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DAC8: Seit 1. Januar 2026 meldet die Börse mit

Krypto-Dienstleister übermitteln Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge an das BZSt. Georgien besteuert Privatpersonen trotzdem mit 0 % — gemeldet und legal.

Ein Krypto-Symbol, aus dem eine Meldelinie zu einem Behördengebäude führt

Die Phase, in der Kryptoerträge praktisch unsichtbar waren, ist am 1. Januar 2026 zu Ende gegangen. Seitdem melden Krypto-Dienstleister in der EU die Transaktionsdaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden — Käufe, Verkäufe und auch reine Tauschvorgänge. Dieser Beitrag beschreibt, was genau übermittelt wird, und warum die georgische Antwort darauf nicht Unsichtbarkeit heißt, sondern ein Steuersatz von null.

1. Januar 2026 Anwendungsbeginn der Meldepflicht Richtlinie (EU) 2023/2226, in Deutschland über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
Auch Tausch Krypto-zu-Krypto ist meldepflichtig nicht nur der Umtausch in Euro
0 % georgische Steuer für Privatpersonen auf Veräußerungen über ausländische Börsen, Art. 82 GTC

Was übermittelt wird

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2226, die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, kurz DAC8, beschlossen am 17. Oktober 2023. In Deutschland ist sie über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Anzuwenden ist sie seit dem 1. Januar 2026.

Verpflichtet sind Krypto-Dienstleister — Börsen, Broker und Wallet-Anbieter. Sie müssen ihre Nutzer umfassend identifizieren und die steuerlich relevanten Vorgänge jährlich an die zuständige Behörde melden, in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern.

  • Käufe und Verkäufe mit Zeitpunkt, Menge und Euro-Gegenwert die naheliegende Kategorie
  • Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten auch ohne dass jemals Euro geflossen sind — der am häufigsten unterschätzte Punkt
  • Identifizierende Angaben zum Nutzer und seiner steuerlichen Ansässigkeit
  • Automatischer Austausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten dieselbe Systematik wie beim CRS für Bankkonten

Der zweite Punkt ist der praktisch folgenreichste. Viele Anleger gehen davon aus, dass ein steuerlicher Vorgang erst entsteht, wenn Euro fließen. Für die Meldung gilt das nicht — und für die Besteuerung in vielen Fällen ebenso wenig.

DAC8 ist dabei kein Sonderweg, sondern die Übertragung eines bekannten Prinzips: Was der Common Reporting Standard seit Jahren für Bankkonten leistet, leistet DAC8 nun für Kryptowerte. Die OECD hat den Rahmen dafür mit dem Crypto-Asset Reporting Framework geschaffen.

Was das für die Praxis heißt

Die georgische Antwort heißt nicht Unsichtbarkeit

Hier trennt sich seriöse Beratung von der übrigen Branche, und zwar an einem einzigen Satz: Georgien ist kein Ort, an dem Krypto unsichtbar wird.

Georgien hat den Common Reporting Standard 2023 implementiert, der automatische Austausch läuft seit 2024. Wer in Deutschland ansässig ist und über eine georgische Bank oder Börse handelt, wird gemeldet — daran ändert DAC8 nichts, weil die Meldung ohnehin lief.

Was Georgien leistet, ist etwas anderes und liegt offen zutage:

Die Differenz liegt in der letzten Zeile — nicht in der ersten.
Ansässigkeit in Deutschland Ansässigkeit in Georgien
Meldung der Transaktionsdaten in beiden Fällen: gemeldet Ja, über DAC8 seit 2026 Ja, über CRS seit 2024
Steuer auf Veräußerungsgewinne für Privatpersonen Art. 82 GTC, Territorialprinzip Steuerpflichtig nach den allgemeinen Regeln 0 % über ausländische Börsen
Umsatzsteuer auf den Tausch kein Unterschied Nicht anwendbar Nicht anwendbar
Regulierung der Dienstleister beide Rechtsräume sind reguliert, nicht rechtsfrei MiCA und nationale Aufsicht VASP-Regulierung durch die Nationalbank
Voraussetzung für den Unterschied nicht die Kontoeröffnung, sondern der Wohnsitz Tatsächliche Steuerresidenz vor Ort

Die entscheidende Zeile ist die unterste. Der Nullsatz gilt für Privatpersonen mit georgischer Steuerresidenz auf Erträge aus ausländischen Quellen. Er gilt nicht für jemanden, der in Deutschland lebt und ein georgisches Konto eröffnet. Diese Unterscheidung ist der ganze Unterschied zwischen einem legalen Modell und einem Strafverfahren.

