Wer auf Englisch recherchiert, welche Tätigkeiten vom georgischen Kleinunternehmerstatus ausgeschlossen sind, findet eine Liste mit rund einem Dutzend Überschriften: Banking und Kreditvergabe, Finanzintermediation, Vermögensverwaltung, Versicherung und Brokerage, Immobilien und Bau, Krypto und Wechseldienste. Sie wird von Beratungsseiten zitiert, in Foren weitergereicht und in Erstgesprächen als bekannt vorausgesetzt. Sie steht nicht in der Verordnung. Der maßgebliche Text — Anlage Nr. 4 zur Regierungsverordnung Nr. 415 — führt sieben Punkte, und keiner von ihnen nennt eine Finanztätigkeit. Dieser Beitrag stellt beide Listen nebeneinander, zeigt, woher die falsche stammt, und zieht die Grenze, die tatsächlich verläuft.
Woher die Regel kommt
Der Kleinunternehmerstatus steht in Kapitel XII des georgischen Steuerkodex. Artikel 88 Absatz 1 eröffnet ihn der „unternehmerischen natürlichen Person“; Artikel 90 Absatz 1 setzt den Satz auf 1 Prozent. Der Gesetzgeber hat die Ausschlüsse aber nicht selbst geregelt, sondern zweimal delegiert, und diese Zweiteilung ist der Schlüssel zum ganzen Thema:
- Art. 88 Abs. 2 — die Regierung bestimmt die ausgeschlossenen TÄTIGKEITEN umgesetzt in Anlage Nr. 4 der Verordnung Nr. 415. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, verliert den Status.
- Art. 88 Abs. 3 — die Regierung bestimmt die ausgeschlossenen EINKUNFTSARTEN umgesetzt in Anlage Nr. 5. Solche Einkünfte fallen aus der 1-%-Bemessungsgrundlage heraus; der Status bleibt.
Der Unterschied ist keine Feinheit, sondern entscheidet über die Rechtsfolge. Eine verbotene Tätigkeit kostet den Status — rückwirkend. Eine ausgeschlossene Einkunftsart kostet nur den Vorzugssatz für diese eine Einkunft; alles andere bleibt bei 1 Prozent. Fast jede kursierende Fehlinformation zu diesem Thema besteht darin, dass die beiden Anlagen vermischt werden.
Ausgeführt sind beide in der Regierungsverordnung Nr. 415 vom 29. Dezember 2010 über die besonderen Besteuerungsregime, in Kraft seit dem 1. Januar 2011. Sie trägt fünf Anlagen — zwei für das Mikro-Business, zwei für das Kleinunternehmen, eine für Ausnahmen von der Mikro-Umsatzgrenze — und wurde später um zwei weitere für die Festbesteuerung ergänzt. Auch das ist eine Fehlerquelle: Wer „Anlage 2“ liest und „Anlage 4“ meint, liest die Liste des falschen Regimes.
Die sieben Punkte, im Wortlaut
| Anlage Nr. 4 — was ausgeschlossen ist | Was das praktisch bedeutet | |
|---|---|---|
| 1. Tätigkeiten, die eine Lizenz oder Genehmigung erfordern | Der Auffangtatbestand. Er erfasst alles, was ohnehin einer georgischen Erlaubnis bedarf — Banken, Wechselstuben, Versicherer. Für die aktuelle Fassung wird eine Ausnahme für die Taxibeförderung (Kategorie M1) in der Hauptstadt berichtet; sie ist die einzige Änderung, die wir nicht am Primärtext belegen konnten. | |
| 2. Tätigkeiten, die erhebliche Investitionen erfordern | Die Verordnung konkretisiert das selbst mit einem Klammerzusatz: Produktion verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Damit überschneidet sich Punkt 2 weitgehend mit Punkt 7 — die Redundanz steht so im Text. | |
| 3. Durchführung von Währungsoperationen | Der einzige finanznahe Punkt der Liste. Was er genau erfasst, ist die offene Flanke des ganzen Themas — dazu unten mehr. | |
| 4. Medizinische, architektonische, anwaltliche oder notarielle, Prüfungs- und Beratungstätigkeit | Ausdrücklich einschließlich Steuerberater. Der in der Praxis wichtigste Punkt: Er trifft Consulting jeder Fachrichtung — und damit die häufigste Selbstbeschreibung ortsunabhängiger Selbständiger. | |
| 5. Glücksspielgeschäft | Eigenes Regime, eigene Besteuerung. | |
| 6. Personalgestellung | Arbeitnehmerüberlassung, nicht Recruiting-Vermittlung. | |
| 7. Produktion verbrauchsteuerpflichtiger Waren | Alkohol, Tabak, Kraftstoffe. |
Das ist die vollständige Liste. Sie ist geschlossen: Was nicht darauf steht, ist nicht ausgeschlossen. Softwareentwicklung, Design, Texterstellung, die Ausführung von Marketingmaßnahmen, E-Commerce-Dienstleistungen, Übersetzung, Fotografie, Montage, Schulung — nichts davon erscheint in Anlage Nr. 4.
