Seit dem 6. Mai 2026 liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf vor, der die Beweisrichtung beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft umdreht. Der Entwurf ist kurz — ein Satz Gesetzestext trägt die ganze Änderung. Dieser Beitrag zeigt, was genau darin steht, für welchen eng begrenzten Kreis von Verfahren er gilt, wo seine Begründung eine Annahme trifft, die in der Praxis brüchig ist, und was daraus für die Dokumentation des eigenen Vermögens folgt.
Der eine Satz, um den es geht
Der Bundesrat hat am 27. März 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches“ beschlossen. Am 6. Mai 2026 wurde er als BT-Drucksache 21/5777 in den Bundestag eingebracht. Ausgangspunkt war ein Antrag des Landes Berlin (BR-Drucksache 131/26).
Materiell bleibt § 76a Absatz 4 StGB unangetastet. Geändert wird die flankierende Verfahrensvorschrift § 437 StPO, und zwar so:
Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.
Das Merkmal selbst ist nicht neu. Seit der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 steht in § 437 StPO, dass das Gericht seine Überzeugung von der deliktischen Herkunft „insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen“ kann. Neu ist die Funktion: Aus einem Indiz unter mehreren, das ein Gericht würdigen darf, wird eine gesetzliche Vermutung, an die es gebunden ist.
Der Entwurf löst das Missverhältnis-Kriterium deshalb aus dem bisherigen Absatz 1 heraus. Was dort übrig bleibt — freie Würdigung aller Umstände, Ermittlungsergebnis, Auffindesituation, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse —, gilt weiterhin mit unveränderter Beweislast beim Staat. Der neue Absatz 2 ist die Ausnahme davon.
Warum die bisherige Fassung nicht funktioniert hat
Bemerkenswert an der Begründung ist ihre Offenheit über das Scheitern der eigenen Vorgängerregelung. Der Reformgesetzgeber von 2017 hatte gedacht, mit § 437 StPO eine „klare Leitlinie“ zu geben, die faktisch wie eine zivilprozessuale Darlegungslast wirkt. Die Gerichte sind dem nicht gefolgt.
Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der inkriminierten Herkunft; § 437 StPO komme keine den Überzeugungsmaßstab modifizierende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18; zuletzt BGH, Urteil vom 17.07.2025 – 5 StR 465/24). Die Begründung räumt das unumwunden ein:
Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte „unklarer Herkunft“ daher keine Beweiserleichterung. […] Lassen sich nach der Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitert die Einziehung.
Der Staat befinde sich in einer „strukturellen Beweisnot“. Und weil erfahrene Täter in der Lage seien, schlüssige, detaillierte und notfalls mit manipulierten Belegen unterlegte Angaben zur Herkunft zu machen, reiche auch eine bloße Substantiierungslast nicht aus. Die Lösung könne „konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden“.
Der Punkt, an dem sich alles entscheidet
Eine Vermutungsregel steht und fällt damit, wie man sie widerlegt. Genau hier ist der Entwurf präziser, als die öffentliche Diskussion ihn wiedergibt — und strenger.
Der Unterschied zur heutigen Lage lässt sich in einer Zeile zusammenfassen:
| Frage | Heute (§ 437 StPO) | Entwurf (§ 437 II StPO-E) | |
|---|---|---|---|
| Wer muss die Herkunft beweisen? nur bei grobem Missverhältnis; sonst bleibt es bei Absatz 1 | Der Staat — deliktische Herkunft | Der Betroffene — legale Herkunft | |
| Welcher Beweismaßstab gilt? der Maßstab bleibt gleich — nur die Richtung dreht sich | Uneingeschränkte Überzeugung, § 261 StPO | Uneingeschränkte Überzeugung, § 261 StPO | |
| Wem schaden verbleibende Zweifel? | Dem Staat — die Einziehung unterbleibt | Dem Betroffenen — die Einziehung ergeht | |
| Rolle des Missverhältnisses | Indiz unter mehreren | Vermutungsbasis, kein Ermessen | |
| Amtsermittlung, § 244 II StPO ausdrücklich in der Begründung klargestellt | Gilt | Gilt unverändert weiter |
Die Vermutungsbasis selbst — das grobe Missverhältnis — muss weiterhin zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Was ein „grobes Missverhältnis“ ist, sagt der Entwurf allerdings nicht: Auf eine Definition werde „wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet“.
