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11. Januar 2027: Was Artikel 21c wirklich verbietet

Ab 2027 brauchen Drittstaatsbanken für Einlagen, Kredit und Garantien in der EU eine zugelassene Zweigstelle. Artikel 21c CRD VI trifft den Vertrieb in die Union — nicht das Konto, das Sie im Ausland unterhalten. Vier Ausnahmen stehen im Gesetzestext.

Ein Bildmontage-Cover zu CRD VI Artikel 21c: EU-Flaggen und Euro-Zeichen vor einem Vorhang mit Europakarte, daneben die vier Ausnahmen und ein Kalenderblatt zum 11. Juli 2026

Seit Wochen kursiert eine Erzählung: Die Europäische Union habe mit der Richtlinie CRD VI klammheimlich das Auslandsbanking verboten und ziehe einen Eisernen Vorhang um das europäische Finanzsystem. Der Rechtsakt existiert, das Datum stimmt, und die Wirkung auf den Markt ist real. Nur steht im Text etwas anderes als in den Warnungen. Dieser Beitrag liest Artikel 21c Absatz für Absatz — die Pflicht, die vier Ausnahmen, den Stichtag für Altverträge — und trennt, was die Richtlinie anordnet, von dem, was Banken daraus für sich ableiten. Das ist nicht dasselbe, und der Unterschied entscheidet darüber, was Sie jetzt tun sollten.

11. Januar 2027 ab dann gilt die Zweigstellenpflicht Art. 2 Abs. 1 UAbs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1619 — für deren Art. 1 Nrn. 9 und 13
3 von 15 Tätigkeiten des Anhangs I sind erfasst Nr. 1 Einlagen, Nr. 2 Kredit, Nr. 6 Garantien und Zusagen — nicht Zahlungsdienste, nicht Depotverwahrung
11. Juli 2026 Stichtag für Altverträge Art. 21c Abs. 5 — vorher geschlossene Verträge bleiben unberührt

Was im Gesetz steht — und wer darin überhaupt vorkommt

Die Richtlinie (EU) 2024/1619 wurde am 19. Juni 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 9. Juli 2024 in Kraft. Sie ändert die Bankenrichtlinie 2013/36/EU und fügt dort einen neuen Artikel 21c ein. Dessen Absatz 1 lautet im englischen Original:

„Member States shall require undertakings established in a third country as referred to in Article 47 to establish a branch in their territory and apply for authorisation in accordance with Title VI to commence or continue carrying out the activities referred to in Article 47(1) in the relevant Member State.“

Lesen Sie den Satz auf seine Adressaten hin. Verpflichtet wird das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen — die Bank in Zürich, Tiflis, Singapur. Der Kunde kommt in Absatz 1 nicht vor: Dort steht weder „Kunde mit Wohnsitz in der Union“ noch irgendeine Pflicht, die eine Privatperson träfe. Erst der Ausnahmekatalog in Absatz 2 knüpft überhaupt an einen „in der Union niedergelassenen oder ansässigen Kunden“ an. Das ist kein Formalismus, sondern der Kern: Artikel 21c ist eine Zulassungsnorm für Banken, keine Verbotsnorm für Bürger. Keine Vorschrift der Richtlinie untersagt es einem EU-Ansässigen, ein Konto im Ausland zu unterhalten, zu nutzen oder zu eröffnen.

Erfasst ist auch nicht das gesamte Bankgeschäft, sondern das, was Erwägungsgrund 5 „Kernbankdienstleistungen“ nennt: die Nummern 1, 2 und 6 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU — Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern, Darlehensgeschäft, Garantien und Zusagen. Der Anhang führt fünfzehn Tätigkeiten. Zwölf davon sind nicht erfasst, darunter Zahlungsdienste (Nr. 4), E-Geld (Nr. 15) und die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Nr. 12).

Innerhalb der drei erfassten Nummern gilt zudem eine Asymmetrie, die regelmäßig übersehen wird. Artikel 47 Abs. 1 unterscheidet:

  • Einlagengeschäft (Anhang I Nr. 1) — erfasst bei jedem Drittstaatsunternehmen Art. 47 Abs. 1 Buchst. b: „the activity referred to in point 1 of Annex I to this Directive by an undertaking established in a third country" — ohne weitere Voraussetzung
  • Kredit und Garantien (Anhang I Nrn. 2 und 6) — nur, wenn das Unternehmen als Kreditinstitut gälte Art. 47 Abs. 1 Buchst. a erfasst nur Unternehmen, die als Kreditinstitut qualifizieren würden oder die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b CRR erfüllen — reine Nicht-Bank-Kreditgeber fallen heraus
  • Zahlungsdienste, E-Geld, Depotverwahrung, Leasing nicht in Anhang I Nrn. 1, 2 und 6 und damit nicht von Art. 21c erfasst — für sie gelten eigene Regime nach PSD2, E-Geld-Richtlinie und MiFID II

Die vier Ausnahmen stehen im Gesetz, nicht im Kleingedruckten

Die verbreitete Darstellung lautet, die Ausnahmen seien theoretischer Natur und praktisch unerreichbar. Der Text sagt etwas anderes. Artikel 21c Abs. 2 nimmt drei Konstellationen aus, Absatz 4 eine vierte:

