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Raus aus der Kasse ist einfach. Zurück nicht

Der Wegzug beendet die GKV-Mitgliedschaft. § 6 Abs. 3a SGB V verschließt die Rückkehr ab 55 — und seit dem 1. Januar 2026 hilft auch gleichgestellter Auslandsschutz nicht mehr.

Ein Durchgang, der nur in eine Richtung passierbar ist

Über die Qualität des deutschen Gesundheitssystems ist viel gesagt worden, auch hier. Weniger beachtet ist die Frage, was beim Wegzug eigentlich mit der Mitgliedschaft passiert — und ob man sie zurückbekommt. Die Antwort steht in § 6 SGB V, sie hängt am Lebensalter, und zum 1. Januar 2026 ist sie enger geworden. Dieser Beitrag beschreibt, wann die Mitgliedschaft endet, ab wann die Rückkehr versperrt ist und welche Wege offenbleiben.

1.261,31 € GKV-Höchstbeitrag je Monat 2026 Bemessungsgrenze 5.812,50 € × 17,5 % Kranken- zzgl. 4,2 % Pflegeversicherung für Kinderlose
55 Jahre Altersgrenze für die Rückkehr § 6 Abs. 3a SGB V — danach entscheidet die Vorversicherungszeit
1. Januar 2026 neuer § 6 Abs. 3b SGB V in Kraft Art. 3 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Was der Wegzug mit der Mitgliedschaft macht

Die gesetzliche Krankenversicherung ist kein Konto, das man ruhen lässt. Die Mitgliedschaft knüpft an eine Versicherungspflicht im Inland an — meist über eine Beschäftigung, beim Rentenbezug über die Krankenversicherung der Rentner. Fällt der Anknüpfungspunkt weg, endet die Mitgliedschaft.

Für Georgien kommt ein zweiter Punkt hinzu: Zwischen der Bundesrepublik und Georgien besteht kein Abkommen über soziale Sicherheit, das die Krankenversicherung erfasst. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie gegenüber einigen Abkommensstaaten koordinieren solche Regelungen die Systeme — Versicherungszeiten werden gegenseitig berücksichtigt, Leistungen im Aufenthaltsstaat sind abgedeckt. Gegenüber Georgien gibt es davon nichts. Die GKV leistet dort nicht, und ein georgischer Aufenthalt begründet keinen Anspruch gegen sie.

Praktisch heißt das: Wer nach Georgien zieht, organisiert die Absicherung vollständig selbst. Das ist der bekannte Teil, und es ist der beherrschbare.

Die Tür, die sich mit 55 schließt

Der unbekannte Teil betrifft die Rückkehr. § 6 Abs. 3a SGB V lautet in der Sache so: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, ist versicherungsfrei — was hier nicht Freiheit bedeutet, sondern Ausschluss —, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen:

  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht bestand keine gesetzliche Versicherung, und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit war die Person versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig tätig.

Wer mit 52 auswandert, sich privat absichert und mit 58 zurückkommt, erfüllt beide Bedingungen regelmäßig. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist dann ausgeschlossen — nicht teuer, sondern ausgeschlossen. Bleibt die private Krankenversicherung, deren Beiträge sich am Eintrittsalter orientieren und nicht am Einkommen.

Zum 1. Januar 2026 ist diese Konstruktion enger geworden. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde § 6 Abs. 3b SGB V neu eingefügt. Er erfasst Personen, die nach dem 55. Lebensjahr im Ausland eine Absicherung begründen, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften einer GKV-Versicherung gleichgestellt ist. Für sie verschiebt sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum: Er wird nicht mehr vom Zeitpunkt der Rückkehr aus gerechnet, sondern vom Beginn der Auslandsabsicherung.

Der Effekt ist eindeutig. Wer bisher in ein EU-System wechselte, dort als gesetzlich versichert galt und sich bei der Rückkehr darauf berief, konnte die Vorversicherungszeit erfüllen. Dieser Weg ist geschlossen.

Was das System kostet, solange man drin ist

Die Gegenrechnung gehört dazu, denn die Mitgliedschaft ist nicht kostenlos. 2026 gelten in Deutschland ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent, ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und eine Pflegeversicherung von 3,6 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahren 4,2 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.812,50 Euro monatlich, also 69.750 Euro im Jahr.

Daraus ergibt sich für einen kinderlosen Versicherten oberhalb der Grenze ein Höchstbeitrag von rund 1.261 Euro monatlich — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Rund 15.100 Euro im Jahr, bevor eine einzige Leistung in Anspruch genommen wurde.

