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Eigenes Depot in Georgien: 0 % — aber nicht aus dem Grund, den alle nennen

Kursgewinne aus einem ausländischen Depot bleiben für einen in Georgien Ansässigen unbesteuert. Nicht wegen einer Kapitalgewinnbefreiung — die gibt es nicht —, sondern wegen der territorialen Besteuerung nach Art. 82. Warum das für Daytrader eine offene Frage lässt, die der Steuerkodex nicht beantwortet.

Schematische Darstellung: ein Vermögensstrom verläuft vollständig außerhalb einer markierten Landesgrenze und wird von ihr nicht berührt; im Inneren der Grenze steht ein separates, kleineres Gefäß mit eigener Beschriftungslinie

„Georgien besteuert Kapitalgewinne nicht“ — der Satz stimmt im Ergebnis für die meisten Zuziehenden und ist in der Begründung trotzdem falsch. Es gibt keine Kapitalgewinnbefreiung im georgischen Steuerkodex. Was es gibt, ist die territoriale Besteuerung natürlicher Personen: Wer in Georgien ansässig ist, zahlt auf Einkünfte, die nicht aus georgischer Quelle stammen, nichts. Der Unterschied ist kein Wortspiel. Er entscheidet darüber, was passiert, wenn sich der Quellenbezug ändert — und er lässt für Vieltrader eine Frage offen, die der Steuerkodex schlicht nicht beantwortet.

Art. 82 Abs. 1 die Norm, die tatsächlich befreit Einkünfte einer ansässigen natürlichen Person, die nicht aus georgischer Quelle stammen — georgisch Buchst. „ფ", englisch „u"
183 Tage in irgendeinem rollierenden Zwölfmonatszeitraum Art. 34 Abs. 2 — Folge ist die Ansässigkeit für das ganze Steuerjahr, nicht ab dem 183. Tag
kein Test für „privat gegen gewerblich" im Steuerkodex Art. 9 kennt kein Kriterium „einmalig gegen systematisch" — das stammt aus dem Unternehmergesetz

Warum die Begründung wichtig ist

Eine Befreiung und eine Nichtsteuerbarkeit sehen auf dem Kontoauszug gleich aus und verhalten sich völlig unterschiedlich, sobald sich etwas ändert.

Der georgische Steuerkodex macht eine ansässige natürliche Person in Artikel 79 zunächst unbeschränkt steuerpflichtig. Das territoriale Ergebnis entsteht erst nachgelagert, durch die Befreiung in Artikel 82 Absatz 1 — im georgischen Original der Buchstabe „ფ“, in der offiziellen englischen Übersetzung der Buchstabe „u“. Befreit sind Einkünfte, die nicht aus georgischer Quelle stammen.

Daraus folgt der praktisch wichtigste Satz dieses Beitrags: Nicht das Instrument entscheidet, sondern die Quelle. Ein ausländischer Broker, ausländische Instrumente, ein Gewinn aus deren Veräußerung — das ist keine georgische Quelle und damit befreit. Verlagert sich einer dieser Bezugspunkte nach Georgien, ist die Frage neu zu stellen, und die Antwort steht dann nicht mehr in Artikel 82.

Die Frage, die der Steuerkodex nicht beantwortet

In fast jedem Beratungsgespräch kommt sie: Ab welcher Handelsfrequenz wird aus privater Vermögensverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit?

In Deutschland und Österreich ist das eine ausdifferenzierte Rechtsfrage. In Georgien ist die Lage anders, und man muss sie genau beschreiben, weil beide verbreiteten Antworten falsch sind.

Artikel 9 Absatz 1 definiert wirtschaftliche Tätigkeit denkbar weit: jede Tätigkeit, die auf Einkünfte oder Vergütung gerichtet ist, unabhängig vom Ergebnis. Ein Kriterium „einmalig gegen systematisch“ enthält der Artikel nicht — an keiner Stelle. Wer eine Fundstelle für die Aussage sucht, gelegentliche Verkäufe seien keine wirtschaftliche Tätigkeit, findet sie im Steuerkodex nicht.