Vier Ausnahmen, alle im verfügenden Teil der Richtlinie — keine davon steht im Ermessen der Aufsicht.
Ausnahme Was der Text verlangt
Eigeninitiative des Kunden (Abs. 2 Buchst. a) Die Ausnahme gilt also gerade auch für Privatkunden — nicht nur für institutionelle Der Kunde wendet sich „at its own exclusive initiative" an die Bank. Ausdrücklich einbezogen sind Kleinanleger („a retail client"), professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien.
Gegenpart ist ein Kreditinstitut (Abs. 2 Buchst. b) für Privatkunden ohne Bedeutung, für die Refinanzierung der Bank aber entscheidend Interbankgeschäft bleibt frei. Der Wortlaut nennt allein Kreditinstitute, nicht Finanzinstitute allgemein.
Konzerninterne Geschäfte (Abs. 2 Buchst. c) Dienstleistungen an ein Unternehmen derselben Gruppe wie das Drittstaatsunternehmen.
Wertpapierdienstleistungen (Abs. 4) Das Wertpapierdepot fällt damit nicht unter Art. 21c, sondern unter das Drittstaatsregime der MiFID II Alle Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der MiFID II — samt „accommodating ancillary services, such as related deposit taking or the granting of credit", die der Erbringung dieser Dienstleistungen dienen.

Zwei Präzisierungen gehören dazu, weil sie in entgegengesetzte Richtungen wirken.

Zugunsten des Kunden stellt Absatz 3 klar, dass die Eigeninitiative zwar nicht zum Vertrieb anderer Produktkategorien berechtigt — dass aber keine Zweigstelle erforderlich ist „for any services, activities or products necessary for, or closely related to the provision of the service, product or activity originally solicited by the client or counterparty, including where such closely related services, activities or products are provided subsequently to those originally solicited“. Wer auf eigene Veranlassung ein Konto eröffnet hat, darf die dazugehörigen und eng verbundenen Leistungen also auch später noch beziehen. Die Ausnahme ist kein Einmalereignis, sondern trägt die laufende Beziehung.

Zulasten der Gestaltung enthält Absatz 2 eine Umgehungssperre: Wirbt die Drittstaatsbank den Kunden über ein Unternehmen mit engen Verbindungen oder über „any other person acting on behalf of such undertaking“, gilt die Dienstleistung nicht als auf ausschließlich eigene Veranlassung des Kunden erbracht. Die Initiative muss beim Kunden liegen — und die Bank muss das in ihrer eigenen Akte belegen können, denn nach Artikel 48l melden zugelassene Drittstaats-Zweigstellen der Aufsicht ausdrücklich auch die im Wege der Eigeninitiative erbrachten Leistungen.

Der Satz, der in keiner Warnung vorkommt

Erwägungsgrund 6 der Richtlinie beginnt mit einer Feststellung, die in den kursierenden Zusammenfassungen durchgängig fehlt:

„The consumption of banking services outside the Union, as in the context of the World Trade Organisation Understanding on commitments in financial services, is to remain unaffected.“

Das ist keine Randbemerkung, sondern der Hinweis auf eine völkerrechtliche Selbstbindung. Das GATS-Regelwerk über Finanzdienstleistungen unterscheidet die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung in ein Gebiet hinein vom Konsum im Ausland. Artikel 21c adressiert die erste Richtung. Die zweite — Sie reisen nach Tiflis, Zürich oder Singapur und werden dort Kunde — soll nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unberührt bleiben.

Damit steht die Kernbehauptung der Aufregung auf dem Kopf. Zulassungspflichtig wird nicht das Auslandskonto, sondern das unlizenzierte Hereinverkaufen von Kernbankdienstleistungen in den Binnenmarkt. Für den EU-Ansässigen, der von sich aus tätig wird, benennt die Richtlinie zwei Wege ausdrücklich als offen: die Eigeninitiative und den Konsum vor Ort.

Wo die Verschärfung real ist

Damit ist der Beitrag nicht zu Ende, denn die praktische Wirkung, die die Warnungen beschreiben, existiert durchaus. Sie entsteht nur an anderer Stelle — in der Kostenrechnung der Bank.

Wer als Drittstaatsbank den regulären Weg gehen will, muss eine Zweigstelle errichten und zulassen lassen. Drei Vorschriften aus dem neuen Titel VI zeigen, was das bedeutet:

  1. Kapitalausstattung: 10 Millionen Euro Untergrenze, treuhänderisch gebunden

    Artikel 48e verlangt für Zweigstellen der Klasse 1 dauerhaft mindestens 2,5 Prozent der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der drei vorangegangenen Berichtsperioden, mindestens aber 10 Millionen Euro; für Klasse 2 sind es 0,5 Prozent, mindestens 5 Millionen Euro. Diese Mittel sind auf einem Treuhandkonto bei einem gruppenfremden Kreditinstitut im Zulassungsstaat oder bei dessen Zentralbank zu hinterlegen — sie stehen der Bank wirtschaftlich also nicht zur Verfügung.

  2. Privatkundeneinlagen führen in die strengere Klasse

    Nach Artikel 48a fällt eine Zweigstelle unter anderem dann in Klasse 1, wenn die gebuchten Aktiva 5 Milliarden Euro erreichen — oder wenn sie Einlagen von Privatkunden entgegennimmt und diese 5 Prozent der Verbindlichkeiten oder 50 Millionen Euro übersteigen. Ausgerechnet das Privatkundengeschäft, um das die Debatte kreist, zieht die härteren Anforderungen nach sich.

