Wer Deutschland verlässt, rechnet mit einem Schnitt: neues Land, neue Regeln. Für die Erbschaftsteuer gilt das nicht. § 2 ErbStG behandelt deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer — und knüpft dabei an den Erblasser und den Erwerber zugleich an. Während das Bundesverfassungsgericht im Oktober über die Verschonungsregeln verhandelt, haben die Schweiz und Österreich in den vergangenen Monaten jeweils gegen eine Erbschaftsteuer entschieden. Dieser Beitrag ordnet die drei Rechtslagen ein und zeigt, welche Frist wann zu laufen beginnt.
Was nach dem Wegzug weitergilt
Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft nicht an das Vermögen an, sondern an Personen. Ist eine der beteiligten Personen Inländer, entsteht unbeschränkte Steuerpflicht — und die erfasst das weltweite Vermögen, gleich wo es liegt.
Der entscheidende Satz steht in § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG: Als Inländer gilt auch, wer als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Der Wohnsitz ist damit aufgegeben, die Steuerpflicht nicht. Sie läuft weiter, und ihr Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit.
Zwei Eigenschaften dieser Vorschrift machen sie in der Praxis teurer, als sie auf den ersten Blick wirkt.
Sie greift beidseitig. Für die unbeschränkte Steuerpflicht genügt es, dass eine der beteiligten Personen als Inländer gilt — der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber. Um sie zu vermeiden, müssen folglich beide Seiten die Frist hinter sich haben. Eltern, die seit acht Jahren in Tiflis leben, lösen deutsche Erbschaftsteuer aus, sobald sie an ein Kind übertragen, das erst seit drei Jahren fort ist. Die längere Frist der einen Seite hilft der anderen nicht.
Sie erfasst das Weltvermögen. Solange die Frist läuft, ist es erbschaftsteuerlich ohne Bedeutung, ob ein Konto in Frankfurt oder in Tiflis geführt wird und ob Anteile an einer GmbH oder an einer georgischen Gesellschaft übergehen. Eine im Ausland aufgebaute Struktur verkleinert die Bemessungsgrundlage in diesem Zeitraum nicht — sie verlagert sie nur geografisch.
Im Verhältnis zu den USA verdoppelt sich der Zeitraum: Das Protokoll zum deutsch-amerikanischen Nachlasssteuerabkommen setzt für die von ihm erfassten Personen eine Zehnjahresfrist an die Stelle der fünf Jahre.
Diese Frist ist von zwei anderen zu unterscheiden, die häufig mit ihr verwechselt werden. § 6 AStG besteuert den Wegzug selbst als fiktive Veräußerung von Anteilen — einmalig, im Wegzugszeitpunkt, unabhängig von späteren Erbfällen; dazu Nicht das Bleiben wird günstiger. Das Gehen wird teurer. § 2 AStG regelt die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet und reicht bis zu zehn Jahre. Drei Vorschriften, drei Fristen, drei Anlässe — wer sie zusammenwirft, plant am Problem vorbei.
Wie die drei Länder auseinanderlaufen
Der deutsche Befund wirkt anders, sobald man ihn neben die Nachbarn legt. Erbschaftsteuer ist im deutschsprachigen Raum kein gemeinsamer Standard, sondern der Ausnahmefall.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Erbschaftsteuer auf Bundesebene in der Schweiz sind direkte Nachkommen in den meisten Kantonen befreit | ja | nein, seit 2008 abgeschafft | nein, kantonal geregelt |
| Jüngste Entscheidung BVerfG 1 BvR 804/22; Nationalrat AT; eidgenössische Volksabstimmung | Verhandlung am 13.10.2026 | Antrag abgelehnt am 25.02.2026 | Initiative gescheitert am 30.11.2025 |
| Ergebnis AT: ÖVP, FPÖ und NEOS dagegen, SPÖ enthielt sich | offen | keine Mehrheit im Nationalrat | 78,3 % Nein |
| Nachwirkung nach dem Wegzug § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG knüpft an die Staatsangehörigkeit an | 5 Jahre, USA 10 Jahre | entfällt mangels Steuer | entfällt mangels Bundessteuer |
| Erfasstes Vermögen bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland ohne Rücksicht auf den Belegenheitsort | weltweit | — | kantonal, Belegenheit maßgeblich |
In Österreich ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer seit 2008 abgeschafft. Ein Antrag der Grünen, sie für Vermögen ab einer Million Euro wieder einzuführen, fand am 25. Februar 2026 im Nationalrat keine Mehrheit; ÖVP, FPÖ und NEOS stimmten dagegen, die SPÖ enthielt sich. Der Finanzminister hat sich persönlich für eine Millionenerbschaftssteuer ausgesprochen, im Regierungsprogramm steht sie nicht. Zur Gesamtlage: Auswandern aus Österreich: die Standortbilanz 2026.