Artikel 9 Absatz 2 zählt auf, was keine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Auch dort steht kein Punkt zu Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen. Was dort steht und häufig gemeint ist, ist etwas Engeres: Die Geldanlage einer natürlichen Person auf Depositen und Sparkonten bei Banken und anderen Kreditinstituten ist keine wirtschaftliche Tätigkeit. Das betrifft das Tagesgeldkonto, nicht das Wertpapierdepot.

Das Wiederholungskriterium, das viele im Kopf haben, existiert in Georgien tatsächlich — aber im Unternehmergesetz, das unternehmerische Tätigkeit als wiederholte, selbständige und organisierte Tätigkeit beschreibt. Der Steuerkodex verweist in Artikel 9 Absatz 3 für einen anderen Zweck auf dieses Gesetz, übernimmt den Wiederholungstest aber nicht in die Definition des Absatzes 1.

Drei Sphären, die getrennt gehören

Eigenes Depot Einzelunternehmer mit 1-%-Status Bankguthaben
Wessen Kapital Ihres Kunden zahlen für Ihre Leistung Ihres
Einkunftsart Veräußerungsüberschuss Umsatz aus wirtschaftlicher Tätigkeit Zinsen
Im 1-%-Umsatz nein — Anlage Nr. 5 ja nein — Anlage Nr. 5
Bei ausländischer Quelle befreit — Art. 82 Abs. 1 nicht einschlägig gesondert prüfen
Eigenes Konto nötig ja ja trennbar

Eine Frage lassen wir hier bewusst offen, weil sie sich nicht sauber belegen ließ. Die Überschrift der Anlage Nr. 5 trägt in manchen Wiedergaben einen zweiten Halbsatz, wonach solche Einkünfte auch nicht in das Bruttoeinkommen im Rahmen des Kleinunternehmens eingerechnet werden — dann würden Depotgewinne die 500.000-GEL-Schwelle nicht verbrauchen. Die frei zugängliche Fassung trägt diesen Halbsatz nicht durchgängig, und da die Antwort über die Steuerstufe eines ganzen Jahres entscheidet, behaupten wir sie in keine Richtung. Wer nennenswerte Depotgewinne neben einem operativen Geschäft hat, sollte das an der konsolidierten Fassung klären lassen.

Die Ansässigkeit ist die eigentliche Arbeit

Die Befreiung setzt voraus, dass Sie in Georgien ansässig sind. Das ist der Teil, an dem in der Praxis mehr scheitert als an der Einordnung der Gewinne.

  • 183 Tage in irgendeinem durchgehenden Zwölfmonatszeitraum Art. 34 Abs. 2 — der Zeitraum muss im betreffenden Steuerjahr enden. Er ist rollierend und nicht an das Kalenderjahr gebunden; ein Aufenthalt über den Jahreswechsel kann die Ansässigkeit auslösen.
  • Die Folge ist die Ansässigkeit für das gesamte Steuerjahr nicht erst ab dem 183. Tag — das ist für die Planung des Umzugsjahres wesentlich
  • Jeder angefangene Tag zählt voll An- und Abreisetag werden jeweils als ganzer Tag gerechnet
  • Auslandsaufenthalte zu Behandlung, Erholung, Dienstreise, Ausbildung werden hinzugerechnet Art. 34 Abs. 3 — Urlaub und Dienstreisen ins Ausland zählen also weiter zu den georgischen Tagen
  • Inlandsaufenthalte zu Behandlung und Erholung werden herausgenommen Art. 34 Abs. 4 — diese Regel zieht gegen die vorige, und das Gesetz löst die Spannung nicht auf. Wer knapp an der Grenze plant, sollte sich nicht auf eine der beiden verlassen.
  • Die Ansässigkeit im Wegzugsstaat endet nicht automatisch Sie endet nach dessen Regeln, und bei Doppelansässigkeit entscheidet das jeweilige Abkommen. Das ist die häufigste teure Fehlannahme des gesamten Themas.

