Wer für Futures-Prop-Firmen handelt und nach Georgien zieht, stellt fast immer dieselbe Frage: Zählen die Auszahlungen als Umsatz eines Einzelunternehmers mit Kleinunternehmerstatus — also 1 Prozent statt 20? Die Antwort lautet nach unserer Einschätzung ja. Sie hängt aber nicht am Wort „Trading“, sondern an zwei Dingen, die man einzeln prüfen muss: wie der Vertrag die Zahlung einordnet und wo Sie körperlich sitzen, wenn Sie arbeiten. Und sie hängt an einem dritten Punkt, den in der Debatte fast niemand aufgreift, obwohl er die Analyse deutlich vereinfacht: ob in dem Konto überhaupt etwas gehandelt wird, das jemandem gehört.
Der Punkt, den fast niemand prüft: Wird überhaupt gehandelt?
Die steuerliche Einordnung einer Prop-Auszahlung hängt daran, ob Sie etwas veräußern, das Ihnen gehört. Genau deshalb lohnt ein Blick darauf, was in einem „funded account“ technisch passiert — und die Antwort ist bei den meisten Futures-Programmen überraschend eindeutig.
Sie schießen kein Kapital ein. Topstep formuliert das auf der eigenen Seite so: „You’re not depositing funds into the account. You’re trading the firm’s money under agreed-upon rules.“ Die Firma stellt das Kapital, die Firma trägt die Verluste, der Händler erhält einen Anteil an den erzielten Gewinnen.
Und in der überwiegenden Zahl der Fälle ist auch das Konto eine Simulation. Die Branche unterscheidet zwischen simuliert geführten „funded accounts“ und echten Live-Konten, und der Übergang ist selten: Topstep selbst weist aus, dass 0,71 Prozent der Teilnehmer eines Express-Funded-Kontos in ein Live-Funded- Konto aufgerückt sind. Für die große Mehrheit werden also gar keine Kontrakte an eine Börse geleitet; die Firma zahlt aus eigenen Mitteln einen Betrag aus, der sich nach dem Ergebnis in der Simulation bemisst.
Für die georgische Prüfung ist das kein Detail, sondern eine Vereinfachung:
- Kein eigenes Vermögen im Spiel — also keine Veräußerung Anlage Nr. 5 der Verordnung 415 nimmt den „ნამეტი", den Veräußerungsüberschuss auf Wertpapiere, aus dem Sonderregime. Wo nichts veräußert wird, das einem gehört, ist dieser Punkt von vornherein nicht einschlägig.
- Die Zahlung ist ihrer Natur nach vertragliche Vergütung Bemessungsgrundlage ist eine Leistung, die an einem Ergebnis gemessen wird — die klassische Struktur einer erfolgsabhängigen Vergütung.
- Die aufsichtsrechtliche Frage entschärft sich zusätzlich Wo keine Wertpapiergeschäfte ausgeführt werden, wird der Anwendungsbereich des Wertpapiermarktgesetzes nicht einmal berührt.
Warum die Einkünfte überhaupt georgisch sind
Das ist die Stelle, an der die meisten Beratungsgespräche kippen, weil das Ergebnis der Intuition widerspricht.
Georgien besteuert eine ansässige natürliche Person territorial: Was nicht aus georgischer Quelle stammt, ist nach Artikel 82 Absatz 1 des Steuerkodex steuerfrei — im georgischen Original der Buchstabe „ფ“, in der offiziellen englischen Übersetzung der Buchstabe „u“. Ausländische Einkünfte sind also nicht etwa mit 1 Prozent begünstigt, sie sind mit null belastet.
Warum dann überhaupt der Kleinunternehmerstatus? Weil die 1 Prozent nur eine Bemessungsgrundlage kennen, die Artikel 90 Absatz 3 auf Einkünfte aus georgischer Quelle beschränkt. Und ob eine Dienstleistung georgische Quelle ist, entscheidet Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c: maßgeblich ist der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird — georgisch „ფაქტობრივად გაიწევა“. Wo der Auftraggeber sitzt, spielt für diese Kategorie keine Rolle. Artikel 104 Absatz 2 stellt zusätzlich klar, dass der Ort, an dem der Betrag empfangen wird — also auf welchem Konto das Geld landet —, außer Betracht bleibt.