Die Liste, die kursiert — und warum sie entstanden ist
Die englischsprachige Fassung, die man findet, wenn man nach „prohibited activities small business status Georgia“ sucht, liest sich anders. Sie führt Überschriften wie Banking, lending and financial intermediation, Investment management or fund administration, Insurance and brokerage services, Real estate and construction, Cryptocurrency and exchange services, Import, export and trade in restricted goods.
Keine dieser Überschriften steht in Anlage Nr. 4. Bemerkenswert ist auch, was den Quellen fehlt, die sie verbreiten: Sie nennen weder Artikel noch Anlage noch Verordnungsnummer. Eine Liste ohne Fundstelle ist keine Wiedergabe eines Rechtstextes, sondern eine Zusammenfassung dessen, was jemand für plausibel hielt — und Plausibilität ist hier ein schlechter Ratgeber, weil das georgische Regime an genau diesen Stellen anders funktioniert, als ein europäischer Leser erwartet.
Die Falschliste hat zwei nachvollziehbare Ursprünge, und beide sind für sich genommen zutreffende Aussagen über etwas anderes.
Erstens Anlage Nr. 2 — die Liste des Mikro-Business. Für den Mikro-Status mit der 30.000-GEL-Grenze gilt eine eigene, kürzere Liste, und deren Punkt 6 lautet tatsächlich „ვაჭრობა“: Handel, mit einer Ausnahme für den Verkauf selbst weiterverarbeiteter Waren. Er stand nicht von Anfang an dort — die Urfassung von 2010 führte fünf Punkte; den Handel fügte die Verordnung Nr. 74 vom 14. Februar 2011 als sechsten hinzu. Auch Währungsoperationen und die Berufsgruppen aus Punkt 4 tauchen dort auf. Wer beide Listen nebeneinanderlegt, sieht sofort, warum sie verwechselt werden — und warum „trading is prohibited under the 1 % regime“ so hartnäckig weitergereicht wird. Der Satz stimmt für das Mikro-Business. Für den Kleinunternehmerstatus stimmt er nicht.
Zweitens Anlage Nr. 5 — die ausgeschlossenen Einkunftsarten. Dort stehen tatsächlich Finanzbegriffe: Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, der Überschuss aus der Veräußerung von Wertpapieren. Daraus wird beim Zusammenfassen leicht „Finanzgeschäfte sind ausgeschlossen“ — obwohl die Anlage keine einzige Tätigkeit verbietet, sondern nur bestimmte Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage nimmt.
Was Anlage Nr. 5 wirklich ausschließt
Die zweite Liste ist die weniger bekannte und im Ergebnis oft wichtigere. Sie nennt Einkünfte, die nicht mit 1 Prozent besteuert werden, sondern nach den allgemeinen Regeln — und sie enthält einen zweiten Halbsatz, den fast alle Zusammenfassungen unterschlagen — auf den sich aber nicht jede Fassung der Anlagenüberschrift gleich lesen lässt.
