit Mixer-Historie, gewerbliche Tätigkeit ohne die passende Registrierung
  • Belegkette bereithalten: Ersterwerb, vollständige Börsenauszüge, Wallet-Adressen, Transaktionshistorie — die Bank prüft periodisch nach, nicht nur beim Onboarding
  • Volumen vorab ankündigen: eine avisierte Gutschrift wird geprüft, eine unangekündigte wird angehalten
  • Die Meldung vermeiden wollen: Georgien setzt den CRS seit 2023 um, der Austausch läuft seit 2024 jährlich und wird ab 2026 um CRS 2.0 erweitert — Krypto-Bezug eingeschlossen

Der letzte Punkt ist kein Kleingedrucktes, sondern der Kern des Modells. Solange Sie in Deutschland oder Österreich steuerlich ansässig sind, wird Ihr georgisches Konto an die dortige Behörde gemeldet. Erst wenn die Ansässigkeit tatsächlich in Georgien liegt, entfällt die Meldung ins Ausland — nicht weil etwas verborgen würde, sondern weil der CRS Konten von Personen mit Steuerwohnsitz in einem anderen Land erfasst. Das Modell funktioniert wegen der Transparenz, nicht trotz ihr. Die vollständige Einordnung steht in CRS und Georgien, die Konteneröffnung Schritt für Schritt in Bankkonto in Georgien.

Neuanfang nach Insolvenz — was ein Konto leistet und was nicht

Ein Teil der Anfragen zu Konten außerhalb der EU kommt aus einer anderen Situation: nach Kontopfändung, nach Insolvenz, nach einer Kontokündigung ohne Begründung. Diese Fälle verdienen eine klare Antwort statt eines Versprechens.

Ein georgisches Konto liegt außerhalb der unmittelbaren Reichweite der europäischen Kontenpfändungsverordnung. Das ist eine Tatsache über Zuständigkeit und Verfahrenswege, keine Unsichtbarkeit. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren bestehen unabhängig davon, wo ein Konto geführt wird, und das Verschweigen von Vermögen gegenüber Insolvenzverwalter oder Gericht ist strafbar — unabhängig vom Kontostandort. Wer während eines laufenden Verfahrens Vermögen verlagert, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung und mehr.

Die tragfähigen Anwendungsfälle sind andere, und sie sind es umso mehr:

  • Nach erteilter Restschuldbefreiung: ein Konto bei einem Institut, das keine deutsche Bonitätsauskunft abfragt — der praktische Neuanfang, den viele hier zuerst suchen
  • Vor der Auswanderung: die Infrastruktur steht, bevor sie gebraucht wird — Konto, Karte, Multiwährung, ohne Zeitdruck im Umzugsmonat
  • Als zweite Bankbeziehung außerhalb des Heimat-Bankings: operative Handlungsfähigkeit, wenn ein Institut ohne Vorwarnung schließt
  • Als Reservepolster außerhalb des Euro-Raums, vollständig deklariert und in der Anlage KAP beziehungsweise E1-kv angegeben

Was eine Kontopfändung tatsächlich erreicht und wo ihre Grenzen liegen, ist in Kontopfändung: Wie weit der Zugriff wirklich reicht beschrieben; warum Banken bei einer Kontosperre nicht sagen dürfen, woran es liegt, in Kontosperre: Ihre Bank darf Ihnen nicht sagen, warum.

Was daraus folgt

Der Cash-out in Georgien ist kein Trick, sondern eine Terminfrage. Die Steuerlast entscheidet sich an dem Tag, an dem Sie verkaufen, und der Steuerstatus an diesem Tag ist das Ergebnis von Entscheidungen, die Monate vorher fallen: wann die Wohnung im Herkunftsland tatsächlich aufgegeben wird, wann die 183 Tage voll sind, wann die Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt und ob die Bank die Mittelherkunft akzeptiert.

Für deutsche Halter mit langfristigem Bestand ist der ehrliche Befund: Auf der Krypto-Seite bringt der Schritt für die Vergangenheit wenig, für die Zukunft möglicherweise sehr viel — abhängig davon, was aus den Eckwerten zum Haushalt 2027 wird. Auf der Depotseite ist die Rechnung dagegen schon heute eine andere: Ab 500.000 Euro Anschaffungskosten je Fonds greift § 19 Abs. 3 InvStG beim Wegzug, und diese Position gehört gerechnet, bevor ein Termin steht. Für österreichische Halter ist es eine Rechnung mit zwei bekannten Größen: 27,5 Prozent auf das Bisherige gegen null auf alles Weitere. Alle drei Rechnungen lassen sich mit den eigenen Zahlen in einer halben Stunde aufmachen — vorher zu wissen, welche gilt, ist der halbe Weg.

Wie der Umzug insgesamt abläuft, steht im Zwölf-Monats-Fahrplan in Auswandern nach Georgien; die Ansässigkeitsvoraussetzungen im Detail in Steuerresidenz Georgien.

Häufige Fragen

Sind private Krypto-Gewinne in Georgien wirklich steuerfrei?

Für Privatpersonen ja. Georgien besteuert ansässige Privatpersonen territorial: Einkommen ohne georgische Quelle bleibt nach Art. 82 des Steuergesetzbuchs steuerfrei, und der Verkauf von Kryptowährungen über eine ausländische Börse ist keine georgische Quelle. Der Verkauf unterliegt außerdem nicht der Mehrwertsteuer. Das gilt für die Privatperson, nicht für gewerblichen Handel und nicht für Gesellschaften — dort greifen die regulären Regeln einschließlich VASP-Registrierung bei entsprechender Tätigkeit.