  3. Kein Passporting — die Zulassung endet an der Landesgrenze

    Artikel 48c Abs. 4 Buchst. d verlangt, dass die Zulassung die Tätigkeit auf den Zulassungsmitgliedstaat beschränkt und das grenzüberschreitende Anbieten in anderen Mitgliedstaaten „expressly prohibits" — ausgenommen konzerninterne Finanzierungsgeschäfte und Geschäfte auf Grundlage der Eigeninitiative nach Artikel 21c. Eine Zweigstelle in Frankfurt öffnet also weder den französischen noch den spanischen Markt. Wer die Grenze überschreitet, riskiert die Anordnung, sich als Tochterinstitut zulassen zu lassen.

Rechnen Sie das aus Sicht einer mittelgroßen Bank in Zürich, Tiflis oder Panama-Stadt durch, die einige hundert Privatkunden mit EU-Wohnsitz führt: Der reguläre Weg kostet zweistellige Millionenbeträge an gebundenem Kapital, und zwar pro Mitgliedstaat. Die zweite Möglichkeit heißt, sich auf die Ausnahmen zu stützen, jede Kundenbeziehung einzeln zu dokumentieren und sie im Zweifel gegenüber der Aufsicht zu belegen. Die dritte ist die billigste — den Kundenkreis aufgeben.

Genau dieser Vorgang wird in den Warntexten als „Verbot“ beschrieben. Er ist real, aber er ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung der Bank und keine Rechtsfolge der Richtlinie. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Ein Verbot trifft alle gleich. Eine Kostenentscheidung fällt je nach Haus unterschiedlich aus — nach Größe, Kundenstruktur, Risikoappetit und danach, wie gut ein Institut seine Prozesse auf die Ausnahmetatbestände eingestellt hat. Deshalb erleben zwei Kunden derselben Jurisdiktion derzeit sehr Unterschiedliches.

Für Deutschland ist der Bruch kleiner, als er klingt

Der zweite blinde Fleck der Aufregung ist die Ausgangslage. In Deutschland war das grenzüberschreitende Einlagengeschäft nie frei.

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stellt seit jeher jedes gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften „im Inland“ unter Erlaubnisvorbehalt — unabhängig davon, wo der Anbieter sitzt. Wann ein ausländisches Institut im Inland tätig wird, bestimmt die BaFin in ihrem Merkblatt zur Erlaubnispflicht grenzüberschreitend betriebener Geschäfte vom 1. April 2005, zuletzt geändert am 11. März 2019: Erlaubnispflichtig ist, wer sich „im Inland zielgerichtet an den Markt wendet“. Und im selben Merkblatt steht der Satz, den man dreiundzwanzig Jahre später in Artikel 21c Abs. 2 wiederfindet:

„Keine Einschränkung besteht für die sog. passive Dienstleistungsfreiheit, d. h. das Recht der im Inland ansässigen Personen und Unternehmen, aus eigener Initiative Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters nachzufragen.“

Wer aus deutscher Perspektive behauptet, CRD VI verbiete erstmals etwas, das bis gestern erlaubt war, beschreibt eine Änderung, die 2005 stattgefunden hat. Neu ist nicht das Verbot. Neu ist, dass die Hintertür schmaler wird.

Diese Hintertür heißt § 2 Abs. 5 KWG: Die BaFin konnte Drittstaateninstitute im Einzelfall von der Erlaubnispflicht freistellen, wenn die Heimataufsicht ausreichte. Das deutsche Umsetzungsgesetz — das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), verkündet am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt — ändert genau hier die Statik. § 2 Abs. 5 Satz 2 KWG lautet jetzt:

„Die Bundesanstalt hat die bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle verlangt.“

„Hat zu widerrufen“ — kein Ermessen. Das ist der konkrete deutsche Mechanismus hinter der abstrakten europäischen Norm, und er trifft nicht den Kunden, sondern den Status der Bank. Er reicht allerdings nur so weit, wie die Richtlinie eine Zweigstelle verlangt: Freistellungen, die reine Wertpapierdienstleistungen abdecken, bleiben unberührt, weil CRD VI dafür keine Zweigstelle fordert. Daneben ersetzt das Gesetz den bisherigen § 53c KWG durch ein vollständiges Regime für „CRD-Drittstaatenzweigstellen“ in den §§ 53c bis 53cq KWG. Anwendbar ist davon, von den Meldepflichten abgesehen, auch in Deutschland das meiste erst ab dem 11. Januar 2027 — so ordnet es § 64c Abs. 5 KWG an.

Die Kündigungswelle: was belegt ist und was nicht

Bleibt die eindrücklichste Behauptung: Die ersten Kündigungsschreiben ausländischer Banken lägen bereits in den Briefkästen von Kunden in Deutschland, Österreich, Spanien und Zypern.

Wir haben danach gesucht — nach einem Schreiben eines namentlich benannten Instituts, das CRD VI oder Artikel 21c als Kündigungsgrund nennt, nach einer Bestätigung durch eine Bank, einen Verband oder eine Aufsichtsbehörde. Wir haben keinen solchen Beleg gefunden. Die Behauptung zirkuliert in nahezu identischem Wortlaut und ließ sich, soweit wir sie zurückverfolgen konnten, auf eine kommerzielle Quelle zurückführen, die dieselbe Dienstleistung verkauft, zu der sie rät.