Drei Finanzierungslogiken — eine Rückkehrsperre nach Lebensalter kennt nur eine davon.
Deutschland Österreich Schweiz
Finanzierung die Schweizer Prämie taucht in der Abgabenquote nicht auf einkommensabhängiger Beitrag einkommensabhängiger Beitrag einkommensunabhängige Kopfprämie
Bemessungsgrenze 2026 oberhalb der Grenze bleibt Einkommen in DE und AT beitragsfrei 5.812,50 € im Monat 6.930 € im Monat (ASVG) entfällt — Prämie unabhängig vom Einkommen
Belastung 2026 Schweiz: Bundesamt für Gesundheit, Prämien 2026, plus 4,4 % gegenüber 2025 bis rund 1.261 € im Monat gedeckelt über die Höchstbeitragsgrundlage Ø 393,30 CHF, Erwachsene 465,30 CHF
Altersgrenze für den Wiedereintritt in der Schweiz ist nach Wohnsitznahme innerhalb von drei Monaten abzuschließen ab 55 nach § 6 Abs. 3a und 3b SGB V keine vergleichbare Altersgrenze keine — Versicherungspflicht folgt dem Wohnsitz

Der Schweizer Wert verdient eine Einordnung, weil er niedrig aussieht: Die Prämie ist eine Kopfprämie und nicht einkommensabhängig. Sie belastet niedrige Einkommen relativ stärker und taucht in keiner Abgabenquote auf. Wer Standorte über die Abgabenquote vergleicht, stellt die Schweiz deshalb systematisch zu günstig dar — dazu Schweiz: Niedrige Abgaben, hohe Abhängigkeit.

Was das System für diese Beiträge liefert, ist an anderer Stelle aufgeschlüsselt: höchste Gesundheitsausgaben der EU je Kopf bei einer Lebenserwartung erstmals unter dem EU-Durchschnitt, dazu rund 80 Prozent defizitäre Krankenhäuser. Die Zahlen stehen in Staatsquote 50,3 % und Deutschland zerfällt leise.

Was auf der anderen Seite steht

In Georgien gibt es keine Beitragspflicht zu einem staatlichen Gesundheitssystem. Private Absicherung liegt bei guter Qualität in der Größenordnung von 50 bis 150 Euro monatlich. Gegenüber dem deutschen Höchstbeitrag ist das eine Differenz, die man nicht kleinrechnen muss — aber auch keine, die man mit gleicher Leistung verwechseln sollte.

Zwei Punkte gehören dazu. Erstens: Ohne Pflichtsystem gibt es auch kein Auffangnetz. Vorsorge wird selbst organisiert und selbst budgetiert, und wer das nicht diszipliniert tut, steht im Ernstfall ohne alles da. Zweitens gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Nachweispflicht bereits bei der Einreise: verlangt wird eine Kranken- und Unfallversicherung mit mindestens 5.000 GEL Deckung für ambulante Notfallbehandlung und 30.000 GEL für stationäre Behandlung, nachzuweisen in englischer oder georgischer Sprache. Ohne Nachweis wird die Einreise verweigert.

Was daraus folgt

  1. Das eigene Alter gegen die Frist stellen

    Die einzige Zahl, die wirklich zählt, ist das Lebensalter bei einer möglichen Rückkehr. Unter 55 ist die Vorschrift praktisch gegenstandslos. Wer den Wegzug jenseits der Mitte vierzig plant, sollte sie kennen, bevor er geht — nicht, wenn er zurückwill.

  2. Die Anwartschaft prüfen, bevor die private Deckung endet

    Wer aus einer privaten Krankenversicherung heraus auswandert, kann den erworbenen Status über eine Anwartschaftsversicherung erhalten. Das kostet einen Bruchteil des Vollbeitrags und bewahrt Eintrittsalter und Gesundheitsprüfung. Die Entscheidung fällt beim Wegzug, nicht später.

  3. Auslandsdeckung nach Aufenthaltsdauer wählen, nicht nach Preis

    Eine Reisekrankenversicherung deckt Wochen, keine Wohnsitzverlagerung. Für den dauerhaften Aufenthalt braucht es eine internationale Krankenversicherung oder eine lokale Police — und für die Einreise nach Georgien seit 2026 ohnehin einen Nachweis mit den genannten Mindestdeckungen.

