Seit Georgien im März 2026 eine Erlaubnispflicht für ausländische Erwerbstätigkeit eingeführt hat, kursieren im deutschsprachigen Netz zwei Behauptungen, die in dieser Form nicht zutreffen: dass eine Firmengründung nun persönliche Anwesenheit verlange und dass jeder Firmeninhaber eine Arbeitserlaubnis brauche. Dieser Beitrag stellt die dokumentierte Rechtslage daneben — einschließlich der Punkte, die tatsächlich strenger geworden sind.
Was tatsächlich gilt
Seit dem 1. März 2026 ist das Special Labour Activity Permit für Ausländerinnen und Ausländer verpflichtend, die in Georgien eine Erwerbstätigkeit ausüben — als Arbeitnehmer, als Selbständige oder in einer operativen Funktion in einem Unternehmen. Für Selbständige, die als Einzelunternehmer oder freie Auftragnehmer tätig sind, galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026.
Die Erlaubnis ist damit das zentrale Dokument für die Ausübung einer Tätigkeit in Georgien. So weit die verbreitete Darstellung — und so weit ist sie richtig.
Sie lässt allerdings zwei Dinge weg.
Die Ausnahme, die meistens fehlt
Gründer und Gesellschafter georgischer Unternehmen sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie keine Position in dieser Organisation bekleiden. Das ist keine Auslegung, sondern Bestandteil der Regelung.
Der Unterschied ist rechtlich sauber und praktisch entscheidend:
| Erlaubnis erforderlich | Erlaubnis nicht erforderlich | |
|---|---|---|
| Gesellschafter ohne operative Funktion hält Anteile, führt das Geschäft nicht selbst | ||
| Geschäftsführer mit operativer Tätigkeit vor Ort übt eine Position in der Organisation aus | ||
| Angestellter einer georgischen Gesellschaft | ||
| Einzelunternehmer mit Tätigkeit in Georgien Übergangsfrist endete am 1. Mai 2026 | ||
| Fernarbeit für ausländische Auftraggeber gesetzlich klargestellt, siehe unten |
Der zweite ausgelassene Punkt betrifft die Fernarbeit. Das Gesetz N1509, in Kraft seit dem 15. April 2026, stellt klar, dass Fernarbeit für ausländische Auftraggeber nicht unter die Erlaubnispflicht fällt. Das ist genau die Konstellation der Zielgruppe, über die am meisten geschrieben wird — und sie ist gesetzlich geregelt, nicht Grauzone.
Die beiden Fehlbehauptungen
Was daraus praktisch folgt
- Anteile halten ohne operative Funktion: keine Erlaubnispflicht die typische Konstellation bei einer Holding- oder Beteiligungsstruktur
- Fernarbeit für ausländische Auftraggeber: gesetzlich ausgenommen nach N1509 in Kraft seit 15. April 2026
- Registrierung per Vollmacht ohne Anwesenheit: weiterhin möglich
- Operative Tätigkeit vor Ort ohne Erlaubnis: nicht zulässig Geschäftsführung, Anstellung, Einzelunternehmertum in Georgien
- Auf pauschale Aussagen aus Foren verlassen: nicht empfehlenswert die Regelung ist neu, die Verwaltungspraxis entwickelt sich
Die ehrliche Zusammenfassung lautet: Georgien hat einen bislang praktisch ungeregelten Bereich reguliert. Das ist eine Verschärfung gegenüber dem Zustand davor, und wer das leugnet, verkauft ein veraltetes Bild. Es ist aber keine Abschaffung der Ferngründung und keine Anwesenheitspflicht — und wer das behauptet, verkauft ein falsches.
Die vollständige Darstellung der Erlaubnisarten, Fristen, Gebühren und Sanktionen steht in Arbeitserlaubnis Georgien 2026; die Konstellation für ortsunabhängig Arbeitende in Digitale Nomaden in Georgien; die laufenden Pflichten nach der Gründung in Buchhaltung & Compliance in Georgien.
Häufige Fragen
Brauche ich als Gesellschafter einer georgischen Firma eine Arbeitserlaubnis?
Nicht, solange Sie keine Position in der Organisation bekleiden. Gründer und Gesellschafter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern sie nicht selbst operativ tätig werden. Anteilseigentum und Erwerbstätigkeit sind zwei verschiedene Anknüpfungspunkte — das ist die Unterscheidung, die in den meisten Darstellungen fehlt.
Muss ich seit März 2026 für die Gründung nach Georgien reisen?
Nein. Die Registrierung im Public Service Hall erfolgt weiterhin auf Grundlage einer beurkundeten und apostillierten Vollmacht. Die Erlaubnispflicht knüpft nicht an die Registrierung an, sondern an die Ausübung einer Tätigkeit in Georgien. Wer gründet und Anteile hält, ohne vor Ort operativ zu arbeiten, löst sie nicht aus.
Was gilt für Fernarbeit für ausländische Auftraggeber?
Das Gesetz N1509, in Kraft seit dem 15. April 2026, stellt klar, dass Fernarbeit für ausländische Auftraggeber nicht unter die Erlaubnispflicht fällt. Das ist genau die Konstellation ortsunabhängig arbeitender Selbständiger und ausdrücklich geregelt, nicht Grauzone.
Wann endete die Übergangsfrist?
Für Selbständige, die als Einzelunternehmer oder freie Auftragnehmer in Georgien tätig sind, galt eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2026. Die allgemeine Erlaubnispflicht selbst besteht seit dem 1. März 2026.
Bekomme ich ohne Arbeitserlaubnis ein Geschäftskonto?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, und wir stellen es bewusst nicht als Rechtslage dar. Die Anforderungen der Banken sind seit der Neuregelung gestiegen; Institute prüfen den aufenthalts- und erwerbsrechtlichen Status im Onboarding genauer, und in manchen Konstellationen wird die Erlaubnis im Rahmen des Prozesses mit beantragt. Eine allgemeine gesetzliche Regel dieses Inhalts ist jedoch nicht belegbar. Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Instituten und ist weiterhin in Bewegung — das gehört vor der Kontoeröffnung geklärt.
Ist Georgien damit unattraktiver geworden?
Ein bislang praktisch ungeregelter Bereich wurde reguliert — das ist gegenüber dem Zustand davor eine Verschärfung, und das sollte man nicht kleinreden. Für die häufigste Konstellation unserer Mandanten, also Anteilseigentum ohne operative Tätigkeit vor Ort und Fernarbeit für ausländische Auftraggeber, ändert sich an der Zulässigkeit nichts. Was sich ändert, ist der Dokumentationsaufwand.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Angaben beziehen sich auf die seit dem 1. März 2026 geltende Erlaubnispflicht für ausländische Erwerbstätigkeit in Georgien, die Übergangsfrist für Selbständige bis zum 1. Mai 2026 und das Gesetz N1509 mit Wirkung ab dem 15. April 2026. Die Regelung ist neu und die Verwaltungspraxis entwickelt sich; die Abschnitte zur Onboarding-Praxis der Banken sind ausdrücklich als Praxisbeobachtung und nicht als Rechtslage gekennzeichnet. Stand: Mai 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.