Die Idee klingt schlüssig: nirgends ansässig, nirgends steuerpflichtig, immer unterwegs. In der Theorie funktioniert das. In der Praxis scheitert es regelmäßig — und zwar nicht am Finanzamt, sondern an der Kontoeröffnung. Dieser Beitrag zeigt, an welchen vier Stellen das Modell bricht, und warum die Antwort nicht „keine Ansässigkeit“ lautet, sondern „die richtige“.
Die vier Bruchstellen
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Die Bank verlangt eine Adresse
Kein seriöses Institut eröffnet ein Konto ohne Wohnsitznachweis. Das ist keine Schikane, sondern Bestandteil der Sorgfaltspflichten nach den Geldwäscheregeln. Wer keine Adresse hat, kommt bei der Kontoeröffnung nicht über den ersten Schritt hinaus — und ohne Konto ist jedes Steuermodell theoretisch.
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Der CRS verlangt eine Steuernummer
Beim Onboarding fragt die Bank die steuerliche Ansässigkeit ab und lässt sie sich schriftlich bestätigen. Wer keine angeben kann, wird nicht nicht gemeldet — er wird auffällig. In der Praxis führt eine unklare Selbstauskunft eher zur Ablehnung oder zur Meldung an mehrere Staaten als zu gar keiner Meldung.
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Ohne Ansässigkeit kein Abkommensschutz
Doppelbesteuerungsabkommen schützen Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind. Wer nirgends ansässig ist, kann sich auf kein Abkommen berufen. Quellensteuern bleiben dann in voller Höhe stehen — und genau das trifft Dividenden, Zinsen und Lizenzen, also typische Einkünfte dieser Zielgruppe.
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Der Herkunftsstaat lässt nicht sofort los
Für deutsche Staatsangehörige greift § 2 AStG: Wer mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält, unterliegt für zehn Jahre der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Die vierte Bruchstelle ist die interessanteste, weil sie das Modell in seiner eigenen Logik trifft: § 2 AStG setzt gerade keine neue Ansässigkeit voraus. Die Vorschrift greift, wenn jemand in ein Niedrigsteuergebiet zieht — und wer nirgends ansässig ist, kann nicht nachweisen, dass er in ein Normalsteuergebiet gezogen ist. Die Abwesenheit einer Ansässigkeit ist damit kein Schutz, sondern ein fehlender Entlastungsbeweis.
Warum die richtige Ansässigkeit das Gegenteil bewirkt
Genau hier liegt die Pointe. Was das Modell erreichen will, erreicht man zuverlässiger mit einer sauberen Ansässigkeit als ohne.
| Ohne feste Ansässigkeit | Mit georgischer Ansässigkeit | |
|---|---|---|
| Kontoeröffnung die praktisch häufigste Hürde | Scheitert regelmäßig am Wohnsitznachweis | Adresse und Aufenthaltsstatus vorhanden |
| Selbstauskunft im CRS-Onboarding Klarheit ist hier ein Vorteil, keine Schwäche | Unklar, führt zu Ablehnung oder Mehrfachmeldung | Eindeutig, mit Steuernummer |
| Abkommensschutz Deutschland, Österreich und die Schweiz eingeschlossen | Keiner — Quellensteuern bleiben voll stehen | Ansässigkeitsbescheinigung möglich, DBA-Netz mit 60+ Staaten |
| Ausländische Kapitaleinkünfte Dividenden, Zinsen, ausländische Mieten | Je nach Quellenstaat besteuert | 0 % nach Art. 82 GTC |
| Anwesenheitspflicht Reisefreiheit bleibt erhalten | Ständiger Ortswechsel erforderlich | Keine — Steuerresidenz nach 183 Tagen oder über das HNWI-Programm |
Das ist der eigentliche Grund, warum Georgien für ortsunabhängige Unternehmer funktioniert: nicht weil es keine Ansässigkeit verlangt, sondern weil es eine belegbare Ansässigkeit ohne Anwesenheitszwang ermöglicht. 365 Tage visumfreier Aufenthalt für EU- und DACH-Staatsangehörige, Steuerresidenz nach 183 Tagen in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, alternativ das HNWI-Programm ohne Mindestaufenthalt. Details in Steuerresidenz Georgien.
Was daraus folgt
Die Frage ist nicht, ob man Ansässigkeit vermeiden kann. Die Frage ist, welche man wählt.
