Alle Beiträge

Georgische Zinsen versteuern: Georgien nimmt nichts, Ihr Finanzamt schon

Bankzinsen sind in Georgien steuerfrei — die Rechnung kommt zu Hause. Abgeltungsteuer, KESt und die Währungsgewinn-Falle bei verzinslichen Fremdwährungskonten.

Ein Zinsbetrag passiert die georgische Grenze ungeschmälert und wird erst im Heimatland beschnitten

„In Georgien sind Zinsen steuerfrei“ — das stimmt, und es ist trotzdem die unwichtigere Hälfte der Rechnung. Für jemanden mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz entscheidet nicht Tiflis über die Steuerlast, sondern das heimische Finanzamt. Dieser Beitrag trennt beides sauber: was Georgien tatsächlich nicht erhebt, was zu Hause anfällt — und warum ausgerechnet der Zins ein Fremdwährungskonto in Deutschland steuerlich ungünstiger macht als ein unverzinsliches.

0 % georgische Steuer auf Bankzinsen Privatpersonen, lizenzierte Institute
26,375 % deutsche Belastung Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag
keine Frist für Währungsgewinne in Deutschland sobald das Konto verzinst wird

Was Georgien nicht erhebt

Georgien kennt eine allgemeine Quellensteuer auf Zinsen von fünf Prozent. Auf Bankeinlagen von Privatpersonen greift sie nicht: Zinsen, die eine lizenzierte georgische Finanzinstitution auszahlt, werden nicht an der Quelle gekürzt und zählen nicht zum steuerpflichtigen Bruttoeinkommen des Empfängers.

Praktisch heißt das: Auf Ihrem Kontoauszug steht der Bruttozins, und er ist zugleich der Nettozins — jedenfalls aus georgischer Sicht. Wer in Georgien steueransässig ist, hat damit alles erledigt. Für alle anderen fängt die Rechnung hier erst an.

Ein Nebeneffekt, den man positiv verbuchen darf: Weil keine ausländische Steuer entsteht, gibt es auch nichts anzurechnen und nichts nach Doppelbesteuerungsabkommen zurückzufordern. Das erspart Ihnen das Erstattungsverfahren, das etwa bei schweizerischen oder österreichischen Quellensteuern anfällt. Es senkt Ihre Belastung nur nicht — es vereinfacht sie lediglich.

Welche georgischen Zahlungen sehr wohl an der Quelle besteuert werden — und warum die Fünf-Prozent-Regel für Gesellschafter einer georgischen Struktur durchaus relevant ist — steht in Quellensteuer in Georgien.

Die Rechnung zu Hause

Verzinsliches Fremdwährungskonto bei einer georgischen Bank, gehalten im Privatvermögen. Kirchensteuer und kantonale Tarife sind individuell.
Deutschland Österreich Schweiz
Satz auf Zinsen DE: 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Soli 26,375 % zzgl. Kirchensteuer 25 % progressiver Tarif
Verfahren Anlage KAP Veranlagung Wertschriftenverzeichnis
Abzug durch die Bank eine georgische Bank behält nichts ein
Freibetrag 1.000 € Sparer-Pauschbetrag keiner kantonal unterschiedlich
Steuer auf das Guthaben selbst CH: Vermögenssteuer
Währungsgewinne steuerpflichtig ja, ohne Haltefrist nur binnen eines Jahres im Privatvermögen grundsätzlich nein

Für Deutschland gilt der vertraute Satz: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich acht oder neun Prozent Kirchensteuer. Weil kein inländisches Institut beteiligt ist, gibt es keinen automatischen Abzug — die Erträge gehören in die Anlage KAP, und der Sparer-Pauschbetrag wirkt erst in der Veranlagung.

In Österreich greift für Geldeinlagen bei Kreditinstituten der reduzierte Satz von 25 Prozent statt der allgemeinen 27,5 Prozent — auch bei ausländischen Banken, ebenfalls über die Veranlagung, weil kein KESt-Abzug stattfinden kann.