Das ist kein Gegenbeweis. Kontokündigungen an Auslandskunden gibt es, und sie werden weiter zunehmen — nur laufen die belegbaren Fälle über Geldwäscherecht, Sanktionslisten, Mindestvolumina und interne Länderratings, also über Gründe, die es vor CRD VI schon gab. Wenn Sie ein Schreiben besitzen, das ausdrücklich Artikel 21c anführt, schicken Sie es uns: Wir nehmen es hier auf und korrigieren diesen Abschnitt.

Belegt ist dagegen das Folgende — und es zeichnet ein anderes Bild als das der stillen Nacht-und-Nebel-Aktion:

  1. 19. Juni 2024

    Veröffentlichung im Amtsblatt

    Richtlinie (EU) 2024/1619; Inkrafttreten am 9. Juli 2024. Das Gesetzgebungsverfahren lief öffentlich seit dem Kommissionsvorschlag von 2021 — Bankenverbände nahmen bereits 2022 kritisch Stellung.

  2. 23. Juli 2025

    EBA-Bericht nach Art. 21c Abs. 6

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde prüft im gesetzlichen Auftrag, ob weitere Finanzunternehmen von der Zweigstellenpflicht auszunehmen sind, und empfiehlt keine Ausweitung der Ausnahmen.

  3. September 2025

    Gemeinsames Positionspapier von sieben Bankenverbänden

    UK Finance und sechs weitere internationale Verbände kritisieren die uneinheitliche nationale Umsetzung des Artikels 21c und fordern eine richtlinientreue Transposition. Der Streit wird also nicht heimlich geführt, sondern in veröffentlichten Positionspapieren.

  4. 30. März 2026

    Deutsche Umsetzung im Bundesgesetzblatt

    Das BRUBEG verkündet die neuen §§ 53c bis 53cq KWG und die Widerrufspflicht in § 2 Abs. 5 Satz 2 KWG. Kernbestandteile treten am 1. April 2026 in Kraft, die Anwendung folgt gestaffelt.

  5. 7. Juli 2026

    EBA-Leitlinien zur Zulassung von Drittstaatszweigstellen

    Final veröffentlicht, anwendbar ab dem 11. Januar 2027. Sie bestätigen ausdrücklich, dass Drittstaatszweigstellen keine Passporting-Rechte haben.

  6. 11. Januar 2027

    Anwendungsbeginn

    Ab diesem Tag gilt die Zweigstellenpflicht des Artikels 21c — für Neugeschäft, das keine der vier Ausnahmen trägt.

Eine Randnotiz, die in den Warntexten regelmäßig falsch steht: Für den Europäischen Wirtschaftsraum ist die CRD VI kein Drittstaatsthema. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat sie mit Beschluss Nr. 90/2026 vom 20. März 2026 in Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens übernommen (ABl. L, 2026/1293, 25.6.2026); das Inkrafttreten stand bei Redaktionsschluss noch unter dem Vorbehalt der Notifikation. Liechtenstein, Norwegen und Island setzen die Richtlinie damit selbst um, statt unter Artikel 21c zu fallen.

Umgekehrt gilt derselbe Satz aber auch in die andere Richtung: Für Einwohner dieser Staaten wirkt das neue Regime genauso wie für Einwohner der Union. Eine Adresse in Vaduz löst das Problem also nicht — sie verschiebt es nur um eine Grenze.

Das behauptete Motiv — und was in der Begründung steht

Der zweite Teil der Erzählung lautet, das wahre Ziel sei der physische Zugriff auf Bürgervermögen: Nur Geld in einer EU-regulierten Bank lasse sich später über Bail-in, Sonderabgaben, Lastenausgleich und ein Vermögensregister einsammeln. Dazu drei nüchterne Feststellungen.

Erstens: Was in der Richtlinie als Grund genannt wird. Erwägungsgrund 5 begründet Artikel 21c mit einer „ausdrücklichen und harmonisierten Zulassungsanforderung im Unionsrecht“ für die Kernbankdienstleistungen. Erwägungsgrund 17 nennt für das Zweigstellenregime insgesamt fehlende Unionsstandards, fragmentierte nationale Anforderungen und fehlende Aufsichtsinstrumente. Das ist die klassische Binnenmarkt-Harmonisierungslogik. Man muss sie nicht sympathisch finden — aber sie steht dort, und ein Vermögenszugriff steht dort nicht.

Zweitens: Der Brexit kommt nicht vor. Die verbreitete Erklärung, es gehe darum, die City of London nach dem Austritt einzufangen, findet im Text keine Stütze: Weder „Brexit“ noch „United Kingdom“ noch ein Verweis auf den Austritt eines Mitgliedstaats erscheint in Erwägungsgründen oder Artikeln. Dass das Vereinigte Königreich der praktisch größte betroffene Drittstaat ist, bleibt richtig. Es ist nur keine Aussage des Gesetzgebers, sondern eine Deutung.

Drittens: Artikel 21c bewegt kein Geld. Die Norm regelt, wer Kernbankdienstleistungen in der Union anbieten darf. Sie verpflichtet niemanden, Guthaben zu verlagern, sie schafft kein Register und sie ändert nichts an der Gläubigerbeteiligung im Abwicklungsfall — die steht in der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie und galt vorher wie nachher. Wer über diese Risiken sprechen will, sollte sie beim Namen nennen; wir tun das in Vermögensabgabe: Was mit 2,8 Billionen Euro geplant ist und in Digitaler Euro: Der echte Zeitplan. Aus zwei getrennten Vorhaben ein einziges zu machen, macht die Analyse nicht schärfer, sondern angreifbar — und die eigentliche Frage, die tatsächlich am Wohnsitz hängt, verschwindet dahinter.