In der Schweiz liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen, und direkte Nachkommen sind vielerorts befreit. Eine nationale Initiative wollte Erbschaften und Schenkungen oberhalb von 50 Millionen Franken besteuern; sie scheiterte am 30. November 2025 mit 78,3 Prozent Nein bei 42,9 Prozent Stimmbeteiligung. Was die Schweiz als Zweitjurisdiktion leistet und was nicht, steht in Schweiz: Niedrige Abgaben, hohe Abhängigkeit.
Was im Oktober in Karlsruhe verhandelt wird
Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mündlich über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 (Pressemitteilung 49/2026 vom 30. Juli 2026). Es ist die vierte Befassung des Gerichts mit dem Erbschaftsteuerrecht seit 1995.
Der Fall ist ungewöhnlich gelagert. Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt. Er rügt nicht, dass er zu viel zahlt, sondern dass andere zu wenig zahlen: Die Begünstigungen für den Übergang von Betriebsvermögen und die zugehörigen Bewertungsregeln benachteiligten ihn gleichheitswidrig, weil sein geerbtes Privatvermögen keine vergleichbare Verschonung erfährt.
Daraus folgt eine Konsequenz, die in der öffentlichen Debatte meist untergeht: Sollte die Beschwerde Erfolg haben, ist die naheliegende Korrektur nicht eine Entlastung der Privatvermögenserben, sondern eine Einschränkung der Verschonung für Betriebsvermögen. Die Gruppe, die ein Erfolg des Beschwerdeführers am stärksten treffen würde, sind Unternehmerfamilien in der Nachfolge — also genau jene, für die die geltenden §§ 13a ff. ErbStG geschaffen wurden.
Festzuhalten bleibt: Entschieden ist nichts. Das Gericht kann die Regelungen bestätigen. Eine mündliche Verhandlung ist keine Vorentscheidung, und ein Urteilstermin steht nicht fest.
Was auf der anderen Seite steht
Georgien erhebt keine Vermögensteuer und keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer innerhalb der engen Familie. Für Privatpersonen mit georgischer Steuerresidenz sind ausländische Kapitaleinkünfte nach dem Territorialprinzip steuerfrei; die Einzelheiten stehen in Auslandseinkünfte steuerfrei: Georgiens Territorialprinzip. Die Steuerresidenz entsteht nach 183 Tagen oder alternativ über das HNWI-Programm — Steuerresidenz Georgien: 183-Tage-Regel und HNWI.
Was Georgien nicht leistet: eine laufende deutsche Frist verkürzen. Die Steuerpflicht nach § 2 ErbStG entsteht im Herkunftsstaat, knüpft an die Staatsangehörigkeit an und erfasst das Weltvermögen — ein georgisches Konto oder eine georgische Gesellschaft liegen innerhalb dieses Zugriffs, nicht außerhalb. Wer das anders verkauft bekommt, sollte den Anbieter wechseln.
Der Unterschied entsteht nach Ablauf der Frist, nicht davor. Das ist kein Schlupfloch, sondern eine Terminfrage.
Was daraus folgt
Aus der Konstruktion ergibt sich eine Reihenfolge, die der üblichen Herangehensweise entgegenläuft.
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Beide Fristen getrennt bestimmen
Wann hat wer den inländischen Wohnsitz vollständig aufgegeben? Für den Erblasser und für jeden vorgesehenen Erwerber ergibt das ein eigenes Datum. Erst wenn beide Daten mehr als fünf Jahre zurückliegen, ist die unbeschränkte Steuerpflicht beendet — bei den USA nach zehn Jahren.
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Übertragungen innerhalb der Frist bewusst planen
Eine Schenkung im dritten Jahr nach dem Wegzug ist erbschaftsteuerlich eine inländische Schenkung mit weltweiter Bemessungsgrundlage. Wer den Zeitpunkt frei wählen kann, gewinnt durch Warten mehr als durch jede Struktur.
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Nicht mit § 6 AStG vermischen
Die Wegzugsbesteuerung entsteht einmalig beim Wegzug und wächst mit der Unternehmensbewertung; die Erbschaftsteuerfrist läuft davon unabhängig ab. Die eine spricht für einen frühen Wegzug, die andere für Geduld danach. Beide gehören in dieselbe Planung, aber in getrennte Zeilen.