Die Konsequenz ist kontraintuitiv und sollte ausgesprochen werden: Die Auszahlungen sind gerade deshalb in Georgien steuerbar, weil Sie in Georgien arbeiten. Wer die Tätigkeit von anderswo ausübt, hat keine georgische Quelle — und dann auch keinen Umsatz für den 1-%-Status.
Drei Fälle, die ständig verwechselt werden
| Futures-Prop-Programm | FX-/CFD-Prop-Programm | Eigenes Depot | |
|---|---|---|---|
| Wessen Kapital | die Firma | die Firma | Ihres |
| Rechtsnatur der Zahlung | vertragliche Vergütung | vertragliche Vergütung | Veräußerungsüberschuss |
| Georgische Quelle | ja, wenn in Georgien erbracht | ja, wenn in Georgien erbracht | nein bei ausländischem Broker |
| Im 1-%-Umsatz | ja | ja, mit Restrisiko | nein — Anlage Nr. 5 |
| Steuerbelastung | 1 % (3 % über der Schwelle) | 1 % (3 % über der Schwelle) | 0 % — Art. 82 Abs. 1 |
| Offene Flanke | keine erkennbare | Anlage 4 Punkt 3 „Währungsoperationen" | keine — aber strikt trennen |
Die mittlere Spalte verdient eine Erläuterung, weil wir dort bewusst nicht dasselbe Vertrauensniveau angeben. Zivilrechtlich ist die Einordnung dieselbe: Auch beim FX-/CFD-Programm stellt die Firma das Kapital und vergütet ein Ergebnis. Zwei Umstände vergrößern trotzdem den Zweifelsbereich. Der georgische Wortlaut der Anlage 4 Punkt 3 — „Durchführung von Währungsoperationen“ — lädt zu einer weiten Lesart ein, und eine amtliche Auslegung dieses Begriffs gibt es nicht. Und die Bedingungswerke der CFD-Programme sind erheblich uneinheitlicher formuliert als die der Futures-Programme; einzelne beschreiben den Händler als auf eigene Rechnung handelnd.
Unsere Empfehlung ist deshalb unspektakulär: Wenn Futures die Substanz Ihrer Tätigkeit sind, lassen Sie es dabei. Ist ein nennenswerter FX- oder CFD-Anteil geplant, ist das der Teil der Akte, der eine verbindliche Auskunft rechtfertigt.
Das eigentliche Risiko heißt Beratung
Die Frage, die uns gestellt wird, lautet fast immer „ist Trading erlaubt?“. Die Frage, an der Mandate scheitern, lautet anders.
Anlage Nr. 4 Punkt 4 schließt medizinische, architektonische, anwaltliche oder notarielle, Prüfungs- und Beratungstätigkeit aus — ausdrücklich einschließlich Steuerberater. Wer neben dem Handel Signale verkauft, Mentoring anbietet, Kurse vertreibt oder Affiliate-Provisionen derselben Prop-Firmen vereinnahmt, übt eine beratungsnahe Tätigkeit aus. Das ist die häufigste Nebenerwerbsform in genau dieser Zielgruppe — und sie ist der Punkt, an dem der Status kippt.
Die Rechtsfolge steht in Artikel 89: Der Entzug wegen einer ausgeschlossenen Tätigkeit wirkt auf den Beginn des laufenden Kalenderjahres zurück. Nicht ab Feststellung, nicht ab Beginn der Nebentätigkeit — auf den Jahresanfang. Das gesamte Jahr wird dann außerhalb des Vorzugsregimes veranlagt.
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Nebenerträge vor der Registrierung deklarieren
Wenn Signale, Kurse oder Affiliate-Einnahmen Teil des Plans sind, gehören sie nicht in denselben Einzelunternehmer. Entweder eine separate Gesellschaft — oder man lässt es.