Wann genau beginnt die Steuerfreiheit?

An dem Tag, an dem Sie georgischer Steuerresident sind und in Deutschland oder Österreich keine Ansässigkeit mehr besteht — nicht an dem Tag, an dem Sie ankommen. Georgien stellt die Ansässigkeit nach 183 Tagen in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum fest oder über das HNWI-Programm. Wer vorher verkauft, verkauft steuerlich noch im alten Regime. Diese Lücke zwischen Umzug und Ansässigkeit ist der teuerste Fehler in diesem Vorhaben und lässt sich durch Planung vollständig vermeiden.

Löst der Wegzug aus Deutschland bei Krypto eine Wegzugsbesteuerung aus?

Für Kryptowährungen im Privatvermögen derzeit nicht: § 6 AStG erfasst Anteile im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen ab einem Prozent an Kapitalgesellschaften, und Coins fallen nicht darunter. Für Ihr übriges Depot gilt das aber nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2025 behandelt § 19 Abs. 3 InvStG die Aufgabe des Wohnsitzes als fiktive Veräußerung von Investmentanteilen im Privatvermögen — Publikumsfonds und ETFs eingeschlossen —, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile gehalten haben oder Anteile mit Anschaffungskosten ab 500.000 Euro je Fonds halten. Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten entrichtet werden. Wer nur die Krypto-Seite plant, übersieht die teurere Hälfte.

Wird die Krypto-Haltefrist in Deutschland abgeschafft — und wann?

Politisch ist die Richtung gesetzt, rechtlich ist nichts entschieden. Nach der Koalitionsklausur vom 12. April 2026 hat das Kabinett am 6. Juli 2026 die Eckwerte zum Haushalt 2027 beschlossen: Im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte sollen den Kapitaleinkünften zugeordnet und mit rund 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag belastet werden, geplant ab dem Veranlagungszeitraum 2027. Im Jahressteuergesetz 2026, das das Kabinett am 12. August 2026 beschlossen hat, fehlt die Änderung des § 23 EStG jedoch, und ein Referentenentwurf lag zum Redaktionsschluss nicht vor — der Termin 1. Januar 2027 ist damit nicht gesichert. Zum Bestandsschutz gilt: Wertsteigerungen, die bis zur Verkündung entstanden sind und nach altem Recht steuerfrei realisiert werden könnten, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02) rückwirkend nicht erfasst werden.

Und beim Wegzug aus Österreich?

Dort ist die Lage grundlegend anders. Kryptowährungen zählen seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27b EStG) und unterliegen ohne Haltefrist dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent, sofern sie ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden. Der Wegzug löst nach § 27 Abs. 6 EStG die Besteuerung der stillen Reserven aus. Der Nichtfestsetzungsantrag steht nur beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat offen — bei Wegzug nach Georgien wird die Steuer auf den gesamten bis dahin aufgelaufenen Wertzuwachs sofort fällig. Für Altbestand, der vor dem 1. März 2021 angeschafft wurde, gilt das nicht.

Welche georgischen Banken akzeptieren Krypto-Herkunft?

TBC und BasisBank arbeiten regelmäßig mit Mandanten, die On- und Off-Ramps über lizenzierte Börsen wie Binance, Kraken oder Bitstamp nutzen. HashBank, seit 2024 mit Digital-Banking-Lizenz der Nationalbank, integriert den Krypto-Handel direkt ins Bankkonto. Voraussetzung ist in allen Fällen ein belastbarer Source-of-Funds-Nachweis. Nicht akzeptiert werden Direktüberweisungen aus Wallets ohne KYC-Spur und Coins mit Mixer-Historie. Ein Privatkonto eröffnen Sie mit Pass und Wohnsitznachweis, ohne georgischen Wohnsitz und ohne Geschäftsbezug.

Schützt ein georgisches Konto vor Gläubigern oder laufender Vollstreckung?

Nein, und wer das verspricht, verkauft ein Risiko als Produkt. Ein Konto außerhalb der EU liegt außerhalb der unmittelbaren Reichweite der EU-Kontenpfändungsverordnung, aber Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren bestehen unabhängig vom Kontostandort, und das Verheimlichen von Vermögen ist strafbar. Sinnvoll ist ein solches Konto nach erteilter Restschuldbefreiung — für den Neuanfang mit einem Institut, das keine deutsche Bonitätsauskunft abfragt — sowie als vorbereitete Infrastruktur vor einer Auswanderung. Beides sind legitime, vollständig deklarierte Anwendungsfälle.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die deutschen Angaben beziehen sich auf § 23 EStG, § 6 AStG, § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 sowie das BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025; der Hinweis auf die geplante Abschaffung der Haltefrist bezieht sich auf die am 6. Juli 2026 vom Kabinett beschlossenen Eckwerte zum Haushalt 2027, die zum Redaktionsschluss kein geltendes Recht sind und im Jahressteuergesetz 2026 nicht enthalten waren. Die österreichischen Angaben beziehen sich auf §§ 27, 27a und 27b EStG in der Fassung nach dem Ökosozialen Steuerreformgesetz. Die georgischen Angaben beziehen sich auf das Steuergesetzbuch (Art. 82) und die VASP-Regulierung der Nationalbank Georgiens. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerpflichtig ist oder bleibt, muss ausländische Konten und Einkünfte dort vollständig deklarieren — binden Sie vor Wegzug und Veräußerung immer einen Steuerberater in Ihrem Heimatland ein. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.