Für wen das gilt — die Begrenzung, die meistens fehlt
Hier ist die wichtigste Einschränkung, und sie gehört an den Anfang jeder ehrlichen Darstellung: Die Regelung erfasst nicht beliebiges Vermögen.
Was diese Begrenzung allerdings nicht leistet: Sie setzt keine Verurteilung voraus — an keiner Stelle. § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB ist gerade für die Fälle gemacht, in denen der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Tat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Und der Betroffene muss nicht der Beschuldigte sein. Es genügt, dass sein Gegenstand in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurde.
Die Annahme, die in der Praxis brüchig ist
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Entwurfs ruht auf einem Satz, der sich leicht überliest:
Im Falle einer rechtmäßigen Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes wird es dem Betroffenen zudem in aller Regel problemlos möglich sein, diese auch zu belegen.
Diese Annahme trägt viel Gewicht — und sie ist genau dort am schwächsten, wo Vermögen über lange Zeiträume, in bar oder innerhalb der Familie entsteht. Wer das für ein Randproblem hält, kann es an der geltenden Bankpraxis nachprüfen: Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz verlangen Kreditinstitute bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro (bei Gelegenheitskunden ab 2.500 Euro) einen Herkunftsnachweis. Als tauglich gelten dort etwa Kontoauszüge über Barabhebungen bei anderen Instituten, Sparbuchauszüge oder Verkaufsbelege.
Das funktioniert für einen Vorgang. Es funktioniert schlecht für einen Bestand. Ein Kontoauszug belegt, dass an einem Tag Bargeld abgehoben wurde — nicht, dass die heute vorgelegten Scheine dieselben sind und in der Zwischenzeit nicht verbraucht wurden. Je länger der Zeitraum, je kleiner die einzelnen Beträge, je mehr Vorgänge außerhalb des Bankensystems stattfanden (Erbschaft, Schenkung, Verkauf unter Privatleuten, Auslandssachverhalte in der Familie), desto weniger lässt sich eine lückenlose Kette rekonstruieren, die eine uneingeschränkte richterliche Überzeugung trägt. Aufbewahrungsfristen sind ohnehin endlich; Kontounterlagen sind es faktisch nach zehn Jahren.
Nach geltendem Recht ist diese Lücke ein Problem des Staates. Nach dem Entwurf wird sie zum Problem des Betroffenen. Das ist keine Nebenwirkung, sondern der erklärte Zweck der Norm — die Begründung sagt ausdrücklich, dass es auf Zweifel ankommt, die sich „aus für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte praktisch nur schwer zu überprüfenden Angaben“ nähren.
Hinzu kommt die Übergangsregelung in Artikel 2. Der neue § 14 Absatz 2 EGStPO erstreckt die Neuregelung auf bereits anhängige Verfahren, sofern noch kein Eröffnungsbeschluss nach § 435 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 203 StPO ergangen ist. Wer heute in einem laufenden Verfahren steht, kann also nach neuem Beweisrecht enden, obwohl er nach altem begonnen hat.
Was die Kritik sagt — und was die Bundesregierung
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die vorgeschlagene Beweislastumkehr in ihrer Stellungnahme Nr. 37/2026 für mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. Sie führt drei Einwände: den Zweifelssatz, den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur) und die Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG. Hinzu kommt die Kritik am unbestimmten Begriff des „groben Missverhältnisses“ und der Hinweis, dass die Rechtsprechung die Anforderungen zuletzt ohnehin gelockert habe.