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Die Registerbeschreibung entlang der Abgrenzung formulieren
Wir formulieren sie auf Georgisch und bewusst über das, was die Tätigkeit NICHT ist: keine Annahme von Kundengeldern, keine Verwaltung fremder Portfolios, keine Anlageberatung, keine Vermittlung, kein Wechselgeschäft. Genau das gleicht der prüfende Beamte ab.
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Beim Tätigkeitscode nicht in Abschnitt K geraten
Der Code ist beschreibend und die Behörde beurteilt die Substanz — aber er ist das erste Signal, das die Akte sendet. Und hier liegt eine Falle: Die Klassifikation ordnet den Handel auf eigene Rechnung ausgerechnet der Klasse 64.99 zu, also dem Finanzabschnitt K. Wer sich intuitiv „richtig" einordnet, landet damit in genau dem Abschnitt, der die Frage nach Lizenzpflicht und Anlage 4 einlädt. Passender sind 82.99 (sonstige Unternehmensdienstleistungen) oder 74.90 (sonstige freiberufliche und technische Tätigkeiten) — beide außerhalb von Abschnitt K. Nicht als sicherer Hafen taugt 70.22: Das ist ein Beratungscode, und Beratung ist nach Anlage 4 Punkt 4 ausgeschlossen.
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Die Belegkette von Anfang an führen
Bedingungen je Programm, Auszahlungsantrag, Bestätigung, Kontogutschrift. Zusätzlich empfehlen wir eine monatliche Eigenaufstellung je Firma, die Auszahlungen mit Bankgutschriften abgleicht — rechtlich nicht gefordert, in einer Prüfung aber der Unterschied zwischen einem Dokumentensatz und einem Stapel Screenshots.
Was sonst noch zur Belastung gehört — und was nicht
Sozialabgaben gibt es nicht. Der Steuerkodex zählt die Steuern in Artikel 5 abschließend auf, und ein Sozialbeitrag steht nicht darunter. Die Rentenbeiträge sind eine eigene Abgabe außerhalb des Steuerkodex; nach dem Gesetz über die kumulative Rente ist die Teilnahme für Selbständige freiwillig und beträgt dann 4 Prozent. Für ausländische Staatsangehörige knüpft das Gesetz zudem an eine Daueraufenthaltserlaubnis an — nicht, wie oft geschrieben, an die Steueransässigkeit.
Eine Pflicht-Krankenversicherung existiert für niemanden. Damit endet die gute Nachricht: Das staatliche Gesundheitsprogramm steht Ausländern mit Aufenthaltstitel nicht offen. Wer herzieht, versichert sich privat — und sollte das vor der Ankunft regeln, nicht danach.
Die Umsatzsteuer läuft in eine Richtung gut und in die andere unangenehm. Die Auszahlungen selbst sind außerhalb des Anwendungsbereichs, weil der Leistungsempfänger im Ausland sitzt (Art. 162¹ Abs. 3 Buchst. a), und sie zählen deshalb auch nicht in die 100.000-GEL-Schwelle des Art. 165. Umgekehrt macht Artikel 161 Absatz 2 den Einzelunternehmer zum Steueragenten für bezogene Leistungen aus dem Ausland — auch ohne Registrierung. Auf Evaluierungsgebühren, Resets, Plattform- und Datenabos kann damit Reverse-Charge-Umsatzsteuer anfallen, und ein Vorsteuerabzug steht nach Artikel 175 nur registrierten Steuerpflichtigen zu. Für den typischen Futures-Händler ist der Betrag überschaubar; er sollte aber eine Entscheidung sein und kein Versehen.
„1 Prozent und sonst nichts“ ist deshalb zu absolut. Richtig ist: keine Sozialabgaben, keine Pflichtkrankenversicherung, keine Quartalsvorauszahlungen (Art. 94 Abs. 1). Hinzutreten können die Reverse-Charge-Umsatzsteuer, die Grundsteuer und die freiwillige Rente.