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Die Feststellung im Herkunftsstaat treffen lassen
Fristbeginn, Wohnsitzaufgabe und Bewertung sind Fragen des deutschen Rechts. Sie gehören in die Hand eines Steuerberaters im Herkunftsland, nicht eines Auslandsdienstleisters. Was sich von Tiflis aus klären lässt, ist die Struktur danach.
Der nüchterne Befund lautet damit: Deutschland besteuert das Einkommen zu Lebzeiten, den Wegzug nach § 6 AStG im Moment des Gehens — und über § 2 ErbStG noch fünf Jahre darüber hinaus den Übergang des Vermögens. Drei Zugriffe, drei Rechtsgrundlagen, ein Zeitstrahl. Wer diesen Zeitstrahl kennt, trifft andere Entscheidungen als jemand, der ihn erst im Erbfall entdeckt. Welche Debatte parallel dazu über das bestehende Vermögen geführt wird, steht in Vermögensabgabe: Was mit 2,8 Billionen Euro geplant ist.
Häufige Fragen
Zahle ich nach dem Wegzug noch deutsche Erbschaftsteuer?
Unter Umständen ja. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG gelten deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes als Inländer. Solange diese Frist läuft, besteht unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht — und die erfasst das weltweite Vermögen, nicht nur das in Deutschland belegene. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz.
Gilt die Fünfjahresfrist für den Erblasser oder für den Erben?
Für beide. Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht bereits, wenn eine der beteiligten Personen als Inländer gilt — der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber. Um sie zu vermeiden, müssen also beide Seiten die Frist hinter sich haben. Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Eltern, die seit acht Jahren im Ausland leben, lösen deutsche Erbschaftsteuer aus, wenn das erbende Kind noch keine fünf Jahre draußen ist.
Was ist im Verhältnis zu den USA anders?
Dort gilt eine Frist von zehn statt fünf Jahren. Grundlage ist das Protokoll zum deutsch-amerikanischen Nachlasssteuerabkommen, das für die von ihm erfassten Personen an die Stelle der Fünfjahresregel eine Zehnjahresregel setzt. Für die Planung eines Wegzugs in die USA verdoppelt sich damit der Zeitraum, in dem beide Seiten noch im deutschen Zugriff bleiben.
Was wird am 13. Oktober 2026 in Karlsruhe verhandelt?
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt mündlich über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Privatvermögen geerbt und rügt, dass die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen ihn gleichheitswidrig benachteiligen. Der Ausgang ist offen: Das Gericht kann die Regelungen bestätigen oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären. Beschlossen ist nichts.
Erhebt Georgien eine Erbschaftsteuer?
Georgien erhebt keine Vermögensteuer und keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer innerhalb der engen Familie. Das ändert allerdings nichts an einer laufenden deutschen Frist. Die Steuerpflicht nach § 2 ErbStG entsteht im Herkunftsstaat und knüpft an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an; der Zielstaat hat darauf keinen Einfluss.
Wie unterscheiden sich Österreich und die Schweiz?
Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaft- und Schenkungssteuer mehr; ein Antrag auf Wiedereinführung für hohe Vermögen fand am 25. Februar 2026 im Nationalrat keine Mehrheit. In der Schweiz liegt die Erbschaftssteuer bei den Kantonen, direkte Nachkommen sind vielerorts befreit; eine nationale Initiative auf Vermögen über 50 Millionen Franken scheiterte am 30. November 2025 mit 78,3 Prozent Nein. Beide Länder kennen keine der deutschen Nachwirkung vergleichbare Frist.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen Angaben beziehen sich auf § 2 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § 6 und § 2 des Außensteuergesetzes sowie das konsolidierte georgische Steuergesetzbuch in der zum Redaktionsschluss geltenden Fassung. Das anhängige Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvR 804/22 geführt; der Verhandlungstermin folgt der Pressemitteilung 49/2026 vom 30. Juli 2026. Die Steuerkennzahlen stammen vom Statistischen Bundesamt (festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bezugsjahr 2024), die österreichische Abstimmung vom Parlament der Republik Österreich (25. Februar 2026), das Schweizer Ergebnis von der eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2025. Das Konzept „FairErben“ ist ein Diskussionspapier der SPD-Fraktion vom Januar 2026 ohne Gesetzeskraft. Die Feststellung von Fristbeginn und Bemessungsgrundlage im Einzelfall gehört in die Hand eines Steuerberaters im Herkunftsstaat. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.