Der Entwurf antwortet darauf mit einer dogmatischen Weichenstellung, die man kennen sollte, weil sie den ganzen Streit trägt: Die Einziehung sei keine Strafe und keine strafähnliche Maßnahme, sondern eine Maßnahme sui generis mit „kondiktionsähnlichem Charakter“ — vergleichbar dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB. Folge: Schuldgrundsatz und Unschuldsvermutung gelten nicht (unter Berufung auf BVerfGE 110, 1 und BVerfGE 156, 354). Auch Artikel 6 Absatz 2 EMRK finde nach der Rechtsprechung des EGMR auf Einziehungsverfahren „in rem“ keine Anwendung.
Ob das trägt, ist offen — und der Entwurf sagt das selbst: Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von gesetzlichen Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 des Entwurfs) eine bemerkenswerte Position bezogen: Sie unterstützt das Anliegen, hält die konkrete Ausgestaltung aber für prüfungsbedürftig und kündigt an, es „im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ aufzugreifen. Ein Entwurf solle „noch in diesem Jahr“ vorgelegt werden.
Das ist der eigentlich relevante Befund für die Einordnung: Der vorliegende Text wird möglicherweise nicht Gesetz. Die Richtung ist trotzdem gesetzt — im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ausdrücklich als „vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft“ (S. 83, 90), im Unionsrecht über Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2024/1260, deren Umsetzungsfrist am 23. November 2026 abläuft und die das „erhebliche Missverhältnis“ zum rechtmäßigen Einkommen ausdrücklich als Anknüpfungspunkt benennt.
- 23.09.2016
Bundesrat fordert Beweiserleichterungen
Schon im Verfahren zur Reform der Vermögensabschöpfung verlangt der Bundesrat, Beweiserleichterungen für Vermögen unklarer Herkunft zu prüfen (BR-Drs. 418/16 Beschluss).
- 01.07.2017
§ 76a IV StGB und § 437 StPO treten in Kraft
Die Reform schafft die selbständige erweiterte Einziehung. Das „grobe Missverhältnis" steht als Indiz im Gesetz — die Gerichte behandeln es nicht als Beweiserleichterung.
- 2025
Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode
Vereinbart wird eine „vollständige Beweislastumkehr" beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft (S. 83, 90). Die Innenministerkonferenz begrüßt das Vorhaben im Juni 2025.
- 30.01.2026
Entschließung des Bundesrates
Auf Antrag von Nordrhein-Westfalen und Sachsen bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob eine Beweislastumkehr geregelt werden kann (BR-Drs. 741/25 Beschluss).
- 04.03.2026
Berlin legt einen konkreten Text vor
Das Land Berlin bringt den Gesetzesantrag als BR-Drucksache 131/26 in den Bundesrat ein.
- 27.03.2026
Bundesrat beschließt den Entwurf
In der 1063. Sitzung beschließt der Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.
- 06.05.2026
Einbringung in den Bundestag
Der Entwurf erreicht als BT-Drucksache 21/5777 den Bundestag. Federführend ist das BMJV. Die Bundesregierung kündigt ein eigenes Reformvorhaben für 2026 an.
- 23.11.2026
Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1260
Bis dahin ist die EU-Vermögensabschöpfungsrichtlinie in nationales Recht zu überführen; Artikel 16 nennt das „erhebliche Missverhältnis" zum rechtmäßigen Einkommen als Kriterium.
Unsere Einschätzung
Damit die Trennlinie klar bleibt: Alles bis hierhin ist belegt und mit Fundstelle versehen. Was jetzt folgt, ist unsere Bewertung als Dienstleister — keine Prognose und keine Rechtsberatung.
Die verbreitete Zuspitzung, künftig sei „jedes Vermögen erst einmal illegal“, trifft den Entwurf nicht. Sie ist in einem Satz widerlegbar, und wer sie vertritt, verschenkt das ernstere Argument.