Der letzte Punkt verdient die Betonung. Georgische Ansässigkeit ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung. Solange der Wegzugsstaat Sie weiterhin als ansässig behandelt — wegen einer beibehaltenen Wohnung, wegen des Lebensmittelpunkts, wegen einer nicht vollzogenen Abmeldung —, hilft die georgische Befreiung nicht gegen dessen Zugriff. Diese Prüfung gehört zu einem Berater im Wegzugsstaat und nicht zu uns; wir sagen nur, dass sie stattfinden muss, bevor das Depot umzieht.

Was daraus folgt

Trennen Sie die Konten, bevor Sie anfangen. Eigenes Depot und Geschäftskonto des Einzelunternehmers gehören auseinander — nicht aus Ordnungsliebe, sondern weil beide Sphären für sich günstig sind und die Vermischung die Belegbarkeit zerstört.

Verlassen Sie sich nicht auf die Formel „Kapitalgewinne sind steuerfrei“. Richtig ist: Auslandseinkünfte eines Ansässigen sind nach Art. 82 Abs. 1 befreit. Wer den Satz in der kürzeren Fassung mitnimmt, übersieht, dass er an der Quelle hängt.

Und behandeln Sie die Ansässigkeit als das eigentliche Projekt. Die Steuerfolge ist einfach; ihre Voraussetzung ist es nicht.

FAQ

Sind Kursgewinne in Georgien steuerfrei?

Für einen in Georgien ansässigen Menschen sind Gewinne aus einem ausländischen Depot mit ausländischen Instrumenten unbesteuert — aber nicht, weil es eine Kapitalgewinnbefreiung gäbe. Es gibt keine. Der Grund ist die territoriale Besteuerung: Art. 82 Abs. 1 des Steuerkodex befreit Einkünfte einer ansässigen natürlichen Person, die nicht aus georgischer Quelle stammen. Der Unterschied ist kein Wortspiel — er erklärt, warum dieselben Gewinne aus einem georgischen Depot mit georgischen Wertpapieren anders behandelt werden können und warum die Frage bei jeder Änderung des Quellenbezugs neu zu stellen ist.

Macht Georgien einen Unterschied zwischen Langfristanlage und Daytrading?

Nicht über die Handelsfrequenz — und das ist bemerkenswerter, als es klingt. Artikel 9 definiert wirtschaftliche Tätigkeit weit und ergebnisunabhängig; ein Kriterium „einmalig gegen systematisch" enthält er nicht. Eine Abgrenzung gibt es dennoch, nur an anderer Stelle und nach anderen Merkmalen: Ein Gewinn aus Vermögen, das länger als zwei Jahre gehalten wurde, ist befreit — es sei denn, das Vermögen wurde für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt; das bloße Halten von Wertpapieren wegen Dividenden oder Zinsen gilt dabei nicht als solche Nutzung. Der Test läuft also über Haltedauer plus Nutzung, nicht über „Anleger gegen Daytrader". Die verbreitete Vorstellung, ab einer gewissen Handelsfrequenz werde aus privater Vermögensverwaltung ein Gewerbe, stammt aus dem Unternehmergesetz, nicht aus dem Steuerkodex, und wird von diesem für die Definition auch nicht übernommen. Solange die Gewinne ausländische Quelle sind, spielt die Frage praktisch keine Rolle, weil die Befreiung ohnehin greift. Relevant würde sie bei georgischem Quellenbezug.

Gehören Depotgewinne in die 1-%-Bemessungsgrundlage?

Nein, gleich zweimal nicht. Erstens nennt Anlage Nr. 5 zur Verordnung Nr. 415 den Veräußerungsüberschuss („ნამეტი") aus Wertpapieren ausdrücklich als Einkunftsart, die nicht im Sonderregime besteuert wird. Zweitens beschränkt Art. 90 Abs. 3 die Bemessungsgrundlage auf georgische Quelleneinkünfte, und ein ausländisches Depot liefert die nicht. Beides zeigt in dieselbe Richtung: Eigenes Depot und Einzelunternehmer sind zwei getrennte Sphären. Ob solche Einkünfte darüber hinaus auch die 500.000-GEL-Schwelle unberührt lassen, hängt an einem zweiten Halbsatz der Anlagenüberschrift, den die frei zugängliche Fassung nicht durchgängig trägt — wir behaupten es deshalb weder in die eine noch in die andere Richtung.