Depot ist nicht Konto — und Zahlungsdienstleister sind gar nicht gemeint

Zwei Abgrenzungen entscheiden für die meisten Leser mehr als alles bisher Gesagte, und beide stehen unmittelbar im Text.

Das Wertpapierdepot fällt nicht unter Artikel 21c. Absatz 4 nimmt die Dienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der MiFID II ausdrücklich aus — und zwar einschließlich der begleitenden Nebenleistungen, „such as related deposit taking or the granting of credit or loans the purpose of which is to provide services under that Directive“. Artikel 47 Abs. 2 wiederholt das für den Anwendungsbereich des gesamten Zweigstellenregimes. Für ein Depot bei einer Bank außerhalb der EU gilt also nicht CRD VI, sondern das Drittstaatsregime der MiFID II — ein eigenes Regelwerk mit eigenen Voraussetzungen, eigener Reverse-Solicitation-Vorschrift und einer Mitgliedstaatenoption für das Privatkundengeschäft. Erwägungsgrund 6 nennt als Beispiele ausdrücklich den Handel mit Finanzinstrumenten und das Private Wealth Management — also genau das Geschäft, das in den Warntexten als bedroht gilt.

Drei Präzisierungen, damit daraus keine falsche Sicherheit wird. Erstens ist die Ausnahme an einen Zwecktest geknüpft: Erfasst ist Einlagen- und Kreditgeschäft nur, wenn es der Erbringung der Wertpapierdienstleistung dient — nicht schon, weil es daneben läuft. Zweitens ist das MiFID-Drittstaatsregime keineswegs großzügig: Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU gibt den Mitgliedstaaten die Option, für Privatkunden eine Zweigniederlassung zu verlangen, Artikel 42 kodifiziert die Reverse-Solicitation-Ausnahme, und der zweigstellenlose EU-Zugang nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 steht ohnehin nur geeigneten Gegenparteien und professionellen Kunden offen — und setzt einen Äquivalenzbeschluss der Kommission voraus, der für Drittstaats-Wertpapierfirmen bislang aussteht. Drittens hat die ESMA schon am 13. Januar 2021 klargestellt, dass formularmäßige Klauseln die Eigeninitiative nicht ersetzen: Wer beim Onboarding ein „I agree“-Kästchen anklickt, hat damit keine Reverse Solicitation begründet. Die Initiative wird für jede einzelne Dienstleistung konkret geprüft.

Praktisch sichtbar wird das dort, wo Broker längst umgestellt haben: Interactive Brokers hat seine ungarische EU-Einheit zum 1. August 2024 auf die irische verschmolzen; seither führt die irische Gesellschaft die früheren Konten. Das ist keine Folge von CRD VI, sondern die ältere Logik des Wertpapierrechts: Wer EU-Privatkunden will, braucht eine EU-Einheit.

Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute sind nicht erfasst. Zahlungsdienste sind Nummer 4 des Anhangs I, E-Geld ist Nummer 15 — beide gehören nicht zu den drei Kernbankdienstleistungen. Für Anbieter dieser Kategorie gelten PSD2 und die E-Geld-Richtlinie mit ihren eigenen Zulassungspflichten; Artikel 21c ist auf sie nicht anwendbar. Wer seinen Zahlungsverkehr über ein Zahlungskonto abwickelt, ist von dieser Richtlinie schlicht nicht betroffen — was die praktischen Fragen dazu nicht kleiner macht, wie Wise-Konto in Georgien im Einzelnen zeigt.

Drei populäre Auswege — und was sie wirklich leisten

Wer bis hierher gelesen hat, kennt die drei Empfehlungen, die im Umlauf sind: das Konto auf eine Nicht-EU-Gesellschaft umschreiben, sich eine Adresse außerhalb der EU besorgen, oder tatsächlich wegziehen. Sie unterscheiden sich nicht im Aufwand, sondern in dem, was sie überhaupt lösen.

Ausweg 1: Das Konto läuft über eine Gesellschaft außerhalb der EU

Aufsichtsrechtlich ist der Gedanke nicht abwegig: Artikel 21c knüpft die Ausnahmen an einen „in der Union niedergelassenen oder ansässigen Kunden“ an, und eine Gesellschaft mit Sitz in Wyoming oder auf den Seychellen ist das dem Register nach nicht. Die Pflicht des Absatzes 1 knüpft allerdings daran an, dass die Tätigkeit „in dem betreffenden Mitgliedstaat“ ausgeübt wird. Ob eine Gesellschaft, deren tatsächliche Verwaltung in München oder Wien sitzt, diesen Anknüpfungspunkt durch einen ausländischen Registereintrag verschiebt, ist eine offene Auslegungsfrage — und sie wird nicht vom Kunden beantwortet, sondern von der Compliance-Abteilung der Bank, die im Zweifel ablehnt.

Zwei Folgen sind dagegen nicht offen, sondern eindeutig:

Steuerlich ändert der Registersitz nichts. Eine Gesellschaft, deren Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO im Inland liegt — „der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“, und der bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach Registereinträgen oder Dienstleisteradressen —, ist nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, mit Buchführungs-, Erklärungs- und Abgabepflichten in Deutschland. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung eine US-LLC nicht pauschal als Kapitalgesellschaft behandelt: Das BMF-Schreiben vom 19. März 2004 ordnet einen Rechtstypenvergleich anhand von neun Merkmalen an und stellt ausdrücklich fest, dass sich wegen der Gestaltungsfreiheit des US-Rechts keine generelle Aussage treffen lässt. Wie das im Einzelnen aussieht, steht in Georgische Firma, deutsche Behörden und, für die Hinzurechnungsseite, in Georgische LLC, Wohnsitz Deutschland.