Wie Steuerresidenz entsteht, steht in Steuerresidenz Georgien; warum eine Struktur ohne Wohnsitzwechsel nichts bewirkt, in Kontopfändung: Wie weit der Zugriff wirklich reicht; die Details zum Territorialprinzip in Auslandseinkünfte steuerfrei und zur Kryptobehandlung in Krypto in Georgien.

Was daraus folgt

Für in Deutschland oder Österreich Ansässige: Die Erklärung der Kryptoerträge ist ab sofort keine Frage der Entdeckungswahrscheinlichkeit mehr. Wer für zurückliegende Jahre unvollständig erklärt hat, sollte das mit einem Steuerberater aufarbeiten, bevor die erste Meldung im Veranlagungsverfahren auftaucht — nicht danach.

Für Wechselwillige: Der Nullsatz ist real, aber er hängt an der Ansässigkeit, nicht an der Kontonummer. Und der Weg dorthin führt über die Wegzugsbesteuerung, deren Mechanik in Nicht das Bleiben wird günstiger beschrieben ist.

Für alle: Der Satz „das sieht niemand“ ist ab 2026 kein Argument mehr, sondern ein Warnsignal über den Anbieter, der ihn ausspricht.

Häufige Fragen

Was genau melden Krypto-Dienstleister seit 2026?

Nach der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8), in Deutschland umgesetzt über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, übermitteln Börsen, Broker und Wallet-Anbieter Käufe und Verkäufe mit Zeitpunkt, Menge und Euro-Gegenwert sowie Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten, jeweils mit identifizierenden Angaben zum Nutzer und seiner steuerlichen Ansässigkeit. In Deutschland ist Adressat das Bundeszentralamt für Steuern.

Werden auch Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge erfasst?

Ja, und das ist der am häufigsten unterschätzte Punkt. Die Meldepflicht knüpft nicht daran an, ob Euro geflossen sind. Viele Anleger gehen davon aus, dass ein steuerlich relevanter Vorgang erst beim Umtausch in Fiat entsteht — für die Meldung gilt das nicht, und für die Besteuerung in vielen Fällen ebenso wenig.

Entstehen durch DAC8 neue Steuern?

Nein. Kryptoerträge waren auch vorher steuerpflichtig. DAC8 ändert nicht die materielle Rechtslage, sondern den Informationsstand der Finanzbehörde und damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine unvollständige Erklärung auffällt. Wer korrekt erklärt hat, merkt praktisch nichts.

Bleibt Krypto über eine georgische Börse unsichtbar?

Nein. Georgien hat den Common Reporting Standard 2023 implementiert, der automatische Austausch läuft seit 2024. Wer in Deutschland ansässig ist und über ein georgisches Institut handelt, wird an die deutsche Behörde gemeldet. Georgien ist kein Ort, an dem Krypto unsichtbar wird — wer das anbietet, verkauft ein Strafbarkeitsrisiko.

Wie kommt man dann auf 0 Prozent?

Über die Ansässigkeit, nicht über das Konto. Für Privatpersonen mit georgischer Steuerresidenz sind Erträge aus ausländischen Quellen nach Art. 82 des georgischen Steuergesetzbuchs steuerfrei; dazu zählen Veräußerungen über ausländische Börsen. Voraussetzung ist eine tatsächliche Steuerresidenz — 183 Tage in einem Zwölfmonatszeitraum oder das Programm für vermögende Privatpersonen. Ein Konto allein bewirkt nichts.

Was tun, wenn zurückliegende Jahre unvollständig erklärt wurden?

Das gehört mit einem Steuerberater aufgearbeitet, und zwar bevor die erste DAC8-Meldung im Veranlagungsverfahren auftaucht. Die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige sind an Bedingungen geknüpft, die entfallen, sobald die Tat entdeckt ist. Der Zeitpunkt entscheidet hier über die Rechtsfolge — das ist eine Frage für qualifizierten Rechtsrat im Heimatland, nicht für einen Auslandsdienstleister.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Angaben beziehen sich auf die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) vom 17. Oktober 2023, ihre deutsche Umsetzung im Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz mit Anwendung ab dem 1. Januar 2026, den OECD Common Reporting Standard und das konsolidierte georgische Steuergesetzbuch (Art. 82). Kryptoerträge sind im Ansässigkeitsstaat zu deklarieren. Stand: Juni 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.