  4. Rückkehrszenario einmal durchrechnen

    Nicht jeder Wegzug ist endgültig. Wer den Fall der Rückkehr einmal durchspielt — Alter, Beschäftigung, Partner, Vorversicherungszeiten —, weiß, ob er eine offene Tür oder eine geschlossene vor sich hat. Diese Prüfung gehört zu einem Sozialversicherungsberater oder Fachanwalt im Herkunftsland.

Der Befund ist damit derselbe wie bei der Steuer, nur in einer anderen Rechtsmaterie: Der Austritt ist unbürokratisch, die Rückkehr ist es nicht. Wer beides zusammen plant, behält die Wahl. Wie die entsprechende Logik im Steuerrecht aussieht — einmalig beim Wegzug und fünf Jahre danach —, steht in Nicht das Bleiben wird günstiger und Fünf Jahre nach dem Wegzug erbt der Fiskus mit. Warum eine Struktur ohne echte Ansässigkeit gar nichts bringt, in „Staatenlos“ ist keine Lösung.

Häufige Fragen

Endet meine gesetzliche Krankenversicherung, wenn ich nach Georgien ziehe?

In aller Regel ja. Die Mitgliedschaft in der GKV knüpft an eine Versicherungspflicht im Inland an; mit der Aufgabe des Wohnsitzes und der zugrunde liegenden Beschäftigung entfällt sie. Hinzu kommt: Zwischen Deutschland und Georgien besteht kein Abkommen über soziale Sicherheit, das die Krankenversicherung erfasst. Die GKV leistet in Georgien nicht, und georgischer Aufenthalt begründet keinen Anspruch gegen sie.

Was besagt die 55er-Regel des § 6 Abs. 3a SGB V?

Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, ist versicherungsfrei — also von der GKV ausgeschlossen —, wenn er in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig war. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Wer im Ausland privat abgesichert war, erfüllt sie nach einigen Jahren regelmäßig.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

In § 6 SGB V wurde ein neuer Absatz 3b eingefügt, durch Artikel 3 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege. Er erfasst Personen, die nach dem 55. Lebensjahr im Ausland eine Absicherung begründen, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften einer GKV-Versicherung gleichgestellt ist. Für sie wird der Fünfjahreszeitraum nicht mehr auf die Rückkehr bezogen, sondern auf den Beginn dieser Auslandsabsicherung. Damit ist ein Weg zurück geschlossen worden, der zuvor offenstand.

Betrifft mich der neue Absatz 3b bei einem Wegzug nach Georgien?

Regelmäßig nicht unmittelbar, weil er an eine Absicherung anknüpft, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften der GKV gleichgestellt ist — das betrifft vor allem die EU, den EWR und die Schweiz sowie Abkommensstaaten. Für Georgien besteht kein solches Abkommen. Maßgeblich bleibt für Sie deshalb Absatz 3a: Die Zeit außerhalb der GKV läuft, und ab 55 entscheidet sie über die Rückkehr.

Welche Wege zurück in die GKV bleiben?

Vor allem drei. Erstens die Rückkehr vor dem 55. Lebensjahr — dann greift die Sperre nicht. Zweitens eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sofern die Vorversicherungszeiten des Absatzes 3a nicht entgegenstehen. Drittens die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; § 6 Abs. 3a Satz 4 stellt die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft ausdrücklich gleich. Ob einer dieser Wege im Einzelfall trägt, ist vorab zu klären, nicht im Rückkehrjahr.

Was kostet die Absicherung in Georgien?

Private Krankenversicherung liegt bei guter Qualität in der Größenordnung von 50 bis 150 Euro monatlich. Unabhängig davon gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Nachweispflicht bei der Einreise: verlangt wird eine Kranken- und Unfallversicherung mit mindestens 5.000 GEL Deckung für ambulante Notfallbehandlung und 30.000 GEL für stationäre Behandlung. Ohne Nachweis wird die Einreise verweigert.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar. Die rechtlichen Angaben beziehen sich auf § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung; Absatz 3b wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege eingefügt. Die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenze 2026 stammen vom Bundesministerium für Gesundheit, der Höchstbeitrag ist daraus errechnet. Die österreichische Höchstbeitragsgrundlage folgt den Sozialversicherungswerten 2026, die Schweizer Prämienwerte dem Bundesamt für Gesundheit (Prämien 2026, veröffentlicht am 23. September 2025). Die georgische Nachweispflicht bei der Einreise folgt den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts. Ob eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall möglich ist, gehört in die Prüfung eines Fachberaters im Herkunftsstaat. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.