Eine Ansässigkeit ist kein Nachteil, den man minimiert — sie ist die Infrastruktur, auf der alles andere aufsetzt: das Konto, der Abkommensschutz, die Rechnungsstellung, die Altersvorsorge, im Zweifel die Krankenversicherung. Wer sie wegoptimiert, optimiert das Fundament weg.
Der belastbare Weg für ortsunabhängige Unternehmer ist deshalb unspektakulär: eine reale Ansässigkeit in einem Land mit niedrigen Sätzen, ohne Anwesenheitszwang, mit funktionierendem Bankwesen und einem DBA-Netz. Was der Wegzug aus Deutschland oder Österreich vorher kostet, steht in Nicht das Bleiben wird günstiger; wie das Betriebsmodell dazu aussieht, in Georgien: 1 % Steuer mit Small Business Status. Wie sich Rotation und feste Ansässigkeit im Kalender verbinden lassen, beschreibt Perpetual Traveler: 183 Tage zählen reicht nicht.
Häufige Fragen
Kann man wirklich nirgends steuerpflichtig sein?
Theoretisch ja, praktisch selten dauerhaft. Die meisten Staaten knüpfen die unbeschränkte Steuerpflicht an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt; wer beides konsequent vermeidet, entzieht sich dieser Anknüpfung. Das Modell scheitert in der Regel nicht an der Steuer, sondern an der Infrastruktur: Banken verlangen einen Wohnsitznachweis, Doppelbesteuerungsabkommen setzen eine Ansässigkeit voraus, und der Herkunftsstaat lässt nicht sofort los.
Warum ist die Kontoeröffnung das Hauptproblem?
Weil ein Wohnsitznachweis fester Bestandteil der Sorgfaltspflichten nach den Geldwäscheregeln ist. Kein seriöses Institut eröffnet ein Konto ohne Adresse. Hinzu kommt die Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit im CRS-Onboarding: Wer keine angeben kann, wird nicht etwa nicht gemeldet, sondern auffällig — mit Ablehnung oder Meldung an mehrere Staaten als wahrscheinlichem Ergebnis.
Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?
§ 2 AStG erfasst deutsche Staatsangehörige, die mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuergebiet ziehen und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behalten. Für zehn Jahre nach dem Wegzug bleiben bestimmte inländische Einkünfte erweitert steuerpflichtig. Bemerkenswert: Die Vorschrift setzt keine neue Ansässigkeit voraus — die Abwesenheit einer Ansässigkeit schützt also nicht davor.
Was bringt eine Ansässigkeitsbescheinigung?
Sie ist der Nachweis, den ein Vertragsstaat verlangt, damit ein Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird. Ohne sie bleiben Quellensteuern in voller Höhe stehen — was besonders Dividenden, Zinsen und Lizenzen trifft. Georgien unterhält Abkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie über 60 weiteren Staaten und stellt die Bescheinigung für Steuerresidente aus.
Verlangt Georgien Anwesenheit?
Für die Steuerresidenz gilt die 183-Tage-Regel in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum; alternativ existiert ein Programm für vermögende Privatpersonen ohne Mindestaufenthalt. EU- und DACH-Staatsangehörige dürfen sich 365 Tage visumfrei aufhalten. Für den laufenden Betrieb einer Gesellschaft besteht keine Anwesenheitspflicht — die Reisefreiheit bleibt also erhalten, nur ohne den Preis der Ansässigkeitslosigkeit.
Ist das nicht auch nur ein Steuermodell?
Es ist ein Ansässigkeitsmodell mit niedrigen Sätzen, und es funktioniert nur, wenn die Verlagerung real ist: Lebensmittelpunkt, Wohnsitzaufgabe im Herkunftsstaat, tatsächliche Geschäftsleitung vor Ort. Wer Ansässigkeit nur auf dem Papier begründet und faktisch in Deutschland lebt, hat kein Modell, sondern ein Risiko. Der Unterschied ist im Streitfall genau der, auf den es ankommt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen Angaben beziehen sich auf § 2 des Außensteuergesetzes, den OECD Common Reporting Standard und das konsolidierte georgische Steuergesetzbuch (Art. 82) in der zum Redaktionsschluss geltenden Fassung. Erträge aus Auslandskonten sind im Ansässigkeitsstaat zu deklarieren. Stand: Mai 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.
Quellen
Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.
- Revenue Service Georgia — Ansässigkeitsbescheinigung als Nachweis