Die Schweiz behandelt Zinsen als ordentliches Einkommen zum progressiven Tarif und belastet zusätzlich das Guthaben über die Vermögenssteuer. Dafür bleiben Kursgewinne im Privatvermögen grundsätzlich außen vor.

Der Punkt, den fast alle übersehen

Ein georgisches Konto ist praktisch immer ein Fremdwährungskonto — in Lari, in Dollar, oder in beidem. Damit stellt sich neben der Zinsfrage eine zweite: Wie wird der Währungsgewinn besteuert, den Sie erzielen, wenn der Lari zwischen Einzahlung und Abhebung aufwertet?

Daraus folgt eine unbequeme, aber saubere Schlussfolgerung: Ein Multiwährungskonto, das 0,25 Prozent Euro-Zins zahlt, kann für einen deutschen Steuerpflichtigen ungünstiger sein als ein unverzinsliches Konto — weil dieser Viertelprozentpunkt das gesamte Guthaben aus der einjährigen Spekulationsfrist herausholt und dauerhaft steuerverstrickt. Bei einem Lari-Termingeld mit zehn Prozent trägt der Zins diese Konsequenz mühelos; bei einem Euro-Konto zu 0,25 Prozent trägt er sie nicht.

In Österreich stellt sich die Frage entschärft: Kursgewinne aus Fremdwährungsguthaben sind Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG mit einjähriger Frist. Wer länger als ein Jahr hält, realisiert den Währungsgewinn steuerfrei — unabhängig davon, ob das Konto verzinst wird.

Eine durchgerechnete Konstellation

50.000 Euro, umgetauscht in Lari, zwölf Monate fest zu zehn Prozent, Wohnsitz Deutschland, Kirchensteuer außen vor:

  • Zinsertrag in Lari: rund 10 % auf den eingesetzten Betrag Georgien behält davon nichts ein
  • Abzüglich 26,375 % deutscher Steuer auf den Zins aus 10 % werden rund 7,4 %; der Sparer-Pauschbetrag deckt bei dieser Summe nur einen kleinen Teil
  • Zuzüglich oder abzüglich Währungsergebnis beim Rücktausch der Euro bewegte sich 2026 zwischen 2,98 und 3,24 Lari — rund neun Prozent Spanne
  • Ein positives Währungsergebnis ist ebenfalls steuerpflichtig verzinsliches Konto, keine Haltefrist — es zählt zu den Kapitalerträgen
  • Ein negatives Währungsergebnis ist verrechenbar Verluste aus Kapitalvermögen im allgemeinen Verlustverrechnungskreis, nicht im Aktientopf
  • Dokumentation: jede Zinsgutschrift als eigenes Anschaffungslos die Bank liefert das nicht — planen Sie den Aufwand ein oder wählen Sie jährliche Zinszahlung

Die letzte Zeile ist der praktische Rat aus diesem Beitrag: Wählen Sie jährliche statt monatlicher Zinsgutschrift. Das reduziert die Zahl der Anschaffungslose von zwölf auf eines pro Jahr und macht die Fremdwährungsrechnung überhaupt erst mit vertretbarem Aufwand führbar. Die meisten georgischen Banken bieten beide Varianten an, und der Effektivzins unterscheidet sich nur geringfügig.

Und wenn Sie umziehen?

Dann fällt die gesamte zweite Hälfte dieser Rechnung weg. Wer den Lebensmittelpunkt nach Georgien verlagert und dort steueransässig wird, versteuert die Zinsen nirgends: In Georgien sind sie befreit, und einen anderen Wohnsitzstaat gibt es nicht mehr. Auch die Meldung nach dem automatischen Informationsaustausch entfällt, weil sie nur Personen betrifft, die im Ausland steueransässig sind. Was dafür nötig ist — und was ausdrücklich nicht genügt — steht in Steuerresidenz in Georgien und in CRS und Georgien.

Solange der Wohnsitz bleibt, gilt der einfache Satz: deklariert oder gar nicht. Welche Zinssätze überhaupt zur Debatte stehen, rechnet Zinsen in Georgien für alle dreizehn Banken durch.

Häufige Fragen

Sind Zinsen aus georgischen Bankeinlagen in Georgien steuerfrei?

Für Privatpersonen ja. Zinsen, die eine lizenzierte georgische Finanzinstitution auszahlt, unterliegen keinem Quellensteuerabzug und zählen nicht zum steuerpflichtigen Bruttoeinkommen. Die allgemeine georgische Quellensteuer auf Zinsen von fünf Prozent greift bei Bankeinlagen nicht. Für Personen, die in Georgien steueransässig sind, endet die Besteuerung damit vollständig.

Muss ich georgische Zinsen in Deutschland angeben?

Ja, über die Anlage KAP. Eine ausländische Bank behält keine deutsche Kapitalertragsteuer ein, deshalb greift kein automatischer Abzug — Sie erklären die Erträge selbst. Es fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Person beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung bleibt anrechenbar, wird aber ohne Freistellungsauftrag erst in der Veranlagung berücksichtigt.

Kann ich georgische Steuer auf meine deutsche Steuer anrechnen?

Es gibt nichts anzurechnen. Weil Georgien auf Bankzinsen von Privatpersonen gar keine Quellensteuer erhebt, entsteht keine ausländische Steuer, die angerechnet werden könnte — und Sie müssen auch keine Erstattung nach Doppelbesteuerungsabkommen beantragen. Das vereinfacht die Erklärung, senkt die Belastung aber nicht.

Werden Währungsgewinne aus einem Lari- oder Dollarkonto besteuert?

In Deutschland ja, und zwar schärfer als viele erwarten. Nach der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 fallen Währungsgewinne aus einem verzinslichen Fremdwährungsguthaben unter § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG — ohne Haltefrist. Jede Einzahlung und jede Zinsgutschrift gilt als Anschaffung, jede Abhebung oder Umwandlung als Veräußerung. Nur unverzinsliche Fremdwährungsguthaben bleiben im Regime des § 23 EStG mit einjähriger Spekulationsfrist.

Ist die Behandlung in Österreich anders?

Deutlich. Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten unterliegen 25 Prozent, nicht dem allgemeinen Satz von 27,5 Prozent, und werden über die Veranlagung erklärt. Kursgewinne aus Fremdwährungsguthaben behandelt Österreich als Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG mit einjähriger Frist — nach Ablauf eines Jahres sind sie steuerfrei. Für langfristig gehaltene Fremdwährungsbestände ist Österreich damit spürbar günstiger als Deutschland.

Was gilt in der Schweiz?

Zinsen zählen zum ordentlichen Einkommen und unterliegen dem progressiven Tarif von Bund, Kanton und Gemeinde; das Guthaben selbst unterliegt zusätzlich der Vermögenssteuer und gehört ins Wertschriftenverzeichnis. Kursgewinne auf Privatvermögen sind demgegenüber grundsätzlich steuerfrei, solange keine Qualifikation als gewerbsmäßiger Händler vorliegt.

Erfährt mein Finanzamt von dem Konto?

Ja, solange Sie im Ausland steueransässig sind. Georgien nimmt seit 2024 am automatischen Informationsaustausch teil; Kontoinhaber, Salden und Erträge werden jährlich an Ihren Steuerwohnsitzstaat übermittelt. Die Erklärung ist damit keine Ermessensfrage, sondern ein Abgleich, der ohnehin stattfindet.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Darstellung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Rechtslage ist eine Zusammenfassung für den Regelfall des im Privatvermögen gehaltenen Kontos; Kirchensteuer, kantonale Tarife, Verlustverrechnungskreise und die Behandlung im Betriebsvermögen bleiben außer Betracht. Lassen Sie Ihre individuelle Situation vor einer Kontoeröffnung fachlich prüfen. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.