Das ernstere Argument ist die Asymmetrie der Dokumentation. Der Entwurf verlagert die Folge des Nichtwissens — und zwar nicht auf denjenigen, der eine Geschichte erfinden kann, sondern auf jeden, dessen wahre Geschichte sich nach Jahren nicht mehr mit Urkunden nachzeichnen lässt. Die Begründung nimmt an, Belegen sei „in aller Regel problemlos“ möglich. Für Kontoguthaben, Gehalt und notarielle Kaufverträge stimmt das. Für Bargeldbestände, familiäre Zuwendungen, alte Verkäufe und Auslandssachverhalte stimmt es nicht — und diese Fälle sind in der Bevölkerung nicht selten, sondern normal.
Und die Anwendungsschwelle ist ein Verdacht in einem Anlassverfahren, keine Verurteilung. Wer meint, davon sicher entfernt zu sein, sollte bedenken, dass über die Betroffenheit nicht das eigene Verhalten allein entscheidet, sondern auch, in wessen Verfahren der eigene Gegenstand sichergestellt wird.
Was daraus praktisch folgt
Die wirksame Reaktion ist unspektakulär und hat nichts mit Verstecken zu tun. Sie besteht darin, die Herkunft des eigenen Vermögens beleghaft zu machen, solange die Belege noch existieren — und zwar unabhängig davon, ob dieser Entwurf Gesetz wird. Denn dieselbe Anforderung stellt Ihnen längst jede Bank bei der Kontoeröffnung, jeder Notar bei der Immobilienfinanzierung und jedes Finanzamt bei einer Vermögenszuwachsrechnung.
- Herkunftsdossier anlegen: Kaufverträge, Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Verkaufsbelege — datiert und an einem Ort
- Schenkungen innerhalb der Familie dokumentieren und, wo erforderlich, nach § 30 ErbStG anzeigen
- Erbschaften über Erbschein, Nachlassverzeichnis und Steuerbescheid belegbar halten
- Barbestände auflösen oder ihre Entstehung nachvollziehbar dokumentieren, bevor Unterlagen ausgesondert werden
- Kontoauszüge über die banküblichen zehn Jahre hinaus selbst archivieren
- Auslandssachverhalte vollständig deklarieren — Georgien meldet seit 2024 über den CRS
- Auf Geheimhaltung oder Bargeld als Schutzstrategie setzen
- Warten, bis ein Verfahren läuft — dann ist die Beweisführung Ihre Aufgabe, nicht mehr die des Staates
Dieselbe Logik zieht sich durch das gesamte Themenfeld: Der Zugriff auf Vermögen wird nicht durch Verstecken schwieriger, sondern durch Belege und durch die Verteilung über mehrere Rechtskreise bei vollständiger Deklaration. Wie weit der Zugriff heute schon reicht, steht in Kontopfändung: Wie weit der Zugriff wirklich reicht; warum Ihre Bank Ihnen dabei nichts sagen darf, in Kontosperre: Ihre Bank darf Ihnen nicht sagen, warum. Die kommende Bargeldobergrenze und ihre Dokumentationsfolgen behandelt 10.000 Euro ab Juli 2027: Was wirklich gilt, die Meldewege nach dem CRS CRS und Georgien — was die Heimat-Steuerbehörde sieht. Die Debatte um den Zugriff auf privates Vermögen von der anderen Seite — über Abgaben statt über Einziehung — finden Sie in Vermögensabgabe: Was mit 2,8 Billionen Euro geplant ist, und die strukturelle Vorbereitung in der 10 Fragen an einen seriösen Asset-Protection-Anbieter.
Häufige Fragen
Gilt die geplante Beweislastumkehr für jedes Vermögen?
Nein. Die Vermutung des § 437 Absatz 2 StPO-E greift ausschließlich im Verfahren der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB. Voraussetzung bleibt, dass der Gegenstand zuvor in einem Anlassverfahren wegen des Verdachts einer der in § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB abschließend aufgezählten Straftaten sichergestellt wurde — darunter kriminelle und terroristische Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Geldwäsche sowie Betäubungsmittel-, Waffen- und Schleusungsdelikte. Wer nie mit einem solchen Verfahren in Berührung kommt, wird von der Regelung nicht erfasst. Das ist die zentrale Begrenzung, und sie wird in der öffentlichen Debatte regelmäßig übersehen.
Muss ich verurteilt sein, damit eingezogen wird?
Nein, und das ist der Kern des Instruments. § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB setzt gerade voraus, dass der von der Sicherstellung Betroffene wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Es genügt der Verdacht einer Katalogtat als Anlass für die Sicherstellung. Betroffener und Beschuldigter müssen dabei nicht dieselbe Person sein.
Reicht es, die legale Herkunft plausibel zu machen?
Nach dem Entwurf nicht. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass das Gericht eine legale Herkunft nur dann feststellen darf, wenn es die uneingeschränkte Überzeugung nach den Maßstäben des § 261 StPO gewinnt — also denselben hohen Beweismaßstab, den heute der Staat für die deliktische Herkunft erfüllen muss. Verbleibende Zweifel gehen dann zulasten des Betroffenen. Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Substantiierungslast und einer echten Beweislastumkehr.
Was gilt als „grobes Missverhältnis"?
Das lässt der Entwurf offen. Die Begründung verzichtet „wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst" auf eine Definition und überlässt die Ausfüllung den Gerichten. Der Begriff steht seit 2017 in § 437 StPO, allerdings bisher nur als Indiz unter mehreren. Ihn ohne Definition zur Vermutungsbasis aufzuwerten, ist einer der Hauptkritikpunkte der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ist das Gesetz schon in Kraft?
Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf des Bundesrates, beschlossen am 27. März 2026 und am 6. Mai 2026 als BT-Drucksache 21/5777 in den Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme das Anliegen, hält die verfassungsrechtliche Ausgestaltung aber für prüfungsbedürftig und will es in einem eigenen Reformvorhaben zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung aufgreifen. Ob und in welcher Fassung eine Vermutungsregel Gesetz wird, ist damit offen — die Richtung ist es nicht.
Warum wird jetzt darüber gesprochen?
Weil drei Stränge zusammenlaufen: der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode, der eine „vollständige Beweislastumkehr" beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft ankündigt; die Richtlinie (EU) 2024/1260, die bis zum 23. November 2026 umzusetzen ist und in Artikel 16 das „erhebliche Missverhältnis" zum rechtmäßigen Einkommen ausdrücklich als Anknüpfungspunkt nennt; und die Ankündigung der Bundesregierung, noch 2026 einen eigenen Entwurf vorzulegen.
Hilft ein Konto im Ausland gegen eine Einziehungsanordnung?
Nicht als Schutzschild, und wer es so verkauft, verkauft ein Risiko. Ein Auslandskonto ändert nichts an der Rechtmäßigkeit einer deutschen Anordnung, und Georgien nimmt seit 2024 am automatischen Informationsaustausch nach dem CRS teil — Konten werden gemeldet. Was tatsächlich wirkt, ist etwas Unspektakuläres: eine dokumentierte, datierte, überprüfbare Herkunftskette für Ihr Vermögen. Diversifikation über Jurisdiktionen und Währungen bleibt sinnvoll, aber sie ersetzt keine Belege.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Zitate und Seitenangaben stammen aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucksache 21/5777 vom 6. Mai 2026 (Vorgänger: BR-Drucksache 131/26); ergänzend herangezogen wurden § 76a StGB und § 437 StPO in der geltenden Fassung, die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 37/2026, die Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 sowie die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum Geldwäschegesetz. Der Abschnitt „Unsere Einschätzung“ ist ausdrücklich als Bewertung gekennzeichnet. Der Entwurf ist zum Redaktionsschluss nicht in Kraft. Stand: August 2026, Änderungen der Rechtslage vorbehalten.