Naheliegend wäre der Schluss, solche Einkünfte verbrauchten die 500.000-GEL-Schwelle nicht: Wer neben dem operativen Geschäft Mieteinnahmen hat, käme durch sie dem 3-Prozent-Satz nicht näher. Wir behaupten das hier bewusst nicht. Die frei zugängliche Wiedergabe der Anlagenüberschrift trägt diesen zweiten Halbsatz nicht durchgängig, und für eine Aussage, die über die Steuerstufe eines ganzen Jahres entscheidet, ist eine unklare Textfassung eine zu schmale Grundlage. Wer nennenswerte Einkünfte aus Anlage 5 neben dem operativen Geschäft hat, sollte das an der konsolidierten Fassung klären lassen — es ist eine der wenigen Fragen dieses Beitrags, bei denen sich der Aufwand rechnet.
- Verpachtung und Vermietung von Vermögen seit einer Änderung von 2016 ausdrücklich einschließlich der Vermietung von Immobilien
- Einkünfte aus Darlehensvergabe
- Gewinne aus Glücksspiel
- Schenkungen
- Überschuss aus der Veräußerung von Immobilien, Kfz und Wertpapieren georgisch „ნამეტი" — der Veräußerungsüberschuss, nicht der Erlös
- Erbschaften
- Dividenden
- Zinsen
- Lizenzgebühren
- Einkünfte aus Schulderlass
- Überschuss aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils
- Bauleistungen an Unternehmen — seit 1. Februar 2025 Verordnung Nr. 436 vom 23.12.2024, Anlage 5 Punkt 12 — nur gegenüber Unternehmen, Organisationen und registrierten Einzelunternehmern
Der Bau-Fall, den fast alle falsch wiedergeben
Seit dem 1. Februar 2025 gilt für Bauleistungen eine Sonderregel, und sie wird regelmäßig als „Bau wurde aus dem 1-%-Regime gestrichen“ zusammengefasst. Drei Präzisierungen, die die Aussage in ihr Gegenteil verkehren:
Es ist keine verbotene Tätigkeit. Die Verordnung Nr. 436 vom 23. Dezember 2024 hat nicht Anlage 4 ergänzt, sondern Anlage 5 um einen Punkt 12. Bau ist eine ausgeschlossene Einkunftsart — der Status bleibt bestehen, nur diese Einkünfte laufen nach den allgemeinen Regeln.
Sie greift nur gegenüber Unternehmern. Erfasst sind Bauleistungen, deren Empfänger ein Unternehmen, eine Organisation oder ein registrierter Einzelunternehmer im Sinne des Steuerkodex ist. Bauleistungen an Privatpersonen bleiben im 1-%-Regime. Wer Wohnungen für private Bauherren saniert, ist von der Änderung nicht betroffen.
Der Verweis geht auf den georgischen Klassifikator, nicht auf „NACE“ schlechthin: Klassifikator SEC 006-2016, Gruppe 41.2 (Hoch- und Wohnungsbau), Abschnitt 42 (Tiefbau) und Abschnitt 43 (vorbereitende Baustellenarbeiten und Ausbaugewerbe). Die Rechtsfolge für erfasste Einkünfte ist der Regelsatz von 20 Prozent auf die Einkünfte abzüglich belegter Ausgaben.
Was passiert, wenn es schiefgeht
Die Rechtsfolge einer verbotenen Tätigkeit steht in Artikel 89 des Steuerkodex — einem Artikel, den man nicht findet, wenn man nach einer Überschrift zum Entzug sucht, denn er ist mit „Verleihung des Status Kleinunternehmen“ überschrieben und regelt den Entzug erst in den Absätzen 2 bis 5.
Der Entzug wegen einer ausgeschlossenen Tätigkeit wirkt auf den Beginn des laufenden Kalenderjahres zurück. Das georgische „მიმდინარე“ — laufend — fehlt in der offiziellen englischen Übersetzung; wer aus ihr arbeitet, unterschätzt die Reichweite. Praktisch bedeutet es: Das gesamte Jahr wird neu veranlagt, außerhalb des Vorzugsregimes.
Zwei Dinge daneben, die selten mitgenannt werden. Erstens löst dieselbe Rückwirkung aus, wer in einem Kalenderjahr drei oder mehr Bußgelder wegen der Registrierkasse kassiert — ein Compliance-Risiko, das mit der Tätigkeitsliste nichts zu tun hat. Zweitens ist der Entzug wegen Überschreitens der Umsatzschwelle ein völlig anderer Mechanismus: Er greift erst, wenn das Bruttoeinkommen in zwei Kalenderjahren, in jedem davon, über 500.000 GEL liegt, und wirkt dann zum 1. Januar des Folgejahres — nicht rückwirkend. Das verbreitete „zwei aufeinanderfolgende Jahre“ ist eine Zutat: Weder der georgische noch der englische Wortlaut des Artikels 89 Absatz 2 Buchstabe a enthält das Wort.