Meldetechnisch wird die Gesellschaft zum Durchgriff, nicht zum Schutzschild. Eine vermögensverwaltende Auslandsgesellschaft ist im Common Reporting Standard ein passiver Rechtsträger. Die Folge steht in Abschnitt VI des Standards: Ist auch nur eine beherrschende Person in einem meldepflichtigen Staat ansässig, wird das gesamte Konto meldepflichtig — und gemeldet werden beide Ebenen, die Gesellschaft und jede beherrschende Person mit Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer sowie Geburtsdatum und -ort. Der Kommentar zum Standard rechnet dabei jeder beherrschenden Person den vollen Kontostand zu, nicht einen Anteil. Aus einem Konto wird durch die Struktur also keine Unsichtbarkeit, sondern eine zusätzliche Zeile.

Hinzu kommt die Meldepflicht des Beraters: Kennzeichen der Kategorie D im Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC6) erfasst Gestaltungen, die die CRS-Meldepflicht aushöhlen, und intransparente Eigentümerketten ohne wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit. Für dieses Kennzeichen gilt der Main-Benefit-Test nicht — es ist also unerheblich, ob ein Steuervorteil der Hauptzweck war.

Ausweg 2: Die Adresse ohne Wohnsitz

Das ist der Vorschlag, der am häufigsten empfohlen und am seltensten durchgerechnet wird: eine Steuernummer und eine Verbrauchsrechnung aus einem Drittstaat besorgen, damit die Bank einen Nicht-EU-Kunden sieht.

Der Common Reporting Standard ist auf genau diesen Fall gebaut. Nach Abschnitt VII darf sich ein Institut auf eine Selbstauskunft nicht verlassen, wenn es weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie unrichtig oder unglaubwürdig ist; der Kommentar legt dafür einen objektiven Maßstab an. Die Indizienliste des Abschnitts III nennt ausdrücklich die Postanschrift, die Telefonnummer, Daueraufträge, erteilte Vollmachten sowie eine c/o-Adresse oder Postlagerungsanweisung. Und seit der Ergänzung des Kommentars um Randziffer 3bis adressiert der Standard Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsprogramme gegen Investition ausdrücklich: Bestehen Zweifel, weil jemand die Ansässigkeit in einem Staat mit einem potenziell hochriskanten Programm behauptet, darf die Bank die Selbstauskunft nicht ungeprüft übernehmen.

Die Sanktionen auf Kundenseite sind dabei niedriger, als oft behauptet wird — und trotzdem ist das Risiko groß. Der Grund liegt woanders:

Die Bußgelder sind moderat. Die Strafnorm dahinter ist es nicht — und sie knüpft nicht an die Adresse an, sondern an die Erklärung.
Ebene Was tatsächlich droht
Falsche Selbstauskunft, Deutschland der höhere Rahmen von 50.000 Euro trifft Institute, nicht Kunden Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 FKAustG, Geldbuße bis 10.000 Euro. Die Pflicht, vollständig und richtig zu erklären und Änderungen binnen 90 Tagen nachzumelden, steht in § 3a Abs. 2 und 3 FKAustG.
Falsche Selbstauskunft, Schweiz Übertretung nach Art. 35 AIAG, Busse bis 10.000 Franken; seit dem 1. Januar 2026 erfasst die Vorschrift auch das vollständige Unterlassen der Selbstauskunft.
Angaben gegenüber der Bank kein Bußgeld heißt nicht folgenlos: nach § 10 Abs. 9 GwG darf die Bank die Beziehung nicht fortsetzen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann § 11 Abs. 6 GwG verpflichtet den Kunden, die zur Identifizierung erforderlichen Angaben zu machen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Ein Bußgeld sieht der Katalog des § 56 GwG dafür nicht vor — er sanktioniert Verpflichtete.
Das eigentliche Risiko das ist der Unterschied zwischen einem vierstelligen Bußgeld und einem Strafverfahren § 370 AO. Nicht wegen der Selbstauskunft — eine Bank ist keine Finanzbehörde —, sondern wegen der Steuererklärung, in der die Erträge fehlen. Wer dabei eine von ihm beherrschte Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung nutzt, erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der praktische Einwand wiegt noch schwerer als der rechtliche: Eine Adresse, an der man nicht wohnt, hält genau so lange, wie niemand nachfragt. Sie bricht in dem Moment, in dem die Bank den Plausibilitätstest ernst nimmt — also genau dann, wenn es darauf ankommt. Wir haben das an anderer Stelle ausführlicher beschrieben: „Staatenlos“ ist keine Lösung und Perpetual Traveler: 183 Tage zählen reicht nicht.

Ausweg 3: Der Wohnsitz, den es wirklich gibt

Bleibt der unspektakuläre Weg: nicht mehr in der Union ansässig sein. Er ist der einzige, der die Anknüpfung des Artikels 21c tatsächlich beseitigt, statt sie zu verschleiern — und der einzige, der auch die Fragen mitlöst, die mit Bankaufsichtsrecht gar nichts zu tun haben: Steuererklärung, Ansässigkeitsbescheinigung, Abkommensschutz, Krankenversicherung.