Und Zinsen auf dem Bankkonto?

Zwei Dinge sind auseinanderzuhalten. Die reine Geldanlage einer natürlichen Person auf Depositen und Sparkonten bei Banken und anderen Kreditinstituten ist nach Art. 9 Abs. 2 keine wirtschaftliche Tätigkeit — sie macht Sie also nicht zum Unternehmer. Das sagt aber nichts über die Steuerpflicht der Zinsen selbst. Bei Zinsen ist die Ansässigkeit des Zahlenden ein Anknüpfungspunkt für den Quellenbezug, anders als bei Dienstleistungen; georgische Bankzinsen sind deshalb nicht ohne Weiteres mit ausländischen gleichzusetzen. Wer nennenswerte Zinserträge hat, sollte diese Position gesondert prüfen lassen statt sie unter „Auslandseinkünfte" zu verbuchen.

Ab wann bin ich überhaupt in Georgien ansässig?

Nach Art. 34 Abs. 2 des Steuerkodex mit 183 Tagen in irgendeinem durchgehenden Zwölfmonatszeitraum, der im betreffenden Steuerjahr endet. Zwei Punkte werden dabei regelmäßig falsch dargestellt: Der Zeitraum ist rollierend und nicht an das Kalenderjahr gebunden, und die Folge ist die Ansässigkeit für das gesamte Steuerjahr, nicht erst ab dem 183. Tag. Die Zählregeln sind zudem eigenwillig — Auslandsaufenthalte zu Behandlung, Erholung, Dienstreise oder Ausbildung werden hinzugerechnet, während Inlandsaufenthalte zu Behandlung und Erholung herausgenommen werden. Diese beiden Regeln ziehen gegeneinander, und das Gesetz löst die Spannung nicht auf.

Muss ich das eigene Depot in Georgien deklarieren?

Wir behandeln diese Frage bewusst nicht pauschal. Sie hängt daran, welche weiteren Einkünfte Sie haben und ob eine Erklärungspflicht aus anderem Grund besteht. Wichtiger ist im Regelfall die andere Seite: Ihr bisheriger Wohnsitzstaat kennt eigene Melde- und Erklärungspflichten für Auslandsdepots, und der automatische Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard meldet Konten dorthin, solange Sie dort ansässig sind. Wer das Depot eröffnet, bevor die Ansässigkeit sauber gewechselt ist, produziert genau die Meldung, die er nicht erwartet hat.

Stand: August 2026. Zitierte Vorschriften: Steuerkodex Georgiens Art. 9 (wirtschaftliche Tätigkeit), Art. 34 (Ansässigkeit), Art. 79 (Steuerpflicht), Art. 82 Abs. 1 (Befreiungen, insbesondere die territoriale Regelung und die beiden Wertpapierbefreiungen), Art. 90 Abs. 3 (Bemessungsgrundlage des Kleinunternehmens), Art. 104 (Quelle); Verordnung der Regierung Georgiens Nr. 415 vom 29. Dezember 2010, Anlage Nr. 5; Gesetz Georgiens über die Unternehmer.

Zur Quellenlage: Grundlage ist der georgische Wortlaut des Steuerkodex; die offizielle englische Übersetzung auf matsne.gov.ge ist rund elf Jahre alt und an mehreren Stellen überholt — bei Art. 34 fehlt ihr unter anderem eine 2020 eingefügte Ansässigkeitsvariante für ausländische Staatsangehörige. Eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung des Revenue Service zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit ist uns nicht bekannt. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung und trifft keine Aussage zum Steuerrecht Ihres Wegzugsstaates.