Was daraus folgt
Für ein Futures-Prop-Modell, das physisch aus Georgien betrieben wird, ist der Kleinunternehmerstatus nach unserer Einschätzung der richtige und der verteidigbare Weg: 1 Prozent auf die Auszahlungen, 3 Prozent ab dem Monat, in dem 500.000 GEL überschritten werden, und im Übrigen keine Abgaben.
Drei Dinge entscheiden darüber, ob das trägt. Der Vertrag muss die Zahlung als Vergütung ausgestalten und nicht als Gewinn aus eigenem Vermögen — deshalb lesen wir die Bedingungen jedes Programms einzeln. Die Präsenz muss echt sein, weil die Quelle am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung hängt. Und die Nebenerträge müssen draußen bleiben, weil Beratung nach Anlage 4 Punkt 4 den Status kostet — rückwirkend auf den Jahresanfang.
Was der 1-%-Status ausdrücklich nicht ist: eine Behandlung für Ihr eigenes Depot. Das läuft besser — nämlich mit null — und gehört auf ein anderes Konto.
FAQ
Fallen Prop-Firm-Auszahlungen unter den 1-%-Kleinunternehmerstatus?
Nach unserer Einschätzung ja, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens muss der Vertrag die Zahlung als leistungsabhängige Vergütung für eine gegenüber der Firma erbrachte Leistung ausgestalten — nicht als Gewinn aus Vermögen, das Ihnen gehört. Zweitens müssen Sie die Tätigkeit physisch in Georgien ausüben, denn nur dann ist sie nach Art. 104 Abs. 1 Buchst. c des Steuerkodex georgische Quelle, und nur georgische Quelleneinkünfte gehören nach Art. 90 Abs. 3 in die 1-%-Bemessungsgrundlage. Beides ist bei den gängigen Futures-Programmen regelmäßig erfüllt. Eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung des Revenue Service zu Prop-Firm-Auszahlungen ist uns nicht bekannt — Auskünfte nach Art. 47 werden nicht veröffentlicht.
Ist das eine ausgeschlossene Finanzdienstleistung nach Dekret 415?
Nein. Anlage Nr. 4 zur Regierungsverordnung Nr. 415 ist eine geschlossene Liste von sieben Punkten, und keiner davon nennt Finanzdienstleistungen, Finanzintermediation, Vermögensverwaltung, Brokertätigkeit oder Wertpapiere. Die im englischsprachigen Netz kursierende Langliste mit genau diesen Überschriften ist nicht der Text der Verordnung. Der einzige finanznahe Punkt ist Nummer 3, „Durchführung von Währungsoperationen" — nach der vorherrschenden Praktikerlesart das Wechselgewerbe. Eine amtliche Auslegung dieses Begriffs existiert nicht, weshalb er für FX- und CFD-Programme die offene Flanke bleibt.
Brauche ich eine Lizenz der georgischen Nationalbank?
Nach unserer Einschätzung nein. Das Wertpapiermarktgesetz kennt vier Lizenzen der Nationalbank — Brokertätigkeit, Börse, Zentralverwahrer, Registerführer —, und jede davon setzt ein Tätigwerden für Dritte voraus. Wer keine Kundengelder annimmt, keine Kundenaufträge ausführt und nicht berät, fällt aus allen vieren heraus. Wir sagen aber offen dazu: Das Gesetz enthält keinen Satz, der Eigenhandel ausdrücklich lizenzfrei stellt. Der Schluss ist ein Umkehrschluss aus den Artikeln 20 und 23. Wer darauf ein Geschäftsmodell baut, sollte ihn sich bestätigen lassen.
Unterscheidet sich die Behandlung meines eigenen Depots?