Er ist zugleich der teuerste, weil er eine Lebensentscheidung verlangt und nicht eine Dokumentenbeschaffung. Was daran hängt, steht in Steuerresidenz Georgien, was er im Herkunftsland kostet, in Nicht das Bleiben wird günstiger. Das Gehen wird teurer.

Was daraus folgt

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Produkt überhaupt erfasst ist

    Einlage, Kredit, Garantie — erfasst. Wertpapierdepot, Zahlungskonto, E-Geld, Verwahrung — nicht erfasst. Diese eine Unterscheidung erledigt einen Großteil der Sorge, bevor irgendeine Struktur nötig wird. Sie steht in Artikel 21c Abs. 4 und in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU.

  2. Datieren Sie Ihre bestehenden Verträge

    Artikel 21c Abs. 5 schützt Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden. Der Stichtag knüpft an den Vertragsschluss an, nicht an eine ablaufende Frist. Legen Sie Kontoeröffnungsunterlagen, Rahmenverträge und Datumsnachweise in Ihre Unterlagen — nicht, weil Sie sie der Bank vorlegen müssten, sondern weil Sie sie im Streitfall brauchen.

  3. Lassen Sie die Eigeninitiative Ihre eigene sein

    Die Ausnahme des Absatzes 2 trägt nur, wenn die Anbahnung nicht von der Bank oder einer für sie handelnden Person ausging. Wer über Vermittlungsketten, Werbung oder Zuführungsprovisionen zur Bank kommt, verliert sie. Wer selbst anfragt, hinreist und dokumentiert, behält sie — einschließlich der eng verbundenen Folgeleistungen nach Absatz 3.

  4. Verwechseln Sie Aufsichtsrecht nicht mit Steuerrecht

    CRD VI ändert an Meldepflichten nichts. Der automatische Informationsaustausch läuft unverändert, Auslandskonten und -erträge sind im Ansässigkeitsstaat zu erklären, und kein Wechsel des Kontoinhabers macht ein Konto unsichtbar. Wer Artikel 21c als Argument für eine steuerliche Gestaltung hört, hört ein Argument, das die Norm nicht hergibt.

  5. Wenn der Wohnsitz das Problem ist, lösen Sie den Wohnsitz

    Der einzige Weg, der die Anknüpfung des Artikels 21c wirklich beseitigt, ist der, bei dem Sie kein in der Union ansässiger Kunde mehr sind. Das ist eine Lebensentscheidung mit Steuer-, Sozialversicherungs- und Familienfolgen — und keine Adressfrage. Wer sie erwägt, rechnet zuerst die Wegzugsseite durch — Exit-Besteuerung, Krankenversicherung, Abkommensschutz — und erst danach die Bankfrage.

Die nüchterne Zusammenfassung: Artikel 21c ist real, gilt ab dem 11. Januar 2027, und er verengt den Markt. Er verbietet aber nicht das Auslandskonto, sondern macht dessen aktiven Vertrieb in die Union zulassungspflichtig. Vier Ausnahmen stehen im verfügenden Teil, der Konsum im Ausland bleibt nach Erwägungsgrund 6 ausdrücklich unberührt, Wertpapier- und Zahlungsdienste sind gar nicht erfasst, und vor dem 11. Juli 2026 geschlossene Verträge bleiben stehen.

Was tatsächlich passieren wird, ist unspektakulärer als der Eiserne Vorhang und für den Einzelnen trotzdem unangenehm: Ein Teil der Banken wird EU-Privatkunden aufgeben, weil sich der Dokumentationsaufwand für kleine Bestände nicht lohnt. Das ist eine Marktbereinigung, keine Enteignung — und die Antwort darauf ist dieselbe wie vor der Richtlinie: eine Bankverbindung, die zu Ihrer tatsächlichen Lebenssituation passt, statt einer, die nur zu Ihrer Adresse passt.

Häufige Fragen

Verbietet CRD VI mir als Deutschem oder Österreicher das Konto in der Schweiz, in Georgien oder in Singapur?

Nein. Artikel 21c verpflichtet ausschließlich das in einem Drittland niedergelassene Unternehmen — die Bank. Absatz 1 enthält keine Pflicht, die eine Privatperson träfe, und keine Vorschrift der Richtlinie untersagt es einem EU-Ansässigen, ein Konto im Ausland zu unterhalten, zu nutzen oder zu eröffnen. Erwägungsgrund 6 stellt sogar ausdrücklich klar, dass der Konsum von Bankdienstleistungen außerhalb der Union — im Sinne des WTO-Verständnisses über Finanzdienstleistungen — unberührt bleiben soll. Was zulassungspflichtig wird, ist das Hereinverkaufen von Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäft in die Union ohne zugelassene Zweigstelle.

Was passiert mit meinem bestehenden Auslandskonto?

Artikel 21c Abs. 5 ordnet an, dass die Zweigstellenpflicht bestehende Verträge unberührt lässt, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden — ausdrücklich, um erworbene Rechte von Kunden zu wahren. Der 11. Juli 2026 ist damit ein Vertragsschluss-Stichtag, keine ablaufende Schutzfrist. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Richtlinie sagt nichts darüber, wie Änderungen, Verlängerungen oder Novationen eines Altvertrags zu behandeln sind, und der Bestandsschutz hindert eine Bank nicht daran, das Konto aus eigenen geschäftspolitischen Gründen zu kündigen. Aufsichtsrechtlicher Bestandsschutz und vertragliches Kündigungsrecht sind zwei verschiedene Dinge.