Was daraus folgt
Für die Praxis lässt sich das auf vier Sätze eindampfen.
Prüfen Sie gegen den Text, nicht gegen die Zusammenfassung. Sieben Punkte sind schnell gelesen. Jede Liste, die länger ist und keine Fundstelle nennt, beschreibt etwas anderes — meistens das Mikro-Business oder die Einkunftsarten der Anlage 5.
Trennen Sie Tätigkeit und Einkunftsart. Die eine Liste kostet den Status rückwirkend, die andere nur den Vorzugssatz für eine einzelne Einkunft. Wer beides zusammenwirft, überschätzt das Risiko in einem Fall und unterschätzt es im anderen.
Die reale Gefahr heißt Beratung, nicht Finanzen. Punkt 4 ist der Punkt, an dem in der Praxis Status verloren gehen — nicht Punkt 3. Wer neben der Ausführung berät, Kurse verkauft oder Empfehlungen ausspricht, braucht dafür ein zweites Gefäß.
Die Abgrenzung gehört vor die Registrierung. Nicht, weil die Behörde streng ist, sondern weil die Rückwirkung auf den Jahresbeginn jede nachträgliche Korrektur teuer macht. Wir prüfen das Tätigkeitsprofil gegen Anlage 4, bevor der Antrag gestellt wird, und formulieren die Registerbeschreibung auf Georgisch entlang dessen, was der prüfende Beamte tatsächlich abgleicht.
FAQ
Ist Handel („trading") im 1-%-Regime verboten?
Nicht im Kleinunternehmerstatus. Der Irrtum hat eine nachvollziehbare Quelle: Anlage Nr. 2 der Verordnung Nr. 415 — die Liste für das MIKRO-Business mit der 30.000-GEL-Grenze — enthält als Punkt 6 tatsächlich „ვაჭრობა", Handel, mit einer Ausnahme für den Verkauf selbst weiterverarbeiteter Waren. Anlage Nr. 4, die für den Kleinunternehmerstatus gilt, enthält diesen Punkt nicht. Wer liest, Handel sei „im 1-%-Regime verboten", liest eine zutreffende Aussage über das falsche Regime.
Schließt Anlage 4 Finanzdienstleistungen aus?
Nein. Anlage Nr. 4 ist eine geschlossene Liste von sieben Punkten, und keiner davon nennt Finanzdienstleistungen, Finanzintermediation, Vermögensverwaltung, Brokertätigkeit, Wertpapiere, Banking oder Versicherung. Die einzigen finanznahen Wörter der gesamten Anlage sind „Währungsoperationen" in Punkt 3 und „Prüfungs- und Beratungstätigkeit" in Punkt 4. Die im englischsprachigen Netz kursierende Langliste mit Überschriften wie „Banking, lending and financial intermediation" oder „Investment management or fund administration" ist keine Wiedergabe des Verordnungstextes.
Warum ist Beratung ausgeschlossen, Softwareentwicklung aber nicht?
Weil Punkt 4 der Anlage Nr. 4 eine Berufsliste ist und keine Branchenlogik verfolgt: medizinische, architektonische, anwaltliche oder notarielle, Prüfungs- und Beratungstätigkeit — ausdrücklich einschließlich Steuerberater. Das sind reglementierte oder beratungsnahe Berufe, nicht „Dienstleistungen" allgemein. Softwareentwicklung, Design, Texterstellung und die Ausführung von Marketingmaßnahmen stehen nicht auf der Liste. Die Grenze verläuft dort, wo aus Ausführung Empfehlung wird — und sie verläuft nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach der Bezeichnung im Vertrag.
Hat die Bauwirtschaft 2025 den Kleinunternehmerstatus verloren?
