Die Wegzugsbesteuerung ist die bekannte Hürde. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist die unbekannte — und sie wirkt nicht einmalig am Stichtag, sondern über Jahre. Wer nach dem Umzug glaubt, mit Deutschland abgeschlossen zu haben, erfährt es meist erst, wenn die Erklärung angefordert wird.
Die drei Voraussetzungen
- Deutsche Staatsangehörigkeit die Vorschrift knüpft an die Staatsangehörigkeit an, nicht an den früheren Wohnsitz
- Mindestens fünf der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig
- Zuzug in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung
- Fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
Alle Merkmale müssen zusammentreffen. Das ist die gute Nachricht: Es gibt vier Stellschrauben, und drei davon lassen sich vor dem Wegzug bewegen — die Staatsangehörigkeit für die meisten Menschen nicht, die wirtschaftlichen Interessen sehr wohl.
Was sich ändert — und was nicht
| Frage | Beschränkte Steuerpflicht | Erweitert beschränkt |
|---|---|---|
| Welche Einkünfte erfasst sind | abschließender Katalog inländischer Einkünfte | derselbe Katalog, erweitert um weitere Einkünfte mit Inlandsbezug |
| Dauer die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie an Deutschland denken | solange inländische Einkünfte anfallen | bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug |
| Erklärungspflicht | für die erfassten Einkünfte | für den erweiterten Umfang |
| Neue Steuerart es ist eine breitere Bemessungsgrundlage, kein zusätzlicher Steuertatbestand |
Der Hebel liegt vor dem Wegzug
Die Vorschrift greift, weil wirtschaftliche Interessen im Inland zurückbleiben. Wer diese Interessen vor dem Wegzug ordnet — statt sie über Jahre unaufgeräumt liegen zu lassen —, verändert die Voraussetzung, nicht die Rechtsfolge. Das ist der Unterschied zwischen Gestaltung und Hoffnung.
Wichtig dabei: Eine Umschichtung kurz vor dem Wegzug ist selbst ein steuerlicher Vorgang und kann die Wegzugsbesteuerung auslösen, die im Beitrag Wegzugsbesteuerung beschrieben ist. Die beiden Vorschriften sind zusammen zu betrachten, nicht nacheinander.
Wo unsere Zuständigkeit endet
Ob § 2 AStG in Ihrem Fall greift, hängt an einer Vergleichsrechnung und an der Bewertung Ihrer inländischen Interessen. Beides gehört zu einem Berufsträger in Deutschland. Was wir übernehmen, ist die georgische Seite: Ansässigkeit, Struktur, laufender Betrieb — und die ehrliche Auskunft darüber, dass sie das deutsche Thema nicht löst.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht — häufige Fragen
Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen?
Ja. Staatsangehörigkeit, Vorbelastung durch fünf von zehn Jahren unbeschränkter Steuerpflicht, Zuzug in ein Niedrigsteuergebiet und fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Fällt eine davon weg, greift die Vorschrift nicht — und genau dort liegt die Gestaltung.
Ist Georgien ein Niedrigsteuergebiet im Sinne der Vorschrift?
Das ist eine Rechnung, keine Meinung: Verglichen wird die Belastung im Zuzugsstaat mit einer deutschen Vergleichsbelastung für dasselbe Einkommen. Bei einem Prozent auf den Umsatz eines Einzelunternehmers liegt das Ergebnis nahe, ist aber vom Einzelfall abhängig und gehört gerechnet, nicht unterstellt.
Was sind wesentliche wirtschaftliche Interessen?
Vor allem Beteiligungen an inländischen Unternehmen, inländische Einkünfte oberhalb einer Schwelle und inländisches Vermögen oberhalb einer Schwelle. Wer beim Wegzug alles im Inland lässt und nur den Wohnsitz verlagert, erfüllt dieses Merkmal typischerweise.
Was ändert sich praktisch?
Der Kreis der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte wird über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus erweitert. Es entsteht keine neue Steuerart, sondern eine breitere Bemessungsgrundlage — mit der entsprechenden Erklärungspflicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört zu einem Berufsträger im Wegzugsstaat. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.
Quellen
Jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag ist unten mit ihrer Primärquelle belegt.
- BMF-Schreiben vom 22.12.2023 — Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes, § 2 AStG — Anwendungserlass der Verwaltung zum AStG