Gilt das auch für mein Wertpapierdepot?

Nein. Artikel 21c Abs. 4 nimmt die Wertpapierdienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der MiFID II ausdrücklich aus, und zwar einschließlich begleitender Nebenleistungen wie der damit verbundenen Einlagenentgegennahme oder Kreditgewährung. Artikel 47 Abs. 2 wiederholt das für den Anwendungsbereich des Zweigstellenregimes insgesamt. Für Depots gilt stattdessen das Drittstaatsregime der MiFID II mit eigenen Voraussetzungen, eigener Reverse-Solicitation-Regel und einer Mitgliedstaatenoption für Privatkunden. Ebenfalls nicht erfasst sind Zahlungsdienste (Anhang I Nr. 4) und E-Geld (Nr. 15).

Was genau ist Reverse Solicitation — und wer muss sie beweisen?

Artikel 21c Abs. 2 Buchst. a nimmt Dienstleistungen aus, bei denen sich der Kunde „auf ausschließlich eigene Veranlassung" an die Drittstaatsbank wendet; ausdrücklich einbezogen sind Kleinanleger, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien. Absatz 3 stellt klar, dass daraus kein Recht folgt, andere Produktkategorien zu vertreiben — wohl aber, dass für notwendige oder eng verbundene Folgeleistungen keine Zweigstelle erforderlich ist, auch wenn sie später erbracht werden. Die Grenze zieht die Umgehungssperre in Absatz 2: Wirbt die Bank den Kunden über ein verbundenes Unternehmen oder eine in ihrem Namen handelnde Person, liegt keine Eigeninitiative vor. Dokumentieren muss das die Bank; nach Artikel 48l meldet eine zugelassene Drittstaatszweigstelle ihre auf Eigeninitiative erbrachten Leistungen an die Aufsicht.

Was ändert sich in Deutschland konkret?

Weniger, als die Warntexte nahelegen. § 32 Abs. 1 KWG stellt grenzüberschreitendes Bankgeschäft „im Inland" seit jeher unter Erlaubnisvorbehalt, und das BaFin-Merkblatt vom 1. April 2005 in der Fassung vom 11. März 2019 stellt darauf ab, ob sich ein ausländisches Unternehmen zielgerichtet an den deutschen Markt wendet; die passive Dienstleistungsfreiheit des Kunden bleibt darin ausdrücklich unberührt. Das am 30. März 2026 verkündete Umsetzungsgesetz ändert deshalb nicht § 32 KWG, sondern die Ausweichmöglichkeit: Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KWG hat die BaFin bestehende Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie eine inländische Zweigstelle verlangt. Das neue Regime der §§ 53c bis 53cq KWG ist, von Meldepflichten abgesehen, nach § 64c Abs. 5 KWG erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden.

Hilft es, das Konto künftig über eine Gesellschaft außerhalb der EU zu führen?

Für die aufsichtsrechtliche Anknüpfung möglicherweise — für alles andere nicht, und genau das wird in der Beratungspraxis verwechselt. Steuerlich bleibt eine Gesellschaft, deren Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO im Inland liegt, nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; an der Erklärungspflicht ändert der ausländische Registersitz nichts. Meldetechnisch bleibt der wirtschaftlich Berechtigte sichtbar: Beim Common Reporting Standard wird eine vermögensverwaltende Gesellschaft als passiver Rechtsträger behandelt, dessen beherrschende Personen samt Ansässigkeitsstaat gemeldet werden. Und aufsichtsrechtlich ist offen, wie eine Gesellschaft zu behandeln ist, deren Verwaltung tatsächlich in der Union sitzt. Wer eine Struktur allein wegen Artikel 21c baut, kauft laufende Kosten und Erklärungspflichten für ein Problem, das er meist gar nicht hat.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die unionsrechtlichen Angaben beziehen sich auf die Richtlinie (EU) 2024/1619 (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024) — insbesondere die Erwägungsgründe 5, 6 und 17 sowie die in die Richtlinie 2013/36/EU eingefügten Artikel 21c, 47, 48a, 48c, 48e und 48l — nebst der Berichtigung der deutschen Sprachfassung (ABl. L, 2024/90708, 7.11.2024), auf Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU, auf die Artikel 39, 41 und 42 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sowie die Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und auf die Verordnung (EU) 2025/11. Die deutschen Angaben folgen dem Kreditwesengesetz in der Fassung des am 30. März 2026 verkündeten Umsetzungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 81), dem BaFin-Merkblatt zur Erlaubnispflicht grenzüberschreitend betriebener Geschäfte vom 1. April 2005 in der Fassung vom 11. März 2019 sowie den §§ 3a und 28 FKAustG, §§ 10 und 11 GwG, §§ 154 und 370 AO, § 8b KStG und §§ 16 und 20 InvStG; die österreichischen dem Bankwesengesetz und dem Ministerialentwurf 108/ME XXVIII. GP, der am Redaktionsschluss noch nicht beschlossen war. Die Angaben zur Selbstauskunft folgen dem konsolidierten OECD-Standard (CRS) samt Kommentar, die Schweizer Angaben dem AIAG. Steuerliche Belastungsrechnungen unterstellen einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 Prozent und keine Kirchensteuer; sie ersetzen keine Berechnung im Einzelfall. Auslandskonten und die daraus erzielten Erträge sind im Ansässigkeitsstaat zu erklären. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.