Nein, und diese Verwechslung ist besonders folgenreich, weil sie in beide Richtungen falsch beraten wird. Die Verordnung Nr. 436 vom 23. Dezember 2024 hat mit Wirkung zum 1. Februar 2025 nicht Anlage 4 ergänzt, sondern Anlage 5 um einen Punkt 12: Bauleistungen sind seither eine ausgeschlossene EINKUNFTSART, keine verbotene Tätigkeit. Der Status geht also nicht verloren. Und die Ausnahme ist bedingt — sie greift nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmen, eine Organisation oder ein registrierter Einzelunternehmer ist. Bauleistungen an Privatpersonen bleiben im 1-%-Regime.
Was passiert, wenn ich doch eine ausgeschlossene Tätigkeit ausübe?
Der Entzug wirkt nach Artikel 89 des Steuerkodex auf den Beginn des LAUFENDEN Kalenderjahres zurück — der georgische Wortlaut sagt „მიმდინარე", laufend, was die offizielle englische Übersetzung unterschlägt. Praktisch bedeutet das eine vollständige Neuveranlagung des gesamten Jahres außerhalb des 1-%-Regimes. Bemerkenswert ist der zweite Auslöser derselben Rückwirkung: drei oder mehr Bußgelder wegen der Registrierkasse in einem Kalenderjahr. Wer nur auf die Tätigkeitsliste schaut, übersieht die Hälfte des Risikos.
Kann ich mich auf diesen Beitrag verlassen?
Auf die Systematik ja, auf den Wortlaut mit einer Einschränkung, die wir offenlegen. Die konsolidierte Fassung der Verordnung Nr. 415 ist auf matsne.gov.ge nur für angemeldete Nutzer abrufbar; frei gerendert wird die Urfassung vom 31. Dezember 2010. Die Sieben-Punkte-Struktur und der Wortlaut sind daran belegt — einschließlich der Klammerzusätze in den Punkten 2 und 4, die entgegen einer verbreiteten Annahme keine späteren Einfügungen sind, sondern von Anfang an im Gesetzestext standen. Nicht am Primärtext belegen konnten wir die einzige uns bekannte spätere Änderung: die Ausnahme für die Taxibeförderung in Punkt 1, die nur eine georgische Wirtschaftsprüfer-Wiedergabe nennt. Für eine Strukturentscheidung mit nennenswerten Beträgen gehört deshalb die Prüfung des konsolidierten Textes zum Mandat — und, wo es sich lohnt, eine verbindliche Auskunft.
Stand: August 2026. Zitierte Vorschriften: Steuerkodex Georgiens Art. 88 (Kleinunternehmerstatus und Delegationen), Art. 89 (Verleihung und Entzug), Art. 90 (Steuersatz und Bemessungsgrundlage); Verordnung der Regierung Georgiens Nr. 415 vom 29. Dezember 2010 über die besonderen Besteuerungsregime, Anlagen Nr. 2, 4 und 5; Verordnung Nr. 544 vom 9. Dezember 2016; Verordnung Nr. 436 vom 23. Dezember 2024 (Bauleistungen, in Kraft seit 1. Februar 2025); Organgesetz Georgiens über die Nationalbank Georgiens, Art. 50; Klassifikator SEC 006-2016.
Zur Quellenlage, offengelegt: Die konsolidierte Fassung der Verordnung Nr. 415 ist auf matsne.gov.ge nur angemeldeten Nutzern zugänglich; frei abrufbar ist die Urfassung vom 31. Dezember 2010, ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Die Sieben-Punkte-Struktur, der Wortlaut der sieben Punkte und die elf Punkte der Anlage Nr. 5 sind an diesem Primärtext belegt — die Klammerzusätze in den Punkten 2 und 4 eingeschlossen, die dort bereits stehen und entgegen einer verbreiteten Annahme keine späteren Einfügungen sind. Nicht am Primärtext belegt ist allein die für die aktuelle Fassung berichtete Taxi-Ausnahme in Punkt 1. Das Dokumentenblatt weist als jüngste Änderung die Verordnung Nr. 19 vom 24. Januar 2025 aus. Die offizielle englische Übersetzung des Steuerkodex ist rund elf Jahre alt und an mehreren Stellen überholt; maßgeblich ist der georgische Text. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.