Grundlegend, und diese Trennung ist die wichtigste organisatorische Konsequenz des ganzen Themas. Handel mit eigenem Kapital über einen ausländischen Broker erzeugt keinen Umsatz des Einzelunternehmers, sondern einen Veräußerungsüberschuss auf eigenes Vermögen. Der steht in Anlage Nr. 5 der Verordnung 415 und fällt damit ohnehin aus dem Sonderregime heraus; bei ausländischem Broker und ausländischen Instrumenten ist er zudem ausländische Quelle und für einen in Georgien ansässigen Menschen nach Art. 82 Abs. 1 des Steuerkodex steuerfrei. Zwei Welten, zwei Konten — Vermischung ist der zuverlässigste Weg, aus einer sauberen Akte eine Prüfungsakte zu machen.
Muss ich der Prop-Firma eine Rechnung stellen?
Praktisch nein, und die Programme akzeptieren auch keine. Die Auszahlung läuft über deren eigenen Antrags- und Freigabeprozess. Was existieren muss, ist eine geschlossene Belegkette: die unterzeichneten Bedingungen je Programm, der Auszahlungsantrag und dessen Bestätigung, der Kontoauszug mit der Gutschrift — und das Aufzeichnungsjournal nach Art. 91 des Steuerkodex. Zu diesem Journal eine Klarstellung, die fast überall falsch steht: Es ist ein Aufzeichnungsjournal, dessen Inhalt der Finanzminister bestimmt, und nach der Durchführungsanweisung ein Ausgabenjournal — kein Umsatzregister.
Fällt darauf georgische Umsatzsteuer an?
Auf die Auszahlungen nicht: Der Leistungsempfänger ist eine ausländische Gesellschaft, damit liegt der Leistungsort nach Art. 162¹ Abs. 3 Buchst. a außerhalb Georgiens. Solche Umsätze sind nicht befreit, sondern fallen aus dem Anwendungsbereich heraus — und zählen deshalb auch nicht in die 100.000-GEL-Registrierungsschwelle des Art. 165. In die andere Richtung gibt es allerdings eine Falle, die regelmäßig übersehen wird: Nach Art. 161 Abs. 2 ist ein Einzelunternehmer Steueragent für bezogene Leistungen aus dem Ausland, auch ohne Umsatzsteuerregistrierung. Auf Evaluierungsgebühren, Resets, Plattform- und Datenabos kann damit georgische Umsatzsteuer im Reverse-Charge anfallen — ohne Vorsteuerabzug, weil dieser nach Art. 175 registrierten Steuerpflichtigen vorbehalten ist.
Stand: August 2026. Zitierte Vorschriften: Steuerkodex Georgiens Art. 5 und 6 (abschließende Steuerarten), Art. 34 (Ansässigkeit), Art. 82 Abs. 1 (Befreiung ausländischer Quelleneinkünfte, georgisch Buchst. „ფ“ = englisch „u“), Art. 88–95 (Kleinunternehmerstatus, insbesondere Art. 89 Entzug, Art. 90 Satz und Bemessungsgrundlage, Art. 91 Aufzeichnungsjournal, Art. 94 keine Vorauszahlungen), Art. 104 (Quelle), Art. 161, 162¹, 165 und 175 (Umsatzsteuer), Art. 47 (verbindliche Auskunft); Verordnung der Regierung Georgiens Nr. 415 vom 29. Dezember 2010, Anlagen Nr. 4 und 5; Gesetz Georgiens über den Wertpapiermarkt, Art. 2, 20 und 23; Gesetz Georgiens über die kumulative Rente, Art. 1, 2 und 3.
Zur Quellenlage: Grundlage ist der georgische Wortlaut des Steuerkodex; die offizielle englische Übersetzung auf matsne.gov.ge ist rund elf Jahre alt und an mehreren Stellen überholt. Die Angaben zur Struktur von Prop-Programmen (kein Kapitaleinsatz des Händlers, Verlusttragung durch die Firma, überwiegend simuliert geführte Konten, Aufstiegsquote in Live-Konten) stammen aus öffentlichen Angaben der Anbieter und beschreiben die Marktpraxis, nicht Ihren Vertrag. Eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung des Revenue Service zu Prop-Firm-Auszahlungen ist uns nicht bekannt. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und trifft keine Aussage zum Steuerrecht Ihres Wegzugsstaates.