Die Bundesregierung nennt es eine abgespeckte Vorratsdatenspeicherung: nur IP-Adressen, nur drei Monate, nur zur Aufklärung von Internetkriminalität. Zwei Details aus dem Gesetzgebungsverfahren stellen diese Beschreibung in Frage — und beide stammen nicht von Kritikern, sondern von den Netzbetreibern selbst und von der Bundesrechtsanwaltskammer. Dieser Beitrag ordnet ein, was gespeichert wird, wie lange wirklich, und was daraus folgt.
Was der Entwurf vorsieht
Zwei Instrumente, die im Sprachgebrauch oft zu einem verschmelzen, obwohl sie unterschiedlich funktionieren.
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Anlasslose Speicherpflicht für IP-Adressen
Internetzugangsanbieter sollen für jeden Einwahlvorgang die neu zugewiesene IP-Adresse und die zugehörige Portnummer drei Monate speichern. Anlasslos heißt: unabhängig von jedem Verdacht, für alle Anschlüsse.
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Die Sicherungsanordnung
Zusätzlich sollen Ermittlungsbehörden im Einzelfall anordnen können, dass ein Anbieter die Verkehrsdaten eines bestimmten Kunden ab dem Zeitpunkt des Ersuchens drei Monate sichert. Nach dem Entwurf soll das ohne Richtervorbehalt möglich sein.
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Der Zweck laut Begründung
Zugeordnet werden sollen IP-Adressen zu Anschlussinhabern — genannt werden der Zugriff auf Tauschbörsen mit Missbrauchsmaterial und der Betrieb betrügerischer Onlineshops. Der Bedarf an dieser Zuordnung ist real und wird hier nicht bestritten.
Die Bezeichnung „Kennzeichen des Internets“ für die IP-Adresse stammt aus der Kommunikation der Bundesregierung selbst. Sie ist treffender, als sie wirken soll: Ein Kennzeichen identifiziert nicht den Weg, sondern den Halter — und zwar zuverlässig.
Warum drei Monate keine drei Monate sind
Hier liegt der Befund, der die politische Beschreibung des Vorhabens am deutlichsten korrigiert, und er stammt aus den Stellungnahmen der Netzbetreiber im Verfahren.
Die Frist von drei Monaten bezieht sich auf die Zuweisung einer IP-Adresse — gespeichert wird ab dem Einwahlvorgang. Bei klassischen DSL-Anschlüssen mit täglicher Zwangstrennung entstand dadurch tatsächlich ein rollierendes Dreimonatsfenster.
Moderne Glasfaseranschlüsse kennen diese Zwangstrennung nicht. Die Verbindung bleibt bestehen, die IP-Adresse damit ebenfalls — nach Angaben der Betreiber sind Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten die Regel. Die Dreimonatsfrist beginnt erst mit der nächsten Neuzuweisung. Rechnerisch ergibt sich daraus eine faktische Speicherdauer von dreizehn Monaten und mehr.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist zusätzlich darauf hin, dass für die Dreimonatsfrist selbst keine empirische Grundlage im Entwurf dargelegt wird. Die Zahl ist gesetzt, nicht hergeleitet.
Die Richtung, nicht der Einzelfall
Für sich genommen ist die IP-Speicherung ein überschaubarer Vorgang. Relevant wird sie im Zusammenhang mit dem, was in denselben Monaten sonst beschlossen wurde oder ansteht:
- Verlängerung der Chatkontrolle bis 2028, beschlossen am 9. Juli 2026 nach zwei ablehnenden Voten freiwilliges Scannen, keine Pflicht — aber im dritten Anlauf durch
- Anlasslose IP-Speicherung, Kabinettsbeschluss vom 22. April 2026 dritter Anlauf nach zwei gescheiterten Vorgängerregelungen
- EU-Bargeldobergrenze von 10.000 Euro ab 10. Juli 2027 nur gewerblicher Zahlungsverkehr, Identifizierungspflicht ab 3.000 Euro
- Digitaler Euro: Verordnung Ende 2026 erwartet, Pilotphase ab Mitte 2027 Einführung frühestens 2029
- DAC8: Meldepflicht der Krypto-Dienstleister seit dem 1. Januar 2026 Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge an das BZSt
Jeder einzelne Punkt hat eine nachvollziehbare Begründung. Das ist kein Gegenargument, sondern die Beschreibung eines Musters: Regulierung dieser Art wird selten zurückgenommen, sie wird ergänzt. Wer eine Standortentscheidung trifft, trifft sie gegen einen Trend, nicht gegen ein Ereignis.
Was das praktisch ändert
Nüchtern betrachtet: für die meisten Leser wenig — und diese Ehrlichkeit gehört dazu. Eine IP-Speicherung ändert am Alltag eines rechtstreuen Unternehmers nichts Spürbares.
Zwei Punkte sind trotzdem konkret:
Erstens knüpft die Pflicht am Internetzugangsanbieter an. Sie erfasst Anschlüsse in Deutschland. Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert und über einen georgischen Anbieter online geht, fällt nicht darunter — nicht weil er sich entzieht, sondern weil die Regelung schlicht einen anderen Adressaten hat.
Zweitens — und das ist die wichtigere Einschränkung — leistet eine georgische Firma hier gar nichts. Der Anknüpfungspunkt ist der Anschluss und die Person, nicht die Rechtsform eines Unternehmens. Wer Ihnen eine Auslandsgründung als Antwort auf Überwachungsfragen verkauft, verkauft am Gegenstand vorbei; welche Regime tatsächlich greifen, steht in Georgische Firma, deutsche Behörden.
Was eine georgische Struktur löst, sind Steuer-, Betriebs- und Bankfragen — und das löst sie gut. Der Rest ist eine Frage des Wohnsitzes, nicht des Handelsregisters. Die Einordnung des parallelen Vorgangs auf EU-Ebene steht in Chatkontrolle: Zweimal abgelehnt, dann beschlossen, die Gesamtbilanz des Standorts in Staatsquote 50,3 %.
Häufige Fragen
Was genau wird gespeichert?
Nach dem Kabinettsentwurf vom 22. April 2026 sollen Internetzugangsanbieter für jeden Einwahlvorgang die neu zugewiesene IP-Adresse und die zugehörige Portnummer speichern, jeweils drei Monate. Kommunikationsinhalte sind nicht erfasst, ebenso wenig die aufgerufenen Seiten oder Dienste. Es geht um die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber.
Warum ist von dreizehn Monaten die Rede, wenn das Gesetz drei nennt?
Weil die Frist mit der Zuweisung der IP-Adresse beginnt. Klassische DSL-Anschlüsse mit täglicher Zwangstrennung erzeugten ein rollierendes Dreimonatsfenster. Moderne Glasfaseranschlüsse kennen diese Zwangstrennung nicht; nach Angaben der Netzbetreiber sind Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten die Regel. Die Frist beginnt erst mit der nächsten Neuzuweisung, wodurch sich faktisch dreizehn Monate und mehr ergeben.
Was ist die Sicherungsanordnung?
Ein zweites Instrument neben der anlasslosen Speicherpflicht. Ermittlungsbehörden sollen im Einzelfall anordnen können, dass ein Anbieter die Verkehrsdaten eines bestimmten Kunden ab dem Zeitpunkt des Ersuchens drei Monate sichert. Nach dem Entwurf soll dafür kein Richtervorbehalt gelten, sondern ein Verdacht genügen. Das ist der Teil, der in den Stellungnahmen am deutlichsten kritisiert wird.
Ist das dasselbe wie die Chatkontrolle?
Nein. Die IP-Vorratsdatenspeicherung ist ein deutsches Gesetzgebungsverfahren und betrifft Verkehrsdaten, also die Zuordnung von Anschlüssen. Die Chatkontrolle ist ein EU-Vorhaben und betrifft das Durchsuchen von Kommunikationsinhalten. Beide werden häufig vermengt; sie liegen auf verschiedenen Ebenen und haben verschiedene Adressaten.
Hilft eine georgische Firma dagegen?
Nein. Die Speicherpflicht knüpft am Internetzugangsanbieter an und erfasst Anschlüsse in Deutschland; Anknüpfungspunkt sind Anschluss und Person, nicht die Rechtsform eines Unternehmens. Wer eine Auslandsgründung als Antwort auf Überwachungsfragen angeboten bekommt, sollte den Anbieter kritisch prüfen. Was sich mit einer georgischen Struktur tatsächlich verlagert, sind Besteuerung, Betrieb und Bankbeziehung.
Was ändert sich bei einem echten Wohnsitzwechsel?
Der Adressat der Regelung. Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Georgien verlagert und über einen georgischen Anbieter online geht, unterliegt der deutschen Speicherpflicht nicht — nicht durch Umgehung, sondern weil die Norm an den inländischen Anschluss anknüpft. Das ist allerdings ein echter Umzug mit allen steuerlichen Folgen, kein Formular.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Angaben beziehen sich auf den Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen in der vom Bundeskabinett am 22. April 2026 beschlossenen Fassung, auf die im Gesetzgebungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Netzbetreiber und der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Entwurf war zum Redaktionsschluss noch nicht abschließend im Bundestag beraten